Beschluss
1 ABR 59/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zustimmungsersetzungsanträge nach tarifvertraglichen Mitbestimmungsregeln sind unzulässig, wenn es an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Eine Gruppenvertretung hat nur dann ein Zustimmungsrecht nach §88 TV PV, wenn sie für die konkrete personelle Maßnahme zuständig ist.
• Versetzungen, die unmittelbare Folge einer tarifvertraglich geregelten Förderung sind, bedürfen nach §88 Abs.4 TV PV keiner Zustimmung der Gruppenvertretung, die nur zu unterrichten ist.
• Anträge auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit nach §89 Abs.2 TV PV sind zeitlich auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag beschränkt und bei Wegfall des Verfahrens einzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmungsersetzung für tariflich geregelte Förderversetzungen (EMB 190/195) • Zustimmungsersetzungsanträge nach tarifvertraglichen Mitbestimmungsregeln sind unzulässig, wenn es an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Eine Gruppenvertretung hat nur dann ein Zustimmungsrecht nach §88 TV PV, wenn sie für die konkrete personelle Maßnahme zuständig ist. • Versetzungen, die unmittelbare Folge einer tarifvertraglich geregelten Förderung sind, bedürfen nach §88 Abs.4 TV PV keiner Zustimmung der Gruppenvertretung, die nur zu unterrichten ist. • Anträge auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit nach §89 Abs.2 TV PV sind zeitlich auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag beschränkt und bei Wegfall des Verfahrens einzustellen. Die Muttergesellschaft des Lufthansa-Konzerns (Arbeitgeberin) wollte neun Copiloten zur Ausbildung und anschließendem Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 bei Lufthansa CityLine im Wege der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen. Die Copiloten werden durch eine nach TV PV gebildete Gruppenvertretung vertreten, die ihre Zustimmung verweigerte. Die Arbeitgeberin berief sich auf den tarifvertraglichen TV WeFö (Nr.3a) und ein Moderationsergebnis, wonach EMJ als Ausbildungsmuster aufgenommen wurde, und beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der verweigerten Zustimmungen (§88 Abs.8 TV PV) sowie die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahmen (§89 Abs.2 TV PV). Die Vorinstanzen verneinten ein Zustimmungsbedürfnis und wiesen die Anträge ab; das BAG hat die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung zurückgewiesen und das Verfahren insoweit eingestellt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Gruppenvertretung war materiell beschwert und daher zulässig. • Rechtsschutzbedürfnis: Für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach §88 Abs.8 TV PV ist erforderlich, dass die Maßnahme noch beabsichtigt und die betroffene Vertretung zustimmungsbefugt ist; bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen fehlt regelmäßig der Rechtsschutzbedarf. • Zuständigkeitsprüfung: Einsatz als Kapitän betrifft die Kapitänsgruppenvertretung; die Gruppenvertretung der Copiloten ist hierfür nicht zuständig (§5, §20 TV PV). • Alternativauslegung: Falls "Abordnung und Einsatz" als einheitliche Maßnahme zu verstehen ist, greift §88 Abs.4 TV PV: Versetzungen, die unmittelbare Folge einer tarifvertraglichen Förderung sind, benötigen keine Zustimmung, sondern nur Unterrichtung. • Tarifrechtliche Einordnung: TV WeFö Nr.3a regelt die Förderung zum Kapitän und bezeichnet Embraer 190/195 als Ausbildungsmuster; die hier streitigen Maßnahmen sind daher von der Förderung erfasst (§6, §7 TV WeFö). • Verfassungs- und Unionsrecht: Die Regelung des §88 Abs.4 TV PV verletzt weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Mindeststandards; sie ist mit Art.3 GG und der RL 2002/14 vereinbar, weil sie Unterrichtung sicherstellt. • Feststellungsantrag: Der Antrag nach §89 Abs.2 TV PV ist nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmungsersetzung relevant; da das Zustimmungsersetzungsverfahren entfällt, war das Feststellungsverfahren einzustellen. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung der Copiloten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass für die streitigen Maßnahmen keine Zustimmung der Gruppenvertretung erforderlich war. Insbesondere besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ersetzung der Zustimmung, weil entweder die konkrete Zuständigkeit bei der Kapitänsvertretung liegt oder die Maßnahme als unmittelbare Folge einer tarifvertraglichen Förderung (§88 Abs.4 TV PV) keiner Zustimmung bedarf. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur dringenden Erforderlichkeit war mangels weiterbestehendem Verfahren einzustellen. Der Widerantrag der Gruppenvertretung wurde ebenfalls zu Recht abgewiesen, da keine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme vorlag. Insgesamt verbleiben die neun betroffenen Piloten weiterhin im Einsatz bei Lufthansa CityLine; eine gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmungen war nicht erforderlich.