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IX ZR 11/86

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Dezember 1986 IX ZR 11/86 ZPO § 253; AGBG §§ 3, 9, 11 Nr.15 Vollstreckbares Schuldversprechen neben einer Sicherungsgrundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau runddiesen Fall muBte die Klagerin das berechtigte SicherungsInteresse der Beklagten in Rechnung stellen, da es auch for eine Bank geboten sein kann, die Uberschreitung einer Kreditlinie zuzulasen (vgl. BGH Urt. v. 10. November 1977,1 II ZR 39/76, NJW 1978, 847 , 948). Im vorUegenden Fall kann deshalb offenbleiben, ob zuungunsten der Kiagerin nicht auch berocksichtigt werden muBte, daIs sie selbst Gesellschafterin der GmbH war und als solche ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditab&cherung hatte. Nicht entschieden werden muBte auch, ob ificht zumindest for den Kreditvertrag vom 12. Dezember 1975, in dem sich die Klagerin mit Grundschulden im Gesamtwert von 150 000 DM auf die umfassende Sicherungsklausel einlieI, eine treuwidrige Uberraschung deshalb ausscheidet, weil sie schon in den vorhergehenden Vertragen solche Klauseln unteロeichnet hatte und diese mehrere Jahre lang praktiziert wurden (vgl. OLG Dosseldorf WM 1985, 1393, 1394). 2. Ohne Erfolg rogt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daIs am 6. Dezember 1978 o ber das Verm6gen der GmbH das Konkursverfahren er6ffnet worden sei, und habe deshalb zu Unrecht auf die Gruridschuld Zinsen bis 31. Dezember 1981 und auf die pers6nliche Forderung Zinsen bis 20. Februar 1982 berocksichtigt. a) Die Grundschuldzinsen sind Inhalt des dinglichen Rechts. Der Konkurs des pers6nlichen Schutdners hat keinen EinfluB auf den Anfall dieser Zinsen. Es ist auch unerheblich, wann die Grundschuld gekondigt wurde(§1193 BGB), denn die Kondigung hat nicht die Folge, dae von diesem Zeitpunkt an keine Grundschuldzinsen mehr anfallen, wie offenbar die Revision meint. Ebenso unzutreffend Ist ihre Auffassung, mit Kondigung des Darlehens oder mit Konkurser6ffnung ober das Verm6gen der GmbH sei der,, Rechtsgrund for die Grundschuldzinsen" entfallen. Die Klagerin haftete immer nur i m Rahmen von Grundschuldkapital und aufgelaufenen Grundschuldzinsen. Sollte the Beklagte im Laufe der Ver-・ handlungen unberechtigt einen h6heren Betrag verlangt haben, so kann die Klagerin daraus nichts for sich herleiten. Ihr stand es lederzeit frei, die Beklagte in H6he der Grund・ schuldsumme nebst Zinsen 一!m Falle des Annahmever・ zugs auch durch Hinterlegung(§372 BGB)一 zu befriedigen ( §§1192, 1142 BGB ) und so einen o bergang der Grundschuld auf sich zu bewirken. Auf diese Weise hatte sie sich ohne weiteres etwa unberechtigten Forderungen der Beklagten entziehen k6nnen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Marz 1985, V ZR 188/83, ZIP 1985, 732 = WM 1985, 953 , 954; vgl. dazu Anm. 胎lie in EW IR 1985, 775 ). Wenn sie dies nicht getan hat, muB sie hinnehmen, daB sich der Wert der Sicherheit for die Beklagte durch weiter auflaufende Grundschuldzinsen erh6hte. b) Soweit die Revision auf Zinsen for die persdnliche Schu'd derGmbH abhebt, Ist ihrAngriffebenso erfolglos.(Wirdaus-geルhrt) 3. ZPO§253 Abs. 2 Nr. 2: AGBG§§3, 9, 11 Nr. 15(Vo//streckbares Schu/dversprechen neben einer Sicherun schu/d) a) Die Anfechtungsklage muB die bestimmte Angabe enthal. ten, fUr welche vollstreckbare Forderung und fUr welchen Betrag der RUckgew谷hranspruch geltend gemacht wird. Andernfalls wahrt sie die Anfechtungsfrist nicht. b) Es verst6Bt regelm谷Big nicht gegen die§§3, 9 und 11 Nr. 15 AGBG, wenn die kreditgebende Bank in einem VorMittBayNot 1987 Heft 2 druck, den sie fUr die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld zur VerfUgung stellt, den Kreditschuldner ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis in H6he des Grundschuldbetrages und die Erki谷rung ab・ geben laBt, sich wegen des Anspruchs aus dieser