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Urteil

6 AZR 308/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche punktuelle Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien begründet nicht ohne ausdrückliche dynamische Verweisung Ansprüche aus späteren Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission. • Formularmäßige Abänderungen einzelner Vergütungsbestandteile sind dann wirksam, wenn sie nicht überraschend oder intransparent sind und nicht gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen. • Satzungs- oder kirchengesetzliche Vorgaben des Diakonischen Werks begründen gegenüber Vereinsmitgliedern keine unmittelbaren individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer; etwaige kirchenrechtliche Verstöße begründen deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Keine Differenzvergütung bei wirksamer formularmäßiger Abweichung von AVR-DD • Eine vertragliche punktuelle Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien begründet nicht ohne ausdrückliche dynamische Verweisung Ansprüche aus späteren Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission. • Formularmäßige Abänderungen einzelner Vergütungsbestandteile sind dann wirksam, wenn sie nicht überraschend oder intransparent sind und nicht gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen. • Satzungs- oder kirchengesetzliche Vorgaben des Diakonischen Werks begründen gegenüber Vereinsmitgliedern keine unmittelbaren individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer; etwaige kirchenrechtliche Verstöße begründen deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Die Klägerin war 2014–2016 als Alltagsbegleiterin bei einer diakonischen Einrichtung beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde die Gewährung von Urlaub nach AVR-EKD/AVR-DD und eine Vergütung nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD geregelt. Zeitgleich schlossen die Parteien eine formularmäßige Änderungsvereinbarung, die Entgelterhöhungen nur mit 1,25 % jeweils zum 1.7. 2014 und 2015 und eine Halbierung der Jahressonderzahlung vorsah. Die Klägerin bezog gemäß der vertraglichen Regelung Entgelt nach Entgeltgruppe 3, verlangte aber rückwirkend zusätzliche dynamische Vergütungssteigerungen und die volle Jahressonderzahlung nach AVR-DD. Die Klage wurde zunächst abgewiesen und die Revision vor dem BAG zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Differenzvergütung. • Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie die AVR-DD besitzen im säkularen Arbeitsverhältnis keine unmittelbare normative Wirkung; ihre Wirksamkeit ergibt sich nur durch wirksame Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag (§ 362 BGB relevant für Erfüllung). • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv auszulegen; dynamische Verweisungen auf kirchliche Regelwerke sind möglich, werden hier aber durch die Änderungsvereinbarung wirksam abgeändert. • Die Änderungsvereinbarung ist formularmäßig, aber weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); Höhe, Zeitpunkt und Zeitraum der Entgelterhöhungen sind hinreichend bestimmt. • Verstöße gegen kirchliche Satzungspflichten begründen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer gegen Vereinsmitglieder; Satzungsregeln entfalten keine unmittelbare Drittwirkung zugunsten der Beschäftigten. • Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder treuwidrige Rechtsausübung (§ 242 BGB) der Beklagten; die Klägerin wurde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. • Schadensersatzansprüche nach § 280 i.V.m. § 241 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB scheitern, weil keine individualrechtlich zuzuordnenden Schutzgesetze verletzt wurden. • Bezüglich der Jahressonderzahlung ist die vertragliche Abrede (Halbierung) wirksam; der Anspruch für 2014 ist zudem wegen vertraglicher Ausschlussfristen verfallen und für 2015 insoweit erfüllt, als die Beklagte bereits gezahlt hat. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung. Das BAG hält die formularmäßige Änderungsvereinbarung, die die dynamische Anwendung der AVR-DD für Entgelterhöhungen abbedungen hat, für wirksam, weil sie nicht überraschend oder intransparent ist und nicht gegen sonstiges zwingendes Recht verstößt. Kirchen- oder satzungsrechtliche Vorgaben des Diakonischen Werks begründen keine unmittelbaren individuellen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten und lösen daher keinen Schadensersatzanspruch aus. Die Jahressonderzahlung wurde vertraglich auf die Hälfte beschränkt; der Anspruch für 2014 ist wegen der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen, und für 2015 hat die Beklagte bereits teilweise geleistet. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.