Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Versorgungsordnung, die keinen Anspruch auf ein Nettoruhegeld begründet. 2. Bestimmung der Steuerklasse (hier Steuerklasse III) für das als Rechnungsposten bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze einer Versorgungsordnung einzustellende letzte Netto-Diensteinkommen. Die Steuerklasse III war zu Grunde zu legen, wenn der Betriebsrentner diese während der aktiven Betriebszu-gehörigkeit überwiegend innehatte. Berücksichtigung von Zeiten als solche mit Steuerklasse III, in denen ein Ehegatte während der aktiven Dienstzeit überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat, ohne tatsächlich die Steuerklasse III gewählt zu haben. Der Betriebsrentner dieses Verfahrens, der zeitweise mit einer Niederländerin verheiratet war, war Grenzgänger. Er wohnte zeitweise in den Niederlanden und arbeitete in Deutschland. I. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2017 - 1 Ca 72/17 - abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.701,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 335,85 Euro seit dem 05.10.2016, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 03.11.2016, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.12.2016, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 03.01.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.02.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.03.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 04.04.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 03.05.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.06.2017, aus weiteren 339,21 Euro seit dem 04.07.2017, aus weiteren 339,21 Euro seit dem 02.08.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit über den Monat August 2017 hinaus bis zum Ende des Monats des Versterbens des Klägers ein monatlich jeweils zum 01. jeden Monats im Voraus fälliges Ruhegeld in Höhe von 1.068,72 Euro brutto zzgl. einer jeweiligen zum 01.07. eines jeden Jahres eintretenden Anpassungserhöhung um jeweils 1 % zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen. III.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40% auferlegt. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am 25.07.1953 geborene Kläger war vom 01.08.1970 bis zum 31.07.2015 bei der Beklagten als Elektromonteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen einer Altersteilzeitregelung beendet. Am 14.03.1975 heiratete der Kläger Frau X. C.-L.. Die Eheleute wohnten seit der Eheschließung in den Niederlanden und zwar in I., wo der Kläger ein Haus gekauft hatte. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die am 23.09.1983, 28.04.1985 und 23.07.1987 geboren wurden. In dem Haus in den Niederlanden lebte der Kläger mit seiner Ehefrau und den Kindern bis zu der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2003. In dem Rentenbescheid des Klägers der Deutschen Rentenversicherung vom 29.08.2016 waren folgende Jahresbruttoverdienste des Klägers angegeben: 01.07.1975 bis 31.12.1975: 11.720,00 DM; 1976: 23.760,00 DM; 1977: 26.960,00 DM; 1978: 28.750,00 DM; 1979: 30.686,00 DM; 1980: 32.128,00 DM; 1981: 35.796,00 DM; 1982: 38.979,00 DM; 1983: 40.890,00 DM. Der Kläger kehrte im Juni 2003 nach Deutschland zurück und wohnte fortan in N.. Die Ehe des Klägers mit Frau X. C.-L. wurde am 11.06.2008 geschieden. In der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.2003 hatte der Kläger die Steuerklasse III. Vor und nach diesem Zeitraum hatte er die Steuerklasse I. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten hatte der Kläger ebenfalls Steuerklasse I. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog der Kläger seit dem 01.10.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Kläger bezog von der Beklagten seit dem 01.10.2016 eine Betriebsrente auf der Grundlage, der zwischen den Parteien geltenden Betriebsvereinbarung vom 09.12.1991 "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Niederrheinische Licht- und Kraftwerke Aktiengesellschaft N. - Gesamtversorgungssystem -" (im Folgenden RL 1991). In den RL 1991 hieß es u.a.: "§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens 10jährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit der O. vom vollendeten 20. Lebensjahr an und 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Bezug einer Rente wegen a. der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b. der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder
§ 5 1. das Ruhegeld beträgt nach 10-jähriger ununterbrochener Dienstzeit (§ 3 Ziffer 1) 35/100 und steigt mit jedem weiteren zurückgelegten vollen Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2/100 und von da ab um 1/100 bis zum Höchstbetrag von 75/100 des in § 6 festgesetzten, der Ruhegeldberechnung zugrunde zu legenden Diensteinkommens. § 6 1. Die monatliche ruhegeldfähige Höchstvergütung beläuft sich auf 80% des letzten Diensteinkommens vor Versetzung in den Ruhestand,
§ 8 1. Bei der Berechnung des Ruhegeldes werden die aufgrund jeweils bestehender Gesetze oder Regelungen über Pensionen, Renten, Hinterbliebenenversorgung u. dgl. und die aus Pflichtbeiträgen entstehenden Sozialversicherungsrenten, die ein Ruhegeldempfänger erhält, auf das Ruhegeld in halber Höhe angerechnet.
3. Das gesamte monatliche Netto-Einkommen des Ruhegeldempfängers aus dem O.-Ruhegeld zuzüglich der vorgenannten Versorgungsbezüge (ausschließlich der Bezüge aus einer freiwilligen Versicherung) darf zum Zeitpunkt der Pensionierung das letzte Netto-Diensteinkommen nicht überschreiten (das ermittelte O.-Ruhegeld und die in Ziffer 1 und 2 genannten Bruttomonatsbezüge sind Nettobezüge im Sinne dieser Richtlinien). Bei diesem Vergleich sind bei Eintritt in den Ruhestand die jeweils geltenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung - bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern der persönlich aufzubringende Beitragsanteil der jeweiligen Krankenkasse - sowie Lohn- und Kirchensteuer entsprechend der zum Zeitpunkt der Pensionierung bestehenden Steuerklasse ohne Kinder vom Bruttodiensteinkommen abzuziehen. Wurde jedoch während der O.-Betriebszugehörigkeit überwiegend eine günstigere als die zum Zeitpunkt der Pensionierung gültige Steuerklasse angesetzt, so wird das Ruhegeld nach dieser günstigeren Steuerklasse ermittelt. Eine Änderung der Steuerklasse mit dem Ziel, ein höheres Ruhegeld zu erreichen, ist nicht gestattet. Es wird davon ausgegangen, dass der Ehepartner, der den Unterhalt der Familie überwiegend bestreitet oder bestritten hat, die Steuerklasse III erhält. Trat in den letzten zehn Jahren vor Versetzung in den Ruhestand die Witwen- oder Witwerschaft ein, so wird das Ruhegeld nach Steuerklasse III/O berechnet. Waren beide Ehegatten bei O. beschäftigt und nach diesen Richtlinien ruhegeldberechtigt, so wird beim höherverdienenden Ehegatten die Steuerklasse III/O und beim geringer verdienenden Ehegatten die Steuerklasse V angesetzt. Für die Ermittlung der Steuern bleiben alle individuellen Tatbestände, die zu einem besonderen Steuerfreibetrag lt. Lohnsteuerkarte führen, außer Betracht.
4. Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter außer seinem Ruhegeld weitere Einkünfte aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkünfte, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist - jede Änderung des Einkommens ist dem Unternehmen unter Vorlage der Unterlagen mitzuteilen - und die Brutto-Monatsbezüge gemäß Ziffer 1 und 2 sowie das monatliche Brutto-O.-Ruhegeld zusammen nicht höher sein als das monatliche Bruttodiensteinkommen im Sinne der Ziffer 3, welches der Mitarbeiter vor seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten hat unter Berücksichtigung der nachher erfolgten tariflichen Erhöhungen.
§ 17 Die aufgrund dieser Richtlinien gewährten Versorgungsleistungen werden monatlich nachträglich gezahlt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte RL 1991 Bezug genommen. In einem "Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 09.12.1991 - Gesamtversorgungssystem -" (im Folgenden Nachtrag RL 1991) hieß es: "Soweit die Voraussetzungen nach § 1 BetrAVG vorliegen, tritt bei vorzeitigem Ausscheiden die Unverfallbarkeit der zugesagten Versorgungsleistung ein. Der unverfallbare Anspruch wird gemäß § 2 BetrAVG ermittelt, wobei jedoch eine Kürzung nach der ratierlichen Berechnungsmethode (Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit) nicht erfolgt. Der so festgestellte Anspruch wird bis zur Fälligkeit entsprechend der jeweiligen Tariflohnerhöhung angepasst. Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die ab 1.6.1995 mit einem unverfallbaren Anspruch aus dem Unternehmen ausscheiden und mindestens 20 Dienstjahre erreicht haben." Aufgrund weiterer ergänzender Betriebsvereinbarung wurde das Ruhegeld jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres um 1 % erhöht. Das letzte ruhegehaltfähige monatliche Diensteinkommen des Klägers betrug 3.916,00 Euro brutto. Dieses war mit dem Teilzeitfaktor von 91,67% zu berücksichtigen, d.h. mit 3.589,80 Euro brutto. Die monatliche Rente des Klägers aus der gesetzlichen Sozialversicherung betrug 1.687,43 Euro brutto. Ausgehend von diesen Beträgen berechnete die Beklagte ein dem Kläger maximal zustehendes Ruhegeld von monatlich 1.310,16 Euro brutto. Unter Berücksichtigung von § 8 Nr. 3 RL 1991 berechnete die Beklagte das dem Kläger zu zahlende monatliche Ruhegeld und legte dabei die Steuerklasse I zu Grunde. Aus dem letzten ruhegehaltfähigen monatlichen Diensteinkommen von 3.589,80 Euro ergab sich in tatsächlicher Hinsicht bei Berücksichtigung der Steuerklasse I ein monatliches Nettoeinkommen von 2.208,73 Euro (3.589,80 Euro abzgl.: 630,58 Euro Lohnsteuer, 56,75 Euro Kirchensteuer, 262,06 Euro Krankenversicherung, 335,65 Euro Rentenversicherung, 53,85 Euro Arbeitslosenversicherung, 42,18 Pflegeversicherung). Legte man die Steuerklasse III ohne Kinder zu Grunde, ergab sich aus dem letzten ruhegehaltfähigen monatlichen Diensteinkommen von 3.589,80 Euro in tatsächlicher Hinsicht ein monatliches Nettoeinkommen von 2.511,48 Euro (3.589,80 Euro abzgl.: 352,83 Euro Lohnsteuer, 31,75 Euro Kirchensteuer, 262,06 Euro Krankenversicherung, 335,65 Euro Rentenversicherung, 53,85 Euro Arbeitslosenversicherung, 42,18 Pflegeversicherung). Die Beklagte berechnete das Ruhegeld des Klägers auf der Grundlage von Steuerklasse I mit einem Ergebnis von monatlich 705,39 Euro brutto. Erhöht um die Tariflohnerhöhung zum 01.03.2016 von 2,4 % ergab sich ein Betrag von 722,29 Euro brutto. Ab dem 01.10.2016 bis zum 30.06.2017 zahlte die Beklagte an den Kläger dieses monatliche Ruhegeld von 722,29 Euro brutto. Die in den Abrechnungen ausgewiesenen gesetzlichen Abzugsposten führte die Beklagte tatsächlich an die zuständigen Stellen ab. Zum 01.07.2017 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1 % und zahlte fortan an den Kläger monatlich 729,51 Euro brutto. Die in den Abrechnungen ausgewiesenen gesetzlichen Abzugsposten führte die Beklagte weiter tatsächlich an die zuständigen Stellen ab. Die Zahlung des Ruhegeldes an den Kläger erfolgte von Beginn an abweichend von § 17 RL 1991 aufgrund einer betrieblichen Übung monatlich im Voraus zum Monatsersten. Der Kläger hat gemeint, bei der Berechnung der Obergrenze seines Ruhegeldes gemäß § 8 Nr. 3 RL 1991 sei die Steuerklasse III zu Grunde zu legen. Dem stehe nicht entgegen, dass er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis Steuerklasse I und in der Zeit seiner Beschäftigung lediglich vom 01.01.1984 bis zum 31.12.2003 die Steuerklasse III, d.h. für 20 Jahre, gehabt habe. Entscheidend sei, dass er gemäß § 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991 während seiner O.-Betriebszugehörigkeit überwiegend eine günstigere Steuerklasse als die Steuerklasse I gehabt habe bzw. davon auszugehen sei. Zu berücksichtigen sei dabei entsprechend der RL 1991 die Zeit ab der Vollendung seines 20. Lebensjahres, d.h. ab dem 25.07.1973. Mehr als die Hälfte der ab diesem Zeitpunkt berechneten Zeit von 42 Jahren und 6 Tagen seien 21 Jahre und 3 Tage. Zu den 20 Jahren, in denen er tatsächlich die Steuerklasse III innehatte, seien die Zeiten hinzuzuzählen, in denen er zwar eine andere Steuerklasse gehabt habe, er aber den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Hierzu hat er behauptet, dass die Kinder noch bis zur Scheidung in dem elterlichen Haushalt gelebt hätten und er bis zu diesem Zeitpunkt der Haupternährer der Familie gewesen sei. Der Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 11.06.2008 sei daher gemäß § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 für die Zeit mit Steuerklasse III hinzuzurechnen, so dass diese bezogen auf seine O.-Betriebszugehörigkeit überwogen habe. Im Übrigen werde aus § 8 Nr. 3 Sätze 6, 7 und 8 RL 1991 klar, dass es insgesamt darum gegangen sei, die Haupternährer einer Familie ohne Bezug zu der tatsächlich in Anspruch genommenen Steuerklasse besonders zu schützen und zu begünstigen. Ziel des Günstigkeitsvergleichs in § 8 Nr. 3 RL 1991 sei es insgesamt für gerecht empfundene Ruhegeldberechnungen herbeizuführen, ohne Rücksicht auf die zuletzt inne gehabte Steuerklasse. Das Missbrauchsverbot sei ohnehin selbstverständlich. Unabhängig davon müsse ohnehin darauf abgestellt werden, dass nach der RL 1991 nach 35 Jahren die Maximalversorgung erreicht wird, so dass bezogen auf 35 Jahre festzustellen sei, ob der Arbeitnehmer überwiegend die Steuerklasse III hatte. Dies sei dann bei ihm ohne weiteres zu bejahen. Die Bezugnahme auf die O.-Betriebszugehörigkeit in § 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991 sei ein redaktionelles Versehen. Schließlich hat der Kläger gemeint, die Beklagte schulde ihm eine Nettorente, die sich auf monatlich 1.211,36 Euro netto belaufe. Der Rückstand betrage für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.04.2017 8.479,52 Euro brutto gleich netto abzüglich gezahlter 4.157,87 Euro netto. Das Nettoruhegeld folge daraus, dass die Überversorgung durch einen Nettodeckel verhindert werden solle. Der Bruttoruhegeldbetrag sei nach der RL 1991 wie ein Nettoruhegeldbetrag zu behandeln. Es sei darum gegangen, den im Jahre 1991 vorhandenen Rechtszustand für die Zukunft festzuschreiben. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.479,52 Euro brutto = netto abzüglich gezahlter 4.157,87 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 616,55 Euro seit dem 01.10.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.11.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.12.2016, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.01.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.02.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.03.2017 und aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.04.2017 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die künftige Zeit ein monatliches betriebliches Ruhegeld in Höhe von brutto = netto 1.211,36 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie habe die Betriebsrente des Klägers zutreffend berechnet und gezahlt. Zunächst bestehe schon kein Anspruch auf ein "Netto-Ruhegeld". Dieses sei lediglich als Bruttobetrag geschuldet und nur gekürzt um etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlen. Dies zeige auch die Fiktion im Klammerzusatz in § 8 Nr. 3 Satz 1 RL 1991, der es nicht bedurft hätte, wenn das Ruhegeld ohnehin "netto" geschuldet sei. Zwar sei die Gleichstellung der Bruttobezüge mit den Nettobezügen ungewöhnlich. Im Jahre 1991 seien Brutto- und Nettobezüge eines Betriebsrentners aber nahezu identisch gewesen. Im Übrigen hätten die Betriebsparteien antizipiert, dass sich die Besteuerung und Sozialversicherungspflicht habe ändern können, so dass zwischen Brutto- und Nettoeinkommen eine größere Differenz habe auftreten können. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger könne keine Berechnung seines Ruhegeldes mit der Anwendung der Steuerklasse III im Rahmen von § 8 Nr. 3 RL 1991 verlangen. Die vom Kläger herangezogene Günstigkeitsklausel in § 8 Nr. 3 Satz 4 ff. RL 1991 begründe dies nicht. Es handele sich nur um eine Regelung im Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Steuerklassenwechsel im Nachhinein, mit dem Ziel ein höheres Ruhegeld zu erreichen. Sie vermöge nicht generell kraft Fiktion bei - bestrittenem - überwiegendem Bestreiten des Familienunterhalts die Annahme der Steuerklasse III für diesen Zeitraum zu begründen. Es bleibe deshalb dabei, dass der Kläger mit den 20 Jahren nicht überwiegend und bezogen auf die O.-Betriebszugehörigkeit die Steuerklasse III hatte. Sie habe deshalb im Rahmen von § 8 Nr. 3 RL 1991 zutreffend die Steuerklasse I angewandt. Bei der Erwähnung der O.-Betriebszugehörigkeit in § 8 Nr. 3 RL 1991 handele es sich nicht um ein redaktionelles Versehen. Ersichtlich gemeint sei tatsächlich die Betriebszugehörigkeit und nicht etwa ein abweichender Zeitraum, wie ihn der Kläger mit den 35 Dienstjahren annimmt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Rückstandes von 8.479,52 Euro brutto abzüglich gezahlter 4.157,87 Euro netto begrenzt auf monatlich 722,29 Euro netto nebst Zinsen für die Zeit von Oktober 2016 bis April 2017 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 09.05.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.05.2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2017 - am 02.08.2017 begründet. Gegen das ihm am 08.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.05.2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2017 - am 03.08.2017 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zwar grundsätzlich von den richtigen Rechenschritten ausgegangen sei. Zu Unrecht habe es indes der RL 1991 eine Nettoruhegeldzusage entnommen. Außerdem enthalte der zugesprochene Tenor keinen vollstreckungsfähigen Titel. Die Beklagte hat gemeint, der Tenor des Arbeitsgerichts sei unbestimmt, weil aus ihm weder für sie noch für den Gerichtsvollzieher ersichtlich sei, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch gegen sie haben solle. Der Tenor führe nur aus, wie der Anspruch zu berechnen sei, nicht aber welcher genaue Betrag nunmehr zu zahlen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, aus der RL 1991 folge lediglich ein Bruttoruhegeldanspruch in Höhe von zunächst 722,29 Euro brutto, den sie auch gezahlt habe. Eine rechtliche Grundlage für einen Nettoanspruch sei nicht ersichtlich. Dies folge schon aus ganz grundsätzlichen Annahmen z.B. den Grundsätzen des deutschen Rentensystems, aber auch eindeutig aus der RL 1991, die nur ein Bruttoruhegeld gewähre. Etwas anderes folge nicht aus dem Klammerzusatz in § 8 Nr. 3 Satz 1 RL 1991. Dort gehe es nur um Zwischenschritte der Berechnung. Der Bruttoanspruch ergebe sich aus §§ 5, 6 Nr. 1, 8 Nr. 1 RL 1991 der durch § 8 Nr. 3 Satz 1 RL 1991 lediglich begrenzt werde und nicht umgekehrt, wie es das Arbeitsgericht angenommen habe. Und schließlich ergebe sich aus § 8 Nr. 3 Satz 1 RL 1991 eine Brutto- und keine Nettogrenze. Durch die Fiktion im Klammerzusatz hätten die Betriebsparteien lediglich bereits im Jahr 1991 klarstellen wollen, dass Änderungen in der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Ruhegelder die Obergrenze nicht ändern sollten. Seit 25 Jahren sei dies alles auch niemals beanstandet worden. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, dass das Ruhegeld eine Nettozusage sei, die einen bestimmten Nettowert garantiere, der dann wiederum durch eine Bruttogrenze begrenzt sei. Und auch grundsätzlich sei ohne andere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass eine Bruttovergütung vereinbart sei. Auch unter Beachtung dieses Grundsatzes enthalte die RL 1991 keine Nettoruhegeldzusage. Und auch der Kläger habe zu keiner Zeit geltend gemacht, dass er ein Nettoruhegeld erhalte. Er habe vielmehr beanstandet, aufgrund seines Wohnsitzes in den Niederlanden sei eine falsche Steuerklasse zu Grunde gelegt worden. Sollte es sich wirklich um eine Nettozusage handeln, müsse sie das Ruhegeld wegen Unzumutbarkeit kürzen können, denn der finanzielle Aufwand hätte sich dann entgegen der ursprünglichen Intention der RL 1991 verdoppelt. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Rechenschritte zutreffend entschieden und sei richtig davon ausgegangen, dass im Rahmen von § 8 Nr. 3 RL 1991 die Steuerklasse I anzuwenden gewesen sei. Richtig habe das Arbeitsgericht auf die O.-Betriebszugehörigkeit im wörtlichen Sinne und nicht auf die vom Kläger angenommenen 35 Dienstjahre abgestellt. Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich bei dem Ruhegeld um eine freiwillige Leistung handele, so dass sie nach ihren eigenen Vorstellungen habe definieren dürfen, an welchen Berechnungsmethoden sie sich orientierte. Die Betriebszugehörigkeit sei letztlich am Gesetz orientiert, denn auch § 2 Abs. 1 BetrAVG stelle für die zeitratierliche Berechnung auf die Betriebszugehörigkeit ab. Auch führe § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 nicht zur Anwendung der Steuerklasse III. Ziel der Regelung sei es lediglich, zu verhindern, dass ein ruhegeldberechtigter Arbeitnehmer nur deshalb die Steuerklasse wechselt, um ein höheres Ruhegeld aus der RL 1991 zu erreichen. Die Regelung ändere hingegen nicht die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im aktiven Arbeitsverhältnis vorlagen. § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 lege nur fest, was kein Missbrauch bei der Steuerklassenwahl sei, ohne die für die Berechnung maßgebliche Steuerklasse selbst zu bestimmen. Maßgeblich müsse der Gesamtzusammenhang der RL 1991 sein. Diesem lasse sich nicht entnehmen, dass man "Haupternährer" besonders habe begünstigen wollen, sondern vielmehr, dass § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 Teil einer Regelung gegen Missbrauch sei. Aus der Formulierung "es wird davon ausgegangen" folge, dass lediglich für einen fiktiven Sachverhalt unterstellt werde, dass, wenn dieser gegeben ist, kein Missbrauch vorliegt. Die Beklagte hat erneut mit Nichtwissen bestritten, dass die drei Kinder des Klägers in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 11.06.2008 im elterlichen Haushalt gelebt hätten und der Kläger der Haupternährer der Familie gewesen sei, insbesondere, seine Ehefrau mit monatlich 1.400,00 Euro in bar unterstützt habe. Im Hinblick auf den zeitweisen Wohnsitz des Klägers in den Niederlanden ist die Beklagte der Ansicht, dass dies nichts daran ändere, dass für die Ruhegeldberechnung des Klägers die Steuerklasse III zu Grunde zu legen sei. Eine ergänzende Auslegung der RL 1991 komme nicht in Betracht. Es habe mit den Niederlanden zu keiner Zeit eine Grenzgängerregelung bestanden. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund der Tätigkeit in Deutschland mit Wohnsitz in den Niederlanden ohne Steuerklasse geblieben wäre. Nichts anderes folge aus dem "Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete, Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande (im Folgenden AGGrenzg NL). Zutreffend sei, dass dem Kläger als Grenzgänger kein Wahlrecht geblieben sei und er lediglich die Steuerklasse I habe wählen können. Aber selbst wenn dies bei den Betriebsparteien nicht bedacht worden wäre, änderte dies nichts. Sie habe nicht für alle Konstellationen einen Ausgleich aus der Anwendung des deutschen Steuerrechts schaffen müssen. Es sei alleine die Entscheidung des Klägers gewesen, mit seiner Frau in den Niederlanden zu wohnen. Da es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine freiwillige Arbeitgeberleistung handele, könne sie nicht verpflichtet werden, die schlechtere steuerliche Behandlung des Klägers aufgrund seines Wohnsitzes in den Niederlanden auszugleichen. Sie habe nicht alle finanziell nachteiligen Lebenssituationen durchdenken und ausgleichen müssen. Eine ergänzende Auslegung der RL 1991 scheide aus. Außerdem habe es bereits bei Einführung der RL 1991 Grenzgänger gegeben, wie der Fall des Klägers zeige. Sie habe deshalb aus Vereinfachungsgründen auf die Steuerklasse bei Ausscheiden abstellen dürfen. Nur in besonderen Situationen sei davon abzuweichen gewesen. Ein solcher Sonderfall sei in der RL 1991 für Grenzgänger aber nicht vereinbart. Und selbst wenn das AGGrenzg NL entscheidungserheblich sein sollte, ändere das nichts. Der Kläger habe insoweit die notwendigen Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Ehefrau des Klägers seit der Eheschließung bis 1983 stets mindestens 9.600,00 Niederländische Gulden im Jahr verdient habe. Informationen zu deren Einkünfte habe sie nicht. Nicht einmal die Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Zeit von 1970 bis 1983 lägen ihr noch vor. Aber selbst wenn der Kläger nachweisen könne, dass er alleine wegen des AGGrenzg NL bis 1983 nur die Steuerklasse I habe wählen können, ändere dies nichts. Dies gehe nicht zu ihren Lasten. Es sei lediglich ihr Entgegenkommen, ihren Arbeitnehmern Ruhegeld zu zahlen, so dass sie Voraussetzungen und Konditionen des Ruhegeldes festlegen könne. Sie müsse nicht alle Nachteile aus selbst gewählten Lebensmodellen, wie der privaten Entscheidung des Klägers, in den Niederlanden zu wohnen, ausgleichen. Sie hätte schließlich auch bestimmen können, dass nur Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ein Ruhegeld erhalten. Im Übrigen könne der Kläger nicht die Vorteile aus beiden Steuersystemen - dem niederländischen und dem deutschen - kombinieren. Außerdem sei überhaupt nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Nachteil entstanden sei. Maßgeblich sei in Deutschland für die Lohnsteuer die Jahresbetrachtung. Es sei insoweit nicht ausgeschlossen, dass bei anderer Betrachtung eine doppelte Begünstigung des Klägers erfolge. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2017 - 1 Ca 72/17 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2017 - 1 Ca 72/17 - zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2017 - 1 Ca 72/17 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 13.349,18 Euro brutto = netto abzüglich gezahlter 6.543,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 616,55 Euro seit dem 01.10.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.11.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.12.2016, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.01.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.02.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.03.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.04.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.05.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.06.2017, aus weiteren 624,18 Euro seit dem 01.07.2017, aus weiteren 624,18 Euro seit dem 01.08.2017 zu zahlen; und erstens hilfsweise an ihn 13.349,18 Euro brutto abzüglich gezahlter 6.543,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 616,55 Euro seit dem 01.10.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.11.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.12.2016, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.01.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.02.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.03.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.04.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.05.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.06.2017, aus weiteren 624,18 Euro seit dem 01.07.2017, aus weiteren 624,18 Euro seit dem 01.08.2017 zu zahlen; und zweitens hilfsweise an ihn 14.437,96 Euro brutto abzüglich gezahlter 6.543,17 Euro netto begrenzt auf monatlich 1.211,36 Euro netto für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.06.2017 und für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 begrenzt auf monatlich 1.223,47 Euro netto nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 616,55 Euro seit dem 01.10.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.11.2016, aus weiteren 616,55 Euro seit dem 01.12.2016, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.01.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.02.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.03.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.04.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.05.2017, aus weiteren 618,00 Euro seit dem 01.06.2017, aus weiteren 624,18 Euro seit dem 01.07.2017, aus weiteren 624,18 Euro seit dem 01.08.2017 zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die künftige Zeit über den Monat August 2017 hinaus bis Ende des Monats seines Versterbens ein monatlich zum 01. jeden Monats im Voraus fälliges betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1.223,47 Euro netto zzgl. einer jeweiligen jährlichen zum 01.07. eines jeden Jahres eintretenden Anpassungserhöhung des betrieblichen Ruhegeldes um jeweils 1% zu zahlen; und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die künftige Zeit über den Monat August 2017 hinaus bis Ende des Monats seines Versterbens ein monatlich zum 01. jeden Monats im Voraus fälliges betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1.223,47 Euro brutto zzgl. einer jeweiligen jährlichen zum 01.07. eines jeden Jahres eintretenden Anpassungserhöhung des betrieblichen Ruhegeldes um jeweils 1% zu zahlen. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte schulde ihm ein Nettoruhegeld in der geltend gemachten Höhe und ohne den vom Arbeitsgericht angenommenen Nettodeckel. Und wenn man einen solchen "Deckel" wie das Arbeitsgericht annehme, dann handele es sich um einen "Nettodeckel", Dies zeige schon der Klammerzusatz in § 8 Nr. 3 Satz 1 RL 1991. Schließlich seien zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der RL 1991 Brutto- und Nettoruhegeld weitgehend identisch gewesen. Dieser Zustand habe festgeschrieben werden sollen. Bezugspunkt der nach der RL 1991 zu verhindernden Überversorgung sei außerdem das Nettoeinkommen. In Ansehung dessen komme bei einem Nettoruhegeld auch keine Kürzung der Nettoversorgung in Betracht. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht bei der Berechnung gemäß § 8 Nr. 3 RL 1991 die Steuerklasse I zugrunde gelegt. Der Günstigkeitsvergleich gemäß § 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991 führe dazu, dass die Steuerklasse III zu Grunde zu legen sei. Zu der Zeit vom 01.01.9184 bis zum 31.12.2003 sei die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 11.06.2008 hinzuzurechnen. Hierzu hat der Kläger behauptet, in dieser Zeit trotz der Trennung weiterhin der Haupternährer der Familie gewesen zu sein. Die Gesamtregelung in § 8 Nr. 3 RL 1991 belege, dass es bei § 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991 nicht nur um eine Missbrauchsregelung gegangen sei. Es sei insgesamt darum gegangen, die Mitarbeiter zu schützen bzw. zu begünstigen, die langjährig die Familie hauptsächlich ernährt haben. Dass das Ruhegeld gerecht und nicht missbräuchlich berechnet werde, sei selbstverständlich. Es gehe auch nicht darum, etwas an den tatsächlichen Verhältnissen zu ändern, sondern darum, fiktiv aufgrund der Haupternährereigenschaft die günstige Steuerklasse zu Grunde zu legen. Dafür spreche auch die Formulierung " es wird davon ausgegangen". Das sei keine Regelung zum Ausschluss eines Missbrauchstatbestandes, vielmehr werde es gerade als feststehend angesehen, dass dem Haupternährer der Familie die Berechnung der Steuerklasse III zu Gute komme. Jede andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass die Bestimmung leer liefe. Das Arbeitsgericht habe den von ihm gestellten Feststellungsantrag im Übrigen zu Unrecht abgewiesen. Da die Beklagte sich weigere, das von ihm begehrte höhere monatliche Ruhegeld zu zahlen, bestehe das für die Feststellung erforderliche rechtliche Interesse. Durch die bezifferte Geltendmachung sei auch klar, dass die Feststellung für die Zeit ab dem Monat September 2017 gelte. Die jährliche Steigerung sei nun in dem Antrag berücksichtigt. Der Kläger hat weiter behauptet, dass er nur aufgrund des Einkommens seiner Frau, des Doppelbesteuerungsabkommens und des Wohnsitzes in den Niederlanden die Steuerklasse I gewählt habe. Die Wahl der Steuerklasse III sei zunächst nicht möglich gewesen. Hierzu behauptet der Kläger, seine Ehefrau habe zunächst, d.h. vor der Heirat, als Sekretärin bei einer Bank gearbeitet. Ab der Heirat habe sie in dem M. Krankenhaus in den Niederlanden in Roermond gearbeitet, und zwar fünf Tage die Woche in Vollzeit. Der monatliche Verdienst seiner Ehefrau in dem Krankenhaus habe zunächst gerundet 800 niederländische Gulden netto betragen und habe sich entsprechend der Lohnentwicklung stetig fortentwickelt. Seine Ehefrau habe die Karriereleiter bis zur Chefsekretärin erklommen und hierbei ein stetig erhöhtes monatliches Gehalt erzielt. Das Jahresnettoeinkommen der Ehefrau habe sich ab der Eheschließung bis Ende November 1983 stets mindestens auf 9.600 Niederländische Gulden netto betragen, was entsprechend dem Wechselkurs ca. 8.250,00 DM entsprochen habe. Er selbst habe sich bis zum 30.06.1975 bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten im Wehrdienst befunden und anschließend bis zum Jahr 1983 bei der Beklagten im Jahr brutto das verdient, was sich aus seinem Rentenbescheid ergebe. Das Einkommen der Ehefrau habe sich von 1975 bis 1983 jeweils auf mindestens 20% seines eigenen Einkommens belaufen. Nach der Geburt des ersten Kindes habe seine Ehefrau wegen der Kinderbetreuung ab November 1983 ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben. Die genauen Einkünfte der Ehefrau seien nicht mehr ermittelbar, weil dazu keine Unterlagen mehr greifbar seien. Der Kläger hat gemeint, aufgrund des vorstehenden Sachverhalts und des Umfangs der Einkünfte seiner Ehefrau habe er aufgrund seines Wohnsitzes in den Niederlanden erst ab dem Jahr 1984 die Steuerklasse III wählen können, zuvor jedoch nicht. Dies ergebe sich aus dem AGGrenzG NL. Einzig aus den Gründen seines Wohnsitzes in den Niederlanden sei er nicht in der Lage gewesen die Steuerklasse III zu wählen. Gemäß der RL 1991 sei er in der Zeit vom 14.03.1975 bis zum 31.12.1983 so zu behandeln, als ob die günstigere Steuerklasse III in Anspruch genommen hätte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. C.-L.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die beiden zulässigen Berufungen sind jeweils zum Teil begründet und zum Teil unbegründet. A.Beide Berufungen sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgemäß eingelegt und begründet worden. Dies gilt auch für die Berufung der Beklagten. Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 24.08.2017 gerügt hatte, dass die per Faxschrift übermittelte Berufungsbegründung nur eine unzureichende Faksimileunterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten enthalte, hat er daran nach dem Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 06.09.2017 in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 ausdrücklich nicht festgehalten. Vielmehr hat er erklärt, dass er selbst davon ausgeht, dass die per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift seitens der Beklagten von dem Beklagtenvertreter eigenhändig unterschrieben worden sei und die bei Gericht eingegangene Faxkopie ein entsprechendes Abbild übermittelt habe. Damit erfolgte die ordnungsgemäß per Telefax übermittelte und zuvor unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 02.08.2017 ordnungsgemäß und ging innerhalb der bis zum 08.08.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 02.08.2017 bei dem Landesarbeitsgericht ein. B.Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte mit dem Urteilsausspruch zu 1. zur Zahlung von 8.479,52 Euro brutto abzüglich gezahlter 4.157,87 Euro netto aber begrenzt auf monatlich 722,29 Euro netto verurteilt hat. Die Berufung des Klägers ist teilweise unbegründet. Sie hat keinen Erfolg, soweit der Kläger mit dem Hauptzahlungsantrag zu 1. aus der Berufung und dem Feststellungsantrag zu 2. aus der Berufung Nettozahlungen verlangt. Sie ist begründet, soweit die erkennende Kammer auf den ersten Hilfsantrag zum Zahlungsantrag und auf den Hilfsantrag zum Feststellungsantrag der Klage stattgegeben hat. Insoweit ist die auf die vollständige Abweisung der Klage zielende Berufung der Beklagten unbegründet. Soweit die Kammer dem ersten Hilfsantrag zum Zahlungsantrag und dem Hilfsantrag zum Feststellungsantrag nicht stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet. Da der erste Hilfsantrag zum Zahlungsantrag nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, ist der zweite Hilfsantrag zum Zahlungsantrag der Kammer zur Entscheidung angefallen. Da dieser keinen Erfolg hat, ist die Berufung des Klägers auch insoweit unbegründet. I.Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte mit dem Urteilsausspruch zu 1. zur Zahlung von 8.479,52 Euro brutto abzüglich gezahlter 4.157,87 Euro netto aber begrenzt auf monatlich 722,29 Euro netto verurteilt hat. Die Beklagte kann die Abänderung des diesbezüglichen Urteilsausspruchs schon deshalb verlangen, weil er nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und deshalb unzulässig ist. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die vom Arbeitsgericht vorgenommene Verurteilung mit der monatlichen Nettogrenze als Minus in dem zuletzt gestellten Leistungsantrag der ersten Instanz enthalten war. Jedenfalls mit dem Zurückweisungsantrag betreffend die Berufung der Beklagten hat der Kläger sich diesen Antrag zu eigen gemacht. 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 23.02.2016 - 9 AZR 226/15, juris Rn. 15). Eine Entscheidung, die eine Handlungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Handlung - hier Zahlung - der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 14.09.2010 - 1 ABR 32/09, juris Rn. 14). 2.Richtig ist zwar, dass eine auf die Zahlung eines bestimmten Nettobetrages gerichtete Zahlungsklage hinreichend bestimmt und ebenso zulässig ist (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02, juris Rn. 24) wie eine auf den Bruttolohn gerichtete Klage (BAG 29.08.1984 - 7 AZR 34/84, juris Rn. 15). Es ist weiter zulässig, mit der Klage einen bestimmten Bruttobetrag abzüglich einer bestimmten erhaltenen Nettozahlung einzuklagen (vgl. nur BAG 04.11.2005 - 7 AZR 933/13, juris Rn. 29; BAG 18.11.2015 - 5 AZR 491/14, juris Rn. 6, 8, 21; sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern 10.01.2002 - 1 Sa 232/01, juris Rn. 27). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Antrag, dem das Arbeitsgericht entsprochen hat, zunächst auf 8.479,52 Euro brutto abzüglich gezahlter 4.1457,87 Euro netto für die Monate Oktober 2016 bis April 2017 lautet. Dabei bleibt die Verurteilung, welche der Kläger sich mit dem Zurückweisungsantrag in der Berufungsinstanz zu eigen macht, jedoch nicht stehen. Zusätzlich wird ausgeurteilt, dass der Anspruch auf monatlich 722,29 Euro brutto begrenzt ist. Aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass damit gemeint ist, dass der Kläger für die Monate Oktober 2016 bis April 2017 nicht mehr als 722,29 Euro netto erhalten soll. Damit wird letztlich nur noch ein Rechenweg vorgegeben. Einerseits soll der Kläger einen bestimmten Bruttobetrag erhalten. Der Zusatz "brutto" verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen (BAG 17.02.2016 - 5 AZN 981/15, juris Rn. 5). Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt dabei einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsvertrags trifft. Der Arbeitgeber muss als ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird, für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 13). Der auf Einkommensteuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallende Teil ist zwar Bestandteil des (Brutto-)Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und Abführung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt. Doch hat der Arbeitnehmer diesbezüglich wegen entgegenstehenden öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Auszahlung, der Entgeltanspruch ist insoweit nur auf Einbehalt und Abführung gerichtet (BAG 21.12.2016 a.a.O., juris Rn. 14). Bei dem konkret hier in Rede stehenden Tenor müsste die Beklagte den Bruttobetrag von 8.479,52 Euro nach den maßgeblichen Vorschriften abrechnen, die geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen und dies ggfs. nachweisen, sowie einen über den bereits gezahlten Nettobetrag von 4.157,878 Euro hinaus sich ergebenden weiteren Nettobetrag an den Kläger auskehren. Dabei bleibt der Tenor - wie ausgeführt - aber nicht stehen. Zugleich sollen sich monatlich nicht mehr als 722,29 Euro netto für den Kläger ergeben. Zunächst ist hier aus dem Urteil nicht klar, welche erfolgten Zahlungen von dem Nettogesamtbetrag denn auf die 722,29 Euro angerechnet werden sollen. Der Betrag, auf den die Zinsen gezahlt werden sollen, ist es nicht und die monatlichen Einzelnettozahlungen sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Bereits dies führt zur Unbestimmtheit. Im Übrigen ist nicht klar, was für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Vorrang haben soll. Der Bruttobetrag von 8.479,52 Euro oder aber ein etwaiger sich aus dem Nettobetrag von 722,29 Euro ergebender anderer hochgerechneter Bruttobetrag. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 darauf hingewiesen, dass es den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Antrag aber auch seinen nunmehr zweiten Hilfsantrag zum Zahlungsantrag für unzulässig erachtet, weil diese zu unbestimmt seien und den tatsächlichen Zahlbetrag nicht erkennen lassen. Weiterer Sachvortrag ist dazu nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger auf diesen Hinweis sowie auf den weiteren Hinweis, dass die Kammer nicht von einem Nettoanspruch ausgeht, den nunmehr ersten Hilfsantrag zum Zahlungsantrag und den Hilfsantrag zum Feststellungsantrag gestellt. II.Die Berufung des Klägers ist teilweise unbegründet. Sie hat keinen Erfolg, soweit der Kläger mit dem Hauptzahlungsantrag zu 1. aus der Berufung und dem Feststellungsantrag zu 2. aus der Berufung Nettozahlungen verlangt. 1.Beide Anträge sind zulässig. a)Der Hauptzahlungsantrag zu 1. aus der Berufung ist, wie sich daraus, dass der Bezeichnung des Zahlbetrags mit "brutto = netto" ergibt, auf eine Nettozahlung gerichtet. Eine solche Klage ist - wie ausgeführt - zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt (BAG 26.02.2003 a.a.O., juris Rn. 24). In Abzug gebracht werden in zulässiger Weise Nettozahlungen. b)Der Feststellungsantrag zu 2. aus der Berufung, der ebenfalls auf ein Nettoruhegeld, und zwar von monatlich 1.223,47 Euro netto gerichtet ist, ist ebenfalls zulässig. aa)Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 12.08.2014 - 3 AZR 82/12, juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall, wobei der Zahlungstermin, nämlich im Voraus zum Monatsersten ausdrücklich ebenso angegeben ist, wie das Ende der begehrten Zahlungsverpflichtung, auch wenn dies bei laufenden Betriebsrentenansprüchen nicht erforderlich ist. Der Kläger konnte außerdem die monatlich zum 01.07. eine jeden Jahres eintretende Erhöhung um 1 % zum Gegenstand des Feststellungsantrags machen. Damit wird diese Erhöhung nicht "auf ewig zementiert". Ändern sich nach der letzten mündlichen Verhandlung die tatsächlichen Verhältnisse, wenn z.B. die Grundlage für diese Erhöhung entfällt, steht eine etwaige Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen Entscheidung nicht entgegen. Dies ergibt sich aus den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft. bb)Das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte bestreitet die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Verpflichtung, dem Kläger ein Nettoruhegeld zu zahlen. Der Leistungsantrag und der Feststellungsantrag überschneiden sich zeitlich nicht, so dass die Frage einer Zwischenfeststellungsklage sich nicht stellt (vgl. dazu BAG 12.08.2014 a.a.O. Rn. 18). Dem Feststellungsinteresse steht nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen, denn der Feststellungsantrag ist auch auf die Zukunft gerichtet. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage gilt nicht für Klagen auf künftige Leistung nach § 258 ZPO, die hier auch möglich wäre. Der Rechtsschutz sollte durch die nachträglich in die ZPO eingefügten Bestimmungen der §§ 257 bis 259 ZPO im Verhältnis zu der bis dahin schon möglichen Feststellungsklage nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden (BAG 20.01.2004 - 9 AZR 43/03, juris Rn. 35). 2. Beide Anträge sind unbegründet. Die RL 1991 gewährt keinen Anspruch auf eine Nettoruhegeldzahlung. Dies ergibt die Auslegung der RL 1991. a) Bei der RL 1991 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 - 3 AZR 267/14, juris Rn. 22). b)Aus der RL 1991 ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers in Anwendung dieser Auslegung kein Anspruch auf ein Nettoruhegeld. aa)Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber - gegebenenfalls neben der Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - dem Arbeitnehmer dadurch zusätzlichen Lohn zuwendet, dass er auch die Lohnsteuer trägt. Im Ergebnis bedeutet der Begriff "netto" nach allgemeinem Sprachgebrauch im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung, dass der Arbeitnehmer den genannten Betrag in der angegebenen Höhe vom Arbeitgeber ausbezahlt erhält und keine Abgaben auf diesen ausbezahlten Betrag mehr zu leisten hat (BAG 24.01.2013 - 8 AZR 965/11, juris Rn. 25). Genau ein solches Nettoruhegeld verlangt der Kläger mit Hauptzahlungsantrag zu 1. aus der Berufung und dem Feststellungsantrag zu 2. aus der Berufung. bb)Ein solches Nettoruhegeld folgt nicht aus der RL 1991. Zunächst ergibt sich der Anspruch bei Vorliegen des Versorgungsfalls gemäß § 3 Nr. 1 RL 1991 aus §§ 5 und 6 RL 1991. Danach wird ein Ruhegeld gezahlt, das maximal - wie es bei dem Kläger der Fall ist - 75 % des gemäß § 6 RL 1991 zu Grunde zu legenden Diensteinkommens beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass dies ein Nettobetrag sein soll, ergeben sich aus §§ 5, 6 RL 1991 nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Für die Berechnung werden 80 % des letzten Diensteinkommens vor der Versetzung in den Ruhestand herangezogen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass dies das Nettodiensteinkommen sein soll. Vielmehr wird z.B. in § 6 Nr. 2 RL 1991 die Grundvergütung genannt, die bei tariflichen Mitarbeitern die Tabellenvergütung ist. Die Tabellenvergütung ist aber die Brutto- und nicht die Nettovergütung. Wenn das Netto-Diensteinkommen gemeint ist, so benennt die RL 1991 dies auch ausdrücklich, wie es in § 8 Nr. 3 Satz 1 RL 1991 der Fall ist. Und auch § 8 Nr. 3 RL 1991 führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass ein Nettoruhegeld geschuldet ist. Geregelt ist hier ohnehin an sich schon nur die Gesamtversorgungsobergrenze. Diese wird zwar aus dem Netto-Einkommen des Ruhegeldempfängers berechnet. Daraus folgt aber nicht, dass das Ruhegeld selbst nunmehr als Nettobetrag geschuldet wäre. Richtig ist zwar, dass in § 8 Nr. 3 Satz 1 RL 1991 im Klammerzusatz ausgeführt ist, dass das O.-Ruhegeld und die in § 8 Nrn. 1 und 2 RL 1991 genannten Brutto-Monatsbezüge Nettobezüge im Sinne dieser Richtlinien sind. Es handelt sich dabei aber nur um eine Berechnungsregel innerhalb der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze. Diese spricht im Übrigen dafür, dass das Ruhegeld an sich "brutto" geschuldet ist, denn andernfalls hätte es der Fiktion in dem Klammerzusatz gar nicht bedurft. Wäre das O.-Ruhegeld ohnehin ein Nettobetrag, müsste man es für den Vergleich mit dem Netto-Einkommen im Rahmen von § 8 Nr. 3 RL 1991 bei der Gesamtversorgungsobergrenze durch den Klammerzusatz nicht fiktiv ebenso wie die anderen ausdrücklich als Bruttobezüge benannten Beträge in § 8 Nr. 1 und 2 RL 1991 als Nettobezüge definieren. Es wird auch lediglich eine Fiktion angeordnet "sind Nettobezüge" und nicht etwa formuliert, dass das Ruhegeld als Nettobetrag ausbezahlt wird. Auf etwas anderes als den Gesamtversorgungsvergleich in § 8 Nr. 3 RL 1991 bezieht sich der Klammerzusatz nicht. Damit kommt lediglich in zulässiger Weise (vgl. BAG 17.01.2012 - 3 AZR 555/09, juris Rn. 55 a.E.) zum Ausdruck, dass die Betriebsparteien für den Gesamtversorgungsvergleich davon ausgehen, dass etwaige spätere ungünstigere Entwicklungen des Steuerrechts oder aber des Sozialversicherungsrechts zu Lasten der Ruhegeldempfänger gehen, weil das O.-Ruhegeld als Bruttobetrag ebenso wie z.B. die gesetzliche Sozialversicherungsrente aus § 8 Nr. 1 RL 1991 als Bruttobetrag für den Gesamtversorgungsvergleich mit dem Netto-Diensteinkommen fiktiv jeweils als Nettobetrag betrachtet werden. Im Übrigen geht § 8 Nr. 4 RL 1991 ohne weiteres davon aus, dass nach dem Eintritt in den Ruhestand ein Brutto-O.-Ruhegehalt gezahlt wird. das Gericht hat den Kläger im Termin am 11.10.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, Dass seine auf das Nettoruhegeld gerichteten Anträge keinen Erfolg haben können, weil keine Nettoversorgung geschuldet sei. Er hat darauf mit dem nunmehr ersten Hilfsantrag zu dem Leistungsantrag zu 1. und dem Hilfsantrag zum Feststellungsantrag zu 2. reagiert. III.Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit die erkennende Kammer auf den ersten Hilfsantrag zum Zahlungsantrag und auf den Hilfsantrag zum Feststellungsantrag der Klage stattgegeben hat. Insoweit ist die auf die vollständige Abweisung der Klage abzielende Berufung der Beklagten unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 einschließlich die Nachzahlung von insgesamt 3.701,07 Euro brutto an Ruhegeld verlangen. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung der Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes von insgesamt 1.068,72 Euro brutto für die Zeit ab August 2017 begehrt. 1. Der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte erste Hilfsantrag zum Zahlungsantrag und der ebenfalls in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zum Feststellungsantrag sind zulässig. a)Der Kläger konnte als Berufungsführer seine Anträge in zulässiger Weise erweitern. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind gegeben. Die Beklagte hat in die Klageänderung, die im Übrigen auch sachdienlich gewesen wäre, eingewilligt (§ 533 Nr. 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO waren gegeben. b)Die beiden Hilfsanträge sind zulässig. aa)Mit dem Leistungsantrag begehrt der Kläger für die Monate Oktober 2016 bis August 2017 einschließlich die Zahlung von insgesamt 13.349,18 Euro brutto. Er geht dabei davon aus, dass ihm für die Zeit von Oktober 2016 bis Juni 2017 ein monatliches Ruhegeld von 1.211,36 Euro brutto und für die Monate Juli und August 2017 ein solches von jeweils 1.223,47 Euro brutto zustehe. Davon bringt er in - für die Bestimmtheit des Antrags - zulässiger Weise Nettozahlungen von monatlich 594,81 Euro (Oktober 2016 bis Dezember 2016), monatlich 593,36 Euro (Januar 2017 bis Juni 2017) sowie monatlich 599,29 Euro (Juli und August 2017) in Abzug. bb)Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insoweit gilt zu den Voraussetzungen dieser gesetzlichen Vorschrift nichts anderes als zu dem Hauptfeststellungsantrag. Der Umstand, dass es sich nunmehr um einen Bruttobetrag handelt, ändert an der Zulässigkeit nichts. Der Antrag ist - da die Beklagte dem Kläger ja auch seit September 2017 ein monatliches Bruttoruhegeld zahlt -, darauf gerichtet, festzustellen, dass dem Kläger über den bereits gezahlten Betrag von 729,51 Euro brutto ein weiteres Ruhegeld von monatlich 493,96 Euro brutto (1.223,47 Euro brutto abzgl. 729,51 Euro brutto) zusteht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit dem Hilfsfeststellungsantrag auch die Feststellung bereits gezahlter Bruttobetriebsrente begehrt, denn darüber besteht kein Streit. Mit der Anpassung um 1% zum jeweiligen 01.07. eines Jahres ändern sich dann sowohl der Ausgangsbetrag (729,51 Euro brutto) als auch der Ausgangsgesamtbetrag (1.223,47 Euro brutto) um jeweils 1%, was dann die neue Differenz ergibt. 2.Der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte erste Hilfsantrag zum Zahlungsantrag und der ebenfalls in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zum Feststellungsantrag sind teilweise und in der ausgeurteilten Höhe begründet, weil für die Berechnung des Ruhegeldanspruchs des Klägers nach der RL 1991 im Rahmen von § 8 Nr. 3 RL 1991 die Steuerklasse III zu Grunde zu legen ist. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 einschließlich die Nachzahlung von insgesamt 3.701,07 Euro brutto an Ruhegeld nebst Zinsen verlangen. Ihm steht für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.06.2017 ein monatlicher Ruhegeldanspruch von 1.058,14 Euro brutto zu. Abzüglich gezahlter 722,29 Euro brutto ergibt sich ein Rückstand von 335,85 Euro brutto monatlich. 9 x 335,85 Euro brutto sind 3.022,65 Euro brutto. Für Juli 2017 und August 2017 betrug der Ruhegeldanspruch des Klägers 1.068,72 Euro brutto. Abzüglich gezahlter 729,51 Euro brutto verbleibt ein Rückstand von 339,21 Euro brutto monatlich. 2 x 339,21 Euro brutto sind 678,42 Euro brutto. Die Summe von 678,42 Euro brutto und 3.022,65 Euro brutto ist 3.701,07 Euro brutto. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung der Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes von insgesamt 1.068,72 Euro brutto, d.h. weitere 339,21 Euro brutto monatlich, für die Zeit ab September 2017 begehrt. a)Für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes ist bei dem für die Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze gemäß § 8 Nr. 3 RL 1991 vorzunehmenden Vergleich bei der Bestimmung des letzten Netto-Diensteinkommens für den Kläger die Steuerklasse III zu Grunde zu legen, weil er während der O.-Betriebszugehörigkeit - selbst wenn man diese vom 01.08.1970 bis zum 31.07.2015 berücksichtigt - überwiegend die Steuerklasse III inne hatte bzw. davon auszugehen ist. Dies folgt daraus, dass dies entweder tatsächlich der Fall war (01.01.1984 bis 31.12.2003) bzw. der Kläger überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat (01.01.1976 bis 31.12.1983). Dies folgt aus der Auslegung der RL 1991 als Betriebsvereinbarung sowie aus dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme. aa)Die Auslegung von § 8 Nr. 3 RL 1991 in Anwendung der Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen ergibt, dass es sich bei der Regelung in § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 nicht bloß um eine Fiktion handelt, die eine bestimmte Konstellation betrifft, bei der kein Missbrauch im Sinne vom § 8 Nr. 3 Satz 5 RL 1991 gegeben ist. Vielmehr folgt daraus, dass dann, wenn ein Ehepartner den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, er die Steuerklasse III erhält und diese Zeit bei der Gesamtbetrachtung gemäß § 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991 mit dieser günstigeren Steuerklasse zu berücksichtigen ist. Richtig ist, dass bei dem gemäß § 8 Nr. 3 RL 1991 anzustellenden Vergleich das letzte Netto-Diensteinkommen zunächst mit derjenigen Steuerklasse zu berücksichtigen ist, die der Ruhegeldberechtigte zum Zeitpunkt der Pensionierung hatte (§ 8 Nr. 3 Satz 3 RL 1991). Eine solche allein punktuelle Betrachtungsweise würde indes zu ganz zufälligen Ergebnissen führen und dem Gesamtversorgungszweck der RL 1991 zuwiderlaufen. Der Lebensstandard des Arbeitnehmers, an den angeknüpft werden soll, bildet sich nicht alleine in der letzten Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, sondern über einen längeren Zeitraum (vgl. BAG 26.09.2000 - 3 AZR 387/99, juris Rn. 24, 31). Dem trägt § 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991 in zutreffender Weise Rechnung, indem darauf abgestellt wird, dass dann, wenn während der O.-Betriebszugehörigkeit eine günstigere als die zum Zeitpunkt der Pensionierung gültige Steuerklasse angesetzt wurde, das Ruhegeld nach dieser günstigeren Steuerklasse ermittelt wird. Maßgeblich ist damit, dass zu mehr als der Hälfte der O.-Betriebszugehörigkeit eine günstigere als die zum Zeitpunkt der Pensionierung angesetzte Steuerklasse angesetzt gewesen ist. Dieser Satz stellt zunächst alleine auf die tatsächlich innegehabte Steuerklasse ab und beschreibt als Rechtsfolge, dass dann, wenn dies überwiegend eine günstigere war, die Ermittlung des Ruhegeldes nach dieser erfolgt. Richtig ist, dass sich mit § 8 Nr. 3 Satz 5 RL 1991 eine Regelung anschließt, die Missbrauch verhindern soll, indem es nicht gestattet ist, eine Änderung der Steuerklasse mit dem Ziel, ein höheres Ruhegeld zu erreichen, vorzunehmen. Der nachfolgende Satz bezieht sich aber nicht alleine auf diesen Fall. Richtig ist, dass § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 eine Fiktion aufstellt. "Es wird davon ausgegangen", dass dann, wenn ein Ehepartner den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, dieser die Steuerklasse III erhält. Diese Fiktion hat indes zur Folge, dass dann im Rahmen von § 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991 bei der Gesamtbetrachtung kraft dieser Fiktion der RL 1991 diese Steuerklasse III in der Zeit als Haupternährer "angesetzt" war. Dies ist Rechtsfolge der Fiktion, auch wenn in § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 selbst nicht steht, dass das Ruhegeld nach dieser Steuerklasse III ermittelt wird. Die Fiktion bezieht sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur auf den vorangegangenen Satz, der den Missbrauch regelt. Dies folgt zunächst daraus, dass darauf abgestellt wird, dass die Fiktion dann eintritt, wenn der Ehepartner den Unterhalt überwiegend "bestreitet oder bestritten hat". Der Missbrauch hingegen tritt typischerweise punktuell am Ende des Arbeitslebens ein, wenn der Arbeitnehmer trotz insgesamt nicht überwiegend günstigerer Steuerklasse für das letzte Beschäftigungsjahr in die Steuerklasse III wechselt, um aufgrund der zunächst punktuellen Betrachtungsweise aus § 8 Nr. 3 Satz 3 RL 1991 eine höhere Betriebsrente zu erzielen. Die Zeitformen ("bestreitet oder bestritten hat"), spiegeln ein solches punktuelles Verhalten indes nicht wieder, sondern es wird ohne zeitliche Grenze nach hinten auf die Vergangenheit abgestellt. Die Regelung geht über den typischen Missbrauchsfall hinaus. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum derjenige Arbeitnehmer, der zum Schluss punktuell die Steuerklasse III wählt, nicht missbräuchlich handelt und diese günstigere Steuerklasse für die Berechnung gemäß § 8 Nr. 3 RL 1991 behalten darf, wenn er in der Vergangenheit, d.h. während der gesamten O.-Betriebszugehörigkeit, den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, dies aber bei dem Arbeitnehmer, der während der O.-Betriebszugehörigkeit ebenfalls überwiegend den Familienunterhalt bestritten hat, der aber keinen Steuerklassenwechsel zum Ende der Beschäftigung vornimmt, anders sein soll. Letztlich ergibt sich aus § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 die allgemeine Wertung, was mit dem Anknüpfen an die Steuerklasse III bezweckt wird. Es wird in typisierender Weise davon ausgegangen, dass derjenige oder diejenige, die Steuerklasse III in Anspruch nimmt, der oder die im Sinne der RL 1991 den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat. Eines weiteren Nachweises bedarf es dann nicht. Weil das aber in dieser konkreten RL 1991 der Anknüpfungspunkt an die Steuerklasse III ist, kann der Arbeitnehmer, dann, wenn er nicht die Steuerklasse III inne hatte, nachweisen, dass er den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, um so für diese Zeit im Rahmen von § 8 Nr. 3 RL 1991 so gestellt zu werden, als hätte er die Steuerklasse III inne gehabt. Dies ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine punktuelle Betrachtungsweise. Vielmehr belegt der Gesamtkontext der RL 1991 diese Sichtweise. So regelt § 8 Nr. 3 Satz 8 RL 1991, dass dann, wenn beide Ehegatten bei der Beklagten arbeiten, derjenige mit dem höheren Verdienst, d.h. derjenige, der den Familienunterhalt überwiegend bestreitet, die Steuerklasse III erhält. Und selbst in der Situation der Witwenschaft wird fiktiv im Sinne einer Begünstigung Steuerklasse III angesetzt (§ 8 Nr. 3 Satz 7 RL 1991). Bei dieser Betrachtungsweise - wie die Kammer sie zu Grunde legt und wie sie in der RL 1991 zum Ausdruck kommt - spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen eine Person, die den Familienunterhalt tatsächlich überwiegend bestreitet, die Steuerklasse III nicht in Anspruch genommen hat. Auf den Wohnsitz des Klägers in den Niederlanden und damit ggfs. ausgeschlossene Steuerklassenwahlmöglichkeiten kommt es folglich nicht an. Da die RL 1991 in typisierender Weise den Versorgungsbedarf daran ausrichtet, wer Haupternährer ist, kommt es auch nicht darauf an, welche Vorteile sich bei der Jahresbetrachtung bei der Steuerklasse III oder I ergeben. Das ist für die RL 1991 gar nicht der Punkt. Die Steuerklasse III ist nur ein Indiz dafür, dass in diesem Fall von der Haupternährereigenschaft ausgegangen wird, die andernfalls für die Anwendung der Steuerklasse III vom Arbeitnehmer zu beweisen ist. Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie abweichend von ihrer bisherigen Ansicht dazu neigt, § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 nicht nur als Fiktion im Rahmen eines Missbrauchsfalls anzusehen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit bezogen auf die O.-Betriebszugehörigkeit zu beweisen, dass er in weiteren nicht mit Steuerklasse III belegten Zeiten den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Soweit die Beklagte im Anschluss an die Beweisaufnahme ausgeführt hat, dass § 8 Nr. 3 Satz 6 RL 1991 so zu einer Anspruchsgrundlage werde, obwohl es sich doch bei § 8 Nr. 3 RL 1991 insgesamt nur um eine Begrenzung des Anspruchs auf Ruhegeld handele, stimmt die Kammer dem nicht zu. Die Vorschrift wird nicht zu einer Anspruchsnorm. Es führt lediglich die Auslegung einer Berechnungsregel innerhalb von § 8 Nr. 3 RL 1991 dazu, dass sich im Ergebnis ein höherer Ruhegeldanspruch ergibt. Die hier konkret in der RL 1991 enthaltene Regelung zum Haupternährer ist auch hinreichend bestimmt (vgl. dazu BAG 30.09.-2014 - 3 AZR 930/12. Juris Rn. 29 ff.). Dies ergibt die Auslegung der RL 1991. Sie legt den Zeitraum fest, innerhalb derer der Ruhegeldberechtigte Haupternährer gewesen sein muss. Es muss sich um die überwiegende Zeit der O.-Betriebszugehörigkeit handeln (§ 8 Nr. 3 Satz 4 RL 1991). Daraus, dass § 8 Nr. 3 Satz 1 bis 6 RL 1991 auf einen Nettovergleich abstellt, folgt, dass für die Frage, wer Haupternährer ist, die Nettobeträge bzw. der Nettounterhalt zu berücksichtigen sind. Weiter maßgeblich sind nur Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, denn weitere Einkünfte aus anderer Tätigkeit werden nur in § 8 Nr. 4 RL 1991 und dort ausdrücklich und gesondert bezogen auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesprochen. Die Kammer hat die Parteien im Termin am 11.04.2018 vor der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass für die Frage der Eigenschaft als Haupternährer die zuvor genannten Parameter zu berücksichtigen sind. bb)Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht zu deren Überzeugung fest, dass der Kläger ausgerichtet an den zuvor dargestellten Parametern in der Zeit vom 01.01.1976 bis 31.12.1983 überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat. (1)Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 18; BAG 25.06.2014 - 7 AZR 847/12, DB 2014, 246 Rn. 40; BGH 13.09.2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616 Rn. 13). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, DB 1977, 1181 Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, DB 2014, 2973 Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlussfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt. Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19). (2)In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1983 den überwiegenden Unterhalt der Familie, damals waren dies - abgesehen von den letzten Monaten des Jahres 1983, in denen das erste Kind geboren wurde - er und seine Ehefrau, überwiegend bestritten hat. Auf die Zeit des Wehrdienstes des Klägers kam es nicht an. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C.-L. unter Berücksichtigung des weiteren Streitstoffes. Die Zeugin hat bekundet, dass ihr Mann in der Zeit, die vom Beweisbeschluss erfasst war (14.03.1975 bis zum 31.12.1983) mehr verdient hat als ihr damaliger Ehemann, der Kläger. Auch auf Nachfrage des Gerichts - da es ja auf den Nettovergleich ankommt - hat sie angegeben, dass er mehr verdient hat und bestätigt, dass das Geld, was zu Hause ankommt, wenn man es auf den Küchentisch legt, bei ihrem Ehemann mehr war als bei ihr. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig. Die Kammer hat zunächst gewürdigt, dass betreffend die Einkünfte der Zeugin keinerlei Unterlagen mehr vorliegen. Dies hat bereits der Kläger in dem Schriftsatz vom 11.01.2018 erläutert und ist auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar. Und auch die Zeugin hat bekundet, keine Unterlagen mehr zu haben, zumal die Internisten, bei denen sie gearbeitet habe, jetzt woanders arbeiten. Die Kammer hat auch gewürdigt, dass zwischen dem Zeitraum, der Beweisthema ist und der Vernehmung eine lange Zeitspanne liegt und dass die Zeugin keine detaillierten Zahlen angegeben hat. Sie ist indes auch nicht bei der bloßen völlig pauschalen Aussage geblieben, sie habe weniger verdient als ihr Mann. Sie hat ausgeführt, mit 400 niederländischen Gulden angefangen zu haben. Es sei dann jedes Jahr etwas mehr geworden. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Kläger selbst von einem Anfangsgehalt der Zeugin von 800 Niederländischen Gulden netto im Jahr der Heirat ausgegangen ist, das sich gesteigert habe, weil sie ja letztlich Chefsekretärin geworden sei. Der Zeugin ist vorgehalten worden, dass ihr Ehemann einen anderen Betrag genannt hat und insbesondere sie Chefsekretärin geworden sei. Sie ist bei dem Betrag von 400 Niederländischen Gulden geblieben und hat ausgeführt, dass sie zwar Chefsekretärin geworden sei, dies aber lediglich ein Titel sei. Der Unterschied im Betrag kann auch dem langen Zeitablauf geschuldet sein. Er unterstreicht im Übrigen die Glaubwürdigkeit der Zeugin und führt nicht dazu, dass die Aussage nicht glaubhaft ist. Denn der geringere Betrag an Niederländischen Gulden führt potenziell dazu, dass die Voraussetzungen des AGGrenzg NL nicht mehr gegeben sein könnten, unter denen aufgrund des Einkommens der Ehefrau die Wahl der Steuerklasse III für den Kläger vor 1983 nicht möglich war. Auch wenn es für die Kammer nicht mehr streitentscheidend darauf ankam, so wäre doch die fehlende Möglichkeit, die Steuerklasse III wählen zu können, ein für den Kläger positives Indiz. Zu dieser Frage hat die Zeugin im Übrigen ganz unumwunden mitgeteilt, dass sie ganz generell nicht wisse, wer wann welche Steuerklasse hatte. Dies habe ihr damaliger Ehemann gemacht. Eine Aussagetendenz zu Gunsten ihres ehemaligen Ehemanns lässt sich daraus nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. Und auch im Übrigen ist die Aussage der Zeugin glaubhaft. Sie hat erläutert, dass sie wisse, dass ihr Mann mehr verdient hat, weil sie damals ohne sein höheres Einkommen kein Haus hätten kaufen können. Sie hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Rate von 390 Gulden ihrem Konto gezahlt worden sei. Größere Anschaffungen habe ihr Mann getätigt und dies sei auch beim Essen so gewesen. Sie hätten damals wegen der Kosten für die Überweisungen zwei Konten gehabt. Ihr Mann habe dann, wenn es benötigt wurde, Bargeld aus Deutschland mitgebracht und auf ihr Konto eingezahlt. Die Zeugin hat auch selbst korrigiert, dass ihr Ehemann zunächst bei der Bundeswehr war. Sie hat dann auf Nachfrage des Beklagtenvertreters angegeben, dass der Sold damals auf ihr Konto gegangen ist. Dies seien aber nur drei Monate gewesen. Dies trifft bezogen auf den Zeitraum des Beweisbeschlusses, der mit dem 14.03.1975 begann, zu. Ausweislich des Rentenbescheids des Klägers leistete dieser bis zum 30.06.1975 Wehrdienst. An der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und deren Glaubwürdigkeit ändert dies nichts. Die Kammer hat lediglich aus Gründen der Vereinfachung und weil es nicht streitentscheidend ist, nach der Beweisaufnahme nur die Zeit ab dem Jahr 1976 zu Grunde gelegt. Die Kammer hat weiter gewürdigt, dass die vom Kläger für ihn im Rentenbescheid angegeben Beträge Bruttobeträge sind, die sich beginnend mit dem Jahr 1976 von 23.760,00 DM bis auf 40.890,00 DM beliefen sowie dass die Klägerin Angaben zu ihrem eigenen verdienst in Niederländischen Gulden gemacht hat. Die Kammer tat dies der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Die Kammer ist dabei sehr großzügig davon ausgegangen, dass sich das Jahresnettoeinkommen des auf 12.000,00 DM bis 15.000,00 DM belaufen hat. Die Zeugin hat gleichwohl angegeben, dass sie weniger verdient habe, zumal der Niederländische Gulden damals weniger wert gewesen sei als die DM. Bei 400,00 Niederländischen Gulden im Monat ist das nachvollziehbar. Und selbst wenn man die vom Kläger im Schriftsatz vom 11.01.2018 angegebenen 9.600 Niederländische Gulden netto im Jahr zu Grunde legte, änderte sich nichts daran, dass der Kläger mehr als seine damalige Ehefrau verdiente. Die Kammer hat dabei auch den Umrechnungskurs des Klägers hinterfragt (9.600,00 Niederländische Gulden gleich 8.520,00 DM), der angegeben hat, diesen aus dem Internet ermittelt zu haben. Die Kammer hat daraufhin den Parteien mitgeteilt, dass dies nach ihrer eigenen Recherche im Internet zwar so zutreffe (z.B. Angabe bei www.zinsen-berechnen: 1 NLG = 0,887517 DM und 9.600,00 x 0,887517 8520,16), dies aber nicht der Wechselkurs der Vergangenheit sei. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich für die Kammer mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit, dass diese auch unter Berücksichtigung der damaligen Wechselkurse und der tatsächlich konkreten Lebensverhältnisse unter Würdigung aller Umstände wahrheitsgemäß angegeben hat, dass sie netto deutlich weniger als ihr Ehemann verdient hat, was jedenfalls die Zeit ab dem Jahr 1976 bis zum 31.12.1983, d.h. ohne das Jahr mit dem Wehrdienst des Klägers betraf. Die Kammer hat betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin auch gewürdigt, dass es sich um die ehemalige Ehefrau des Klägers handelte. Dies ändert an deren Glaubwürdigkeit nichts. Sie hat, wie bereits ausgeführt, nicht einseitig zu Gunsten des Klägers ausgesagt. Im Übrigen hat sie nach ihren Bekundungen im Termin an dem Ausgang des Prozesses kein Interesse, weil eine höhere Betriebsrente sich nicht über den Versorgungsausgleich für sie günstig auswirkt. Sie hat auch nachvollziehbar erläutert, dass und warum sie den Versorgungsausgleich abgelehnt habe. Ihr ehemaliger Ehemann habe zunächst noch für die Kinder bezahlt und sie habe weiter in dem Haus in den Niederlanden leben dürfte und weil sie nicht abhängig sein wollte. Insgesamt besteht für die Kammer nach Würdigung aller Umstände die gemäß § 286 ZPO erforderliche Gewissheit, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1983 den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Auch andere Einkünfte als solche aus unselbständiger Tätigkeit kam es rechtlich nicht an. Unabhängig davon hatte die Zeugin solche ausweislich ihrer Aussage nicht. (3)Es kam mithin nicht mehr darauf an, was für die Zeit ab der Trennung der Eheleute, d.h. ab dem 01.01.2004 bis zur Ehescheidung gilt. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob in dieser Zeit überhaupt noch ein Unterhalt der Familie überwiegend bestritten werden konnte oder ob nicht aufgrund der Anknüpfung an das Steuerrecht mit dem auf die Trennung folgenden Jahr nicht mehr von einer Familie im Sinne der RL 1991 ausgegangen werden kann. cc)Der Kläger hatte während seiner der O.-Betriebszugehörigkeit - selbst wenn man diese vom 01.08.1970 bis zum 31.07.2015 berücksichtigt - überwiegend die Steuerklasse III inne. Dies folgt daraus, dass dies entweder tatsächlich der Fall war (01.01.1984 bis 31.12.2003) bzw. der Kläger überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat (01.01.1976 bis 31.12.1983). Bei dem Zeitraum vom 01.08.1970 bis zum 31.07.2015 handelt es sich um insgesamt 45 Jahre. Der Zeitraum vom 01.01.1976 bis zum 31.12.2003 sind 28 Jahre, d.h. mehr als die Hälfte von 45 Jahren. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht, wenn man - wofür einiges spricht - die O.-Betriebszugehörigkeit wegen § 3 Nr. 1 RL 1991 erst mit dem vollendeten 20. Lebensjahr beginnen lässt. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man die maximal steigerungsfähige Dienstzeit von 35 Jahren aus § 5 Nr. 1 RL 1991 zu Grunde legt, wofür indes, wie das Arbeitsgericht durchaus richtig ausgeführt hat, wenig spricht. b)Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 einschließlich die Nachzahlung von insgesamt 3.701,07 Euro brutto an Ruhegeld nebst Zinsen verlangen. Ihm steht für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.06.2017 ein monatlicher Ruhegeldanspruch von 1.058,14 Euro brutto zu. Abzüglich gezahlter 722,29 Euro brutto ergibt sich ein Rückstand von 335,85 Euro brutto monatlich. 9 x 335,85 Euro brutto sind 3.022,65 Euro brutto. Für Juli 2017 und August 2017 betrug der Ruhegeldanspruch des Klägers 1.068,72 Euro brutto. Abzüglich gezahlter 729,51 Euro brutto verbleibt ein Rückstand von 339,21 Euro brutto monatlich. 2 x 339,21 Euro brutto sind 678,42 Euro brutto. Die Summe von 678,42 Euro brutto und 3.022,65 Euro brutto ist 3.701,07 Euro brutto. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung der Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes von insgesamt 1.068,72 Euro brutto, d.h. weitere 339,21 Euro brutto monatlich, für die Zeit ab August 2017 begehrt. Dies berechnet sich im Einzelnen auf der Grundlage der RL 1991 wie folgt: aa)Zunächst ist das maximale Ruhegeld des Klägers zu berechnen. Der Ruhegeldsatz (§ 5 Nr. 1 RL 1991) des Klägers liegt bei 75 %. Maßgeblich sind sodann 80 % des letzten Diensteinkommens vor Versetzung in den Ruhestand (§ 6 Nr. 1 RL 1991). Das letzte Diensteinkommen des Klägers betrug 3.916,00 Euro. Bei einem Altersteilzeitfaktor von 91,67% ergeben sich 3.589,80 Euro. 80 % von 3.589,80 sind 2.871,84 Euro. 75 % von 2.871,84 Euro sind 2.153,88 Euro. Hiervon abzuziehen ist gemäß § 8 Nr. 1 RL 1991die hälftige gesetzliche Rente, d.h. 843,72 Euro. Dies ergibt ein maximales Ruhegeld von 1.310,16 Euro brutto. bb)Die Gesamtversorgungsobergrenze gemäß § 8 Nr. 3 RL 1991 ist sodann mit der Steuerklasse III zu berechnen. Das monatliche Nettoeinkommen aus dem Ruhegeld nach der RL 1991 zzgl. der gesetzlichen Rente darf nicht höher sein als das letzte monatliche Nettoeinkommen, wobei das Brutto-Ruhegeld nach der RL 1991 und die gesetzliche Bruttosozialversicherungsrente - wie oben ausgeführt - fiktiv für den Vergleich als Nettobezüge zu betrachten sind. Das letzte Nettoeinkommen des Klägers mit Steuerklasse III i.S.v. § 8 Nr. 3 Satz 3 RL 1991 betrug 2.511,48 Euro (3.589,80 Euro abzgl.: 352,83 Euro Lohnsteuer, 31,75 Euro Kirchensteuer, 262,06 Euro Krankenversicherung, 335,65 Euro Rentenversicherung, 53,85 Euro Arbeitslosenversicherung, 42,18 Pflegeversicherung). Dieses ist gemäß § 8 Nr. 3 Satz 2 RL 1991 mit 13/12 zu berechnen, d.h. mit 2.720,77 Euro. 2.720,77 Euro abzüglich 1.687,43 Euro an gesetzlicher Rente ergibt 1.033,34 Euro. Ein höheres Brutto-Ruhegeld steht dem Kläger nach der RL 1991 nicht zu. Dieses war gemäß Nachtrag RL 1991 zum 01.03.2016 um 2,4 % zu erhöhen, was ab dem 01.10.2016 ein monatliches Ruhegeld von 1.058,14 Euro brutto ergibt. Mit der unstreitigen Anpassung um 1 % zum 01.07.2017 ergibt sich ab dem Monat Juli 2017 ein monatliches Ruhegeld von 1.068,72 Euro brutto. cc)Aus der Differenz zu den tatsächlichen Zahlbeträgen seitens der Beklagten ergibt sich der Rückstand für die Monate Oktober 2016 bis August 2017 einschließlich. Für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.06.2017 beträgt der Rückstand bei einem monatlichen Ruhegeldanspruch von 1.058,14 Euro brutto abzüglich gezahlter 722,29 Euro brutto monatlich 335,85 Euro brutto. 9 x 335,85 Euro brutto sind 3.022,65 Euro brutto. Für Juli 2017 und August 2017 betrug der Ruhegeldanspruch des Klägers 1.068,72 Euro brutto. Abzüglich gezahlter 729,51 Euro brutto verbleibt ein Rückstand von 339,21 Euro brutto monatlich. 2 x 339,21 Euro brutto sind 678,42 Euro brutto. Die Summe von 678,42 Euro brutto und 3.022,65 Euro brutto ist 3.701,07 Euro brutto. Bei dieser Berechnung waren nicht nur die Nettozahlbeträge als Erfüllung seitens der Beklagten zu berücksichtigen, sondern die von dieser abgerechneten Bruttobeträge. Auf ausdrückliche Nachfrage im Termin am 11.10.2017 hat der Kläger ausgeführt, dass er nicht die Behauptung aufstellen wolle, dass die Beklagte die aus den Abrechnungen ersichtlichen gesetzlichen Abgaben nicht abgeführt habe. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Ruhegeldzahlung ist abweichend von der RL 1991 aufgrund betrieblicher Übung monatlich im Voraus zum Ersten, d.h. kalendermäßig bestimmt, fällig. Bei dem Zinsbeginn, der erst am Folgetag der Fälligkeit beginnt, waren außerdem gesetzliche Feiertage bzw. Wochenenden zu berücksichtigen, was zu den konkret ausgeurteilten Terminen für den Zinsbeginn führt. dd)Der Feststellungsantrag hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung der Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes von insgesamt 1.068,72 Euro brutto, d.h. weitere 339,21 Euro brutto monatlich, für die Zeit ab August 2017 begehrt. Die nachfolgende Anpassung zum 01.07. eines Jahres ergibt sich aufgrund weiterer ergänzender Betriebsvereinbarung. Die Zahlung monatlich im Voraus ergibt sich - wie ausgeführt - aus betrieblicher Übung. IV.Soweit die Kammer dem ersten Hilfsantrag zum Zahlungsantrag und dem Hilfsantrag zum Feststellungsantrag nicht stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet. Weitergehende Bruttozahlungen als diejenigen, welche die Kammer dem Kläger mit Leistungs- und dem Feststellungsausspruch zuerkannt hat, kann dieser von der Beklagten nicht verlangen. V.Da der erste Hilfsantrag zum Zahlungsantrag nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, ist der zweite Hilfsantrag zum Zahlungsantrag der Kammer zur Entscheidung angefallen. Da dieser keinen Erfolg hat, ist die Berufung des Klägers auch insoweit unbegründet. Der zweite Hilfsantrag zum Leistungsantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Insoweit gilt nichts anderes als zu B.I. ausgeführt. C.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. D.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Gotthardt Thul Brodrick