Zahiungs. verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm6gen zu unterwerfen. BGH, Urteil vom 18.12.1986 一 Ix ZR 11/86 Thfbes fand: Die Klagerin, eine Volksbank, verlangt von der Beklagten im Wege der Glaubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstock, das der Beklagten von ihren Eltern (konfflg: Schuldner) Qbereignet worden Ist. Die Klagerin stand mit den Schuldnern in bankmaBiger Geschaftsver. bindung. Sie gewahrte ihnen Kredite in laufender Rechnung und durch Ubernahme von Borgschaften, vornehmlich for verschiedene Bauvorhaben. Die Kredite wurden u. a. durch 14 Grundschulden o ber insgesamt 4,7 Millionen DM zuzoglich Zinsen und Nebenleistungen an verschiedenen Grundstocken und Eigentumswohnungen der Schuldner gesichert. Die hierober unter Verwendung von Formularen der Klagerin errichteten notariellen Urkunden enthalten entweder das Anerkenntnis der Schuldner, der Klagerin als Gesamtschuldner einen dem jeweiligen Grundschuldkapital nebst Zinsen entsprechenden (bezifferten) Betrag zu schulden (9 Urkunden o ber insgesamt 3・110.000 DM nebst Zinsen), oder ihre Erklarung,,, als Gesamtschuld・ ner the pers6nliche Haftung fUr den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung" zu o bernehmen (5 Urkunden o ber insgesamt 1.590.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen). dazu i n allen Fallen die Unterwerfung der Schuldner じnter die sofortige Zwangsvollstreckung in i hr gesamtes ぬrm6gen. Nach den formularmaBigen Zweckerklarungen, die 一 mit einer Ausnahme 一 allen Urkunden beト gefogt sind二 dienen die Grundschulden und Schuldanerkenntnisse oder pers6nlichen Haftungserklarungen zur Sicherung aller bestehenden und kロnftigen 一 auch bedingten oder befristeten 一 Ansproche der Klagerin aus der Geschaftsverbindung 1983 beendete die Klagerin die Geschaftsbeziehung und stellte the Kredite falHg. Nach ihrer Darstellung hatte sie am 9. Dezember 1983 Forderungen von 4.072.036,21 DM, die sich durch auflaufende Zinsen weiter erh6hten; davon entfielen 3.967.503,77 DM auf beide Schuldner und weitere 104.532,44 DM auf den ぬter der Beklagten allem. Die Zwangsvollstreckung der Klagerin in das bewegliche 晦rmbgen der Schuldner war erfolglos. Nach der Behauptung der Klagerin wird sie auch bei der eingeleiteten und bisher nur in zwei Fallen beendeten lmmobiliarvollstreckung aus den Grundschulden mit mehr als 200.000 DM ausfallen. Durch notariellen 晦rtrag vom 22. November 1982 o bertrugen die Schuldner der Beklagten,, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstuck, das nicht zugunsten der Kiagerin belastet Ist. Die Beklagte wurde am 17. Dezember 1982 als Eigentomerin im Grundbuch eingetragen. Sie obernahm eine Reallast sowie Grundpfandrechte, die zu diesem Zeit・punkt noch Forderungen in Hohe von insgesamt 183.477,11 DM sicherten; bereits entstandene Eigentumerrechte und Rockgewahransprache der Schuldner wurden ihr abgetreten. AuBerdem verpflichtete sie sich auBerhalb des notariellen Vertrages. zwei Privatdarlehen in H6he von 15.600 DM und 31.600 DM zu tilgen; diese l6ste die Beklagte auch spater durch ein Bankdarlehen o ber 50.000 DM ab. das im Oktober 1984 durch eine entsprechende Grundschuld geslchert wurde Mit ihrer am 16. Dezember 1983 eingegangenen und am 21. Dezember 1983 zugestellten Klage focht die Klagerin die Grundstucksubertragung an. In der Klageschrift kondigte sie den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen. die Zwangsvollstreckung der Klagerin aus Vol」・ streckungstiteln gegen die Schuldner in das (naher bezeichnete) GrundstUck zu dulden, und fロhrte u. a. aus, das der Beklagten zugewendete GrundstUck habe unter Berocksichtigung eines Verkehrswertes von 620.000 DM und der Belastungen einen, Vollstreckungswert'" in H6he von 200.000 DM; dieser sei fOr den Streitwert maBgebetd. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf m6gliche Bedenken gegen die ursprungliche Fassung des Klageantrags a nderte die Kl-germn mit Schnftsatz vom 19. Januar 1984 i hr Klagebegehren und beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstock in Hbhe eines Betrages von 200.000 DM wegen folgender Vollstreckungstitel zu dし,Iden r Aus Konkursverfahrens, 2. Aufl.§1 Anm. 34). Die befriedigungsbedorftige Forderung bedingt und begrenzt den Anfechtungsanspruch; der Glaubiger kann ihn nur ge'tend machen, und zwar in der Reihenfolge der Aufstellung der Urkunden, sow&t §7 soweit es zur Befriedigung der Forderung erforderlich ist( eine Befriedigung aus den vorangegangenen Urkunden In andere 也r・ Abs. 1 AnfG). Deren Bezeichnung bildet deshalb einen notm6genswerte der VoIIstreckungsschuIdner zum Ziele fUhren sollte. wendigen Bestandteil des Grundes und des Antrags der Diesem Antrag gab das Landgericht statt. Die Berufung der Beklag)・ Anfechtungsklage (vgl. Jaeger,§9 AnfG Anm. 7 ten blieb erfolglos. UR.Nr. 1056/70 Notar P nebst 12% Zinsen 350.000 DM Die im Klageantrag aufgefUhrten notariellen Urkunden kenn-zeichnen ausreichend die vol lstreckbaren Forderungen, aus denen das Anfechtungsrecht hergeleitet wird. Die Urkunden enthalten zwar Vollstreckungsunterwerfungen der SchuldAus den Grnden: nersowohl wegen derdinglichen Ansproche aus den Grund §§794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, 800 ZPO ) als auch schulden ( Das Berufungsgericht haltdie Klage forzulassig und aus§3 wegen der schuldrechtlichen AnsprUche aus Schuldaner・ Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG for begrondet. Die dagegen gerichkenntnis oder pers6nlicher Haftungsobernahme for den tete Revision der Bek'agten hat Erfolg. Grundschuldbetrag (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Januar 1976 一 1. Nicht gerechtfertigt sind allerdings die Bedenken, die die VIII ZR 148/74, WM 1976, 254 「= MittBayNot 1976, 23 = Revision gegen die Zulassigkeit der letzten Fassung des DNotZ 1976, 364 ]). Da die dinglichen Ansproche das GrundKlageantrags erhebt stock der Beklagten nicht betreffen, kommen als Grund'age a) Die Klagerin begehrt die Duldung der Zwangsvoll ・der Anfechtung aber nur die vollstreckbaren personlichen - Ansproche in Betracht, auf die ausweislich der Klagebestreckung in das der Beklagten o bereignete Grundstock grondung die Klagerin die Anfechtung auch allein stotzt. wegen eines Betrages von 200.000 DM und stotzt diese Anfechtung auf Forderungen aus 14 vollstreckbaren notariellen Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des KlagebeUrkunden im Gesamtwert von 4,7 Millionen DM,, in der gehrens hindert den Glaubiger grundsatzlich nicht, in einer Reihenfolge der Auffohrung der Urkunden, soweit eine BeKlage die Glaubigeranfechtung for mehrere befriedigungsfriedigung aus den vorangegangenen Urkunden in andere bedorfUge Forderungen im Sinne des§2 AnfG zu verbinden; ぬrm6genswerte der Vollstreckungsschuldner zum Ziel foh・ dabei kann er die Anfechtung auch lediglich zugunsten von ren solltピ、. Darin liegt keine bedingte Klageerhebung, die un・ 肥il betragen der titulierten Forderungen geltend machen・ Es zulassig ware (vgl. dazu Baumbach/Lau加rbach力りaだmann, handelt sich dann um &ne nach§260 ZPO m6gliche AnZPO, 45. Aufl.§253 Anm. 1 A m.w.N.). Die Klagerin verlangt spruchsh谷 ufung. Jeder vollstreckbaren Forderung entim Wege der Glaubigeranfechtung unbedingt die Duldung spricht ein eigenes Anfechtungsrecht, dessen Voraussetder Zwangsvoflstreckung in das Grundstock der Beklagten zungen im ProzeB jeweils gesondert festgestellt werden wegen eines Betrages von 200.000 DM. Eine Bedingung ent-・ mossen. For die Bestimmtheit der Anfechtungsklage gilt in halt der Klageantrag nur insofern, als die Klagerin das AnII diesem 臼 nichts grundsatzlich anderes als bei der objektト fechtungsrecht aus 1 4 vollstreckbaren Forderungen in der yen Klagehaufung sonst. Antrag und Klagebegrondung mosWeise herleitet, daB wegen der im Antrag an 2. bis 14. Stelle sen eindeutig festlegen, in welchem