Urteil
2 AZR 47/16
BAG, Entscheidung vom
44mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §34 Abs.2 Satz1 TV‑H i.V.m. §626 Abs.1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn ernstliche Drohungen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände unzumutbar weiterbeschäftigen lassen.
• Bei Prüfung der Ernstlichkeit von Drohungen sind sowohl der objektive Erklärungsgehalt der Äußerungen als auch Indizien für Steuerbarkeit und Vorsatz zu würdigen; das Berufungsgericht hat dabei einen engen Prüfungs‑ und Darlegungsmaßstab einzuhalten.
• Die Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) begründet keinen generellen Sonderbestandsschutz zugunsten des Arbeitnehmers gegen aus diesem Gespräch abgeleitete Kündigungsgründe; der bEM‑Verlauf kann jedoch in die Interessenabwägung eingehen.
• Die Verarbeitung von im bEM getätigten Äußerungen ist durch das Hessische Datenschutzrecht zu messen; die Verwendung solcher Aussagen zur Begründung einer Kündigung kann zulässig und erforderlich sein, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
• Fehlerhafte oder lückenhafte tatrichterliche Feststellungen zur Art, Glaubhaftigkeit und Umständen der Äußerungen sind behandlungsbedürftig und rechtfertigen Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Zur Erforderlichkeit und tatrichterlichen Würdigung von Drohungen im bEM für die fristlose Kündigung • Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §34 Abs.2 Satz1 TV‑H i.V.m. §626 Abs.1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn ernstliche Drohungen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände unzumutbar weiterbeschäftigen lassen. • Bei Prüfung der Ernstlichkeit von Drohungen sind sowohl der objektive Erklärungsgehalt der Äußerungen als auch Indizien für Steuerbarkeit und Vorsatz zu würdigen; das Berufungsgericht hat dabei einen engen Prüfungs‑ und Darlegungsmaßstab einzuhalten. • Die Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) begründet keinen generellen Sonderbestandsschutz zugunsten des Arbeitnehmers gegen aus diesem Gespräch abgeleitete Kündigungsgründe; der bEM‑Verlauf kann jedoch in die Interessenabwägung eingehen. • Die Verarbeitung von im bEM getätigten Äußerungen ist durch das Hessische Datenschutzrecht zu messen; die Verwendung solcher Aussagen zur Begründung einer Kündigung kann zulässig und erforderlich sein, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. • Fehlerhafte oder lückenhafte tatrichterliche Feststellungen zur Art, Glaubhaftigkeit und Umständen der Äußerungen sind behandlungsbedürftig und rechtfertigen Zurückverweisung. Der Kläger, seit 1992 beim beklagten Land als Straßenwärter beschäftigt und seit Januar 2010 TV‑H‑vertraglich gebunden, erlitt wiederholt krankheitsbedingte Ausfallzeiten. Nach arbeitsmedizinischer Empfehlung sollte er nicht mehr als Straßenwärter eingesetzt werden; er verweigerte jedoch eine Rückkehr in die Kolonne. Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) fanden am 24.7.2013 und am 20.8.2013 Gespräche statt; in letzterem Gespräch soll der Kläger in emotionalem Zustand Äußerungen gemacht haben, die von Anwesenden als Drohung mit Selbstmord und einem Amoklauf verstanden wurden. Daraufhin wurde er in eine psychiatrische Ambulanz gebracht; dort wurde u. a. eine depressive Episode diagnostiziert, zugleich aber eine glaubhafte Distanzierung von selbst‑ oder fremdgefährdenden Tendenzen bescheinigt. Das Land beantragte die Zustimmung des Integrationsamts zur fristlosen Kündigung, die als erteilt galt; mit Schreiben vom 11.9.2013 kündigte das Land außerordentlich. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab Berufung statt; das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Anwendbare Normen und Maßstab: §34 Abs.2 Satz1 TV‑H knüpft an §626 Abs.1 BGB; maßgeblich ist die Prüfung, ob Tatsachen vorliegen, die unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. • Dreistufige Prüfung: (1) Geeignetheit des Verhaltens „an sich“ als wichtiger Grund; (2) konkrete Feststellung der Ernstlichkeit der Drohung nach objektivem Erklärungsgehalt und Indizienlage; (3) Interessenabwägung unter Berücksichtigung Dauer der Beschäftigung, Gesundheitszustand und Verlauf des bEM. • Beurteilung des bEM: Teilnahme am bEM begründet keinen allgemeinen erhöhten Kündigungsschutz; der bEM ist ein dienstlicher, rechtlich regulierter Suchprozess, dessen Schutz der Offenheit des Betroffenen dient, nicht jedoch pauschal Pflichtverletzungen zu entschuldigen. • Datenschutzrechtliche Würdigung: Verarbeitung von im bEM geäußerten Aussagen ist nach HDSG zu prüfen; hier stellt die Verwendung der Äußerungen zur Kündigungsbegründung keine unzulässige Verletzung informationeller Selbstbestimmung dar, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig ist. • Fehler des Landesarbeitsgerichts: Es hat nicht alle relevanten Gesichtspunkte (Suizidandrohung, Androhung wiederholter Erkrankung, mögliche Druckintention) in seine Würdigung einbezogen und nicht ausreichend dargelegt, weshalb die behauptete ‚Amokdrohung‘ nicht ernstlich gewesen sein soll; zudem fehlen Feststellungen zu Indizien, die Glaubhaftigkeit und Steuerbarkeit nahelegen. • Folgen: Mangels vollständiger und nachvollziehbarer Tatrichterwürdigung kann der Senat nicht selbst entscheiden; die Sache ist zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. • Hinweise für das weitere Verfahren: Das Landesarbeitsgericht soll die vorinstanzlichen Feststellungen über den Gesprächsablauf berücksichtigen oder erforderlichenfalls eigene Beweisaufnahmen durchführen, die Interessenabwägung erneut vornehmen und gegebenenfalls Umdeutungsvoraussetzungen prüfen. Die Revision des beklagten Landes ist erfolgreich; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.04.2015 wird aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass nicht feststeht, ob die außerordentliche fristlose Kündigung vom 11.09.2013 wirksam war, weil das Berufungsgericht den maßgeblichen Kündigungssachverhalt nicht vollständig und rechtfehlerfrei gewürdigt hat. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht nicht alle relevanten Aspekte der behaupteten Drohungen (Amok, Suizid, Ankündigung erneuter Erkrankung, mögliche Druckabsicht) hinreichend berücksichtigt und die Tatrichterwürdigung nicht transparent begründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; dieses hat bei erneuter Prüfung die Beweiswürdigung und die Interessenabwägung unter Beachtung der dargelegten Grundsätze nachzuholen.