Umfang und in welcher aufgefohrten Forderungen nur dann in das Grundstock der Weise die mehreren Anfechtungsansproche zur EntscheiBeklagten vollstreckt werden soll, wenn und soweit die jedung gestellt werden. Danach ist es nicht ausgeschlossen, weils zuvor genannten Ansproche bereits anderweitig aus neben einem Hauptanspruch einen oder mehrere Hilfsdem Schuldnerverm6gen befriedigt worden sind oder den ansproche geltend zu machen, wenn die Entscheidung o ber Betrag von 200.000 DM nicht (mehr) erreichen. Ob diese einen Hilfsanspruch lediglich durch einen innerprozessua-・ Form der Antragstellung zulassig ist,i st eine Frage der Jen Vorgang bedingt ist (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, Bestimmth&t der Klage, die nach §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und 14. Aufl. Einleitung III 2 und§260 Anm. 2 c). §9 AnfG zu beurteilen ist. Die hier durch die Fassung des Klageantrags nahegelegte b) Nach §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muB die Klageschrift die Frage, ob darober hinaus die Anfechtung wegen mehrerer bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erbefriedigungsbedUrftiger Forderungen auch in der Weise hobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag ent-gestaltet werden kann, daB der Ausgang des Zwangsvollhalten. In Erganzung dazu bestimmt§9 AnfG, daB bei der streckungsverfahrens gegen den Schuldner darober ent・ Anfechtungsklage der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen scheiden soll, welcher titulierte Anspruch aus dem anfecht・ hat, in welchem Umfang und in welcher Weise die Rockgebar verauBerten Gegenstand zu befriedigen ist, kann offen wahr des anfechtbaren Erwerbs seitens des Empfangers be-・ bleiben. Die Bedingung, von der nach dem Klageantrag die wirkt werden soll. Diesen Anforderungen genogt die Klage Berocksichtigung der an 2. bis 14. Stelle aufgefohrten voll・ in ihrer jetzt vorliegenden Fassung. Der Antrag bezeichnet streckbaren Forderungen der Klagerin abhangen soll, kann die Art und Weise der Rockgewahr(Duldung der Zwangsvollnamlich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten streckung in das Grundstock) und ihren Umfang dem BeSachverhalt nicht eintreten: trage nach (200.000 DM).、 Der an erster Stelle des Klageantrags aufgefUhrte vollstreck・ Daroberhinaus muB die Klage erkennen lassen, welche Forbare Anspruch ist eine Forderung aus einem notariellen derung im Wege der Anfechtung befriedigt werden soll. Wie Schuldanerkenntnis o ber 350.000 DM zuzUglich Zinsen, die den §§1, 2, 7 und 9 AnfG zu entnehmen ist, gewahrt das Ge-・ die Anfechtung wegen des gesamten Betrages von 200.000 setz dem Glaubiger das Anfechtungsrecht nur zum Zwecke DM abdeckt. Nach den zwischen der Klagerin und den der Befriedigung einer bestimmten Forderung,o ber die ein Schuldnern getroffenen Vereinbarungen sichert die Fordevollstreckbarer Schuldtitel vorliegen muB ( RGZ 126, 76 , 77). rung aus dem Schuldanerkenntnis biszu dem in der notarielMit dieser Forderung ist das Anfechtungsrecht unlosbar verlen Urkunde bezeichneten Betrag die gesamten Forderun-・ knopft (vgl. Jaeger. Die Glaubigeranfechtung auBerhalb des gen der Klagerin aus der bankmaBigen Geschaftsverbin-・ Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan. trag weiter. Die Klagerin beantragt, das Rechtsmittel zurockzuweisen. MittBayNot 1987 Heft 2 Zweckerklarung ist bei dem hier zu beurtei'enden Sachverhalt rechtlich unbedenklich, weU die in der notariellen Urkunde bestellten Sicherheiten Verbindlichkeiten betreffen, die entweder beide Schu'dner gemeinschaftlich eingegangen sind oder die einer von ihnen for gemeinsame geschaftliche Zwecke begrundet hat. ober das ぬrhaltnis der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis zu der in derselben Urkunde besteUten Grundschuld sowie in den anderen notarleUen Urkunden bestellten Sicherheiten sind ausdr0ckflche Vereinbarungen nicht getroffen. Insbesondere laBt sich der an erster Stelle des K'ageantrags aufgefohrten notariellen Urkunde nicht entnehmen, daB die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis erめschen sofl, soweit die Klagerin aus der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld befriedigt wird. For den Fall, daB in einer Grundschuldbestellungsurkunde die pers6nliche Haftung for den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und NebQnieistung o bernommen wird, wird zwar im Schrifttum die Ansicht vertreten, daB der Glaubiger den t n der Ur而nde bezeichneten Grundschuldbetrag insgesamt nur einmal 一 entweder aus der Grundschuld oder aufgrund der pers6n'ichen Haftungsubernahme 一 beanspruchen konne, die pers6nlibhe Haftung also im FaUe einer Befriedigung aus der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld erl0sche (vgL Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 4. Aufl. 5. 77; Kolbenschlag, DN0tZ 1965, 205, 206 ff; a.A. Ciemen加, Die Sic1ierungsgrundschuld in der Bankpraxis, Rdnrn. 100 bis 103). Ob diese Ansicht zutrifft, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Jedenfalls for das im Klage. antrag zuerst genannte Schuldanerkenntnis laBt sich eine derartige Abhangigkeit von der Grundschuld nicht feststellen. Einen rechtlichen Zusammenhang zwischen diesem Schuldanerkenntnis und der Grundschuld sowie den in den anderen notariellen Urkunden besteUten Sicherungsrechten stellt nur der gemeinsame Sicherungszweck her. Nach der Zweckerklarung sichert das Schuldanerkenntnis nicht den Grundschuldbetrag, sondern ebenso wie die anderen in den notariellen Urkunden besteUten Sicherungsrechte die Kreditverbindlichkeiten der Schuldner aus der bankmaBigen Geschaftsverbindung mit der Klagerin. Das Schuldanerkenntnis ist also ein selbstandiges Sicherungsmittel neben anderen for samtliche Kreditforderungen der Klagerin gegen die Schu'dner. Diese k6nnen aus der Sicherungsabrede oder aus§812 BGB ぬrzicht auf die Rechte aus dem Schuldanerkenntnis nur fordern, wenn dieses nach Erl6schen der bankmaBigen Geschaftsbeziehung zur Sicherung der Kreditverbindlichkeiten nicht mehr erforderlich ist. Nur insoweit konnen die Schuldner einer Vollstreckung aus der notariellen Urkunde durch Klage nach den §§767, 795, 797 Abs. 4 ZPO begegnen. Auf diese Einwendung gegen den vollstreckbaren Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis ist auch die Beklagte als Anfechtungsgegnerin im AnfechtungsprozeB beschrankt (vgL dazu BGHZ 90, 207 , 210). Fallt mithin die KI-gerin 一 wie sie behauptet und das Berufungsgericht fest・ steUt 一 bei der noch nicht beendeten Zwangsvollstreckung in das ぬrmogen der Schuldner mit einem Teilbetrag ihrer gesicherten Ansproche von mehr als 200.000 DM aus, so kann sie weiterhin bis zu ihrer voUen Befriedigung die Rechte aus dem Schuldanerkenntnis geltend machen, ohne daB die Schuldner oder die Beklagte als Anfechtungsgegnerin einwenden k6nnten, gerade diese Forderung sei durch vollstandige Befriedigung der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld erloschen oder dorfe wegen des WegfaUs des Sicherungszwecks nicht mehr geltend gemacht werden. MittBayNot 1987 Heft 2 Da die Zwangsvollstreckung der K'agerin in das beweghche Verm6gen der Schuldner erfolglos war und allein noch die Immobiliarvolistreckung aus den Grundschulden in Betracht kommt, steht bereits jetzt fest, daB bei einem 聴Uaus・ fall der Klagerin in der ImmobiHarvollstreckung es zu einer anderweitigen Befriedigung der an erster Stelle des Klageantrags aufgefohrten Forderung aus Schuldanerkenntnis nicht kommen wird. Die Voraussetzung, von der im Klageantrag die Heranziehung der an 2. bis 14. SteIle aufgefohrten Forderungen abhangig gemacht ist, kann somit nicht eintreten. JedenfaUs bei dieser Sachlage kann im Rechtsstreit keine Unk'arheit darober bestehen, for welche befriedigungsbedurftige Forderung die Anfechtungsklage erhoben ist. Im Ergebnis ist die Rechtslage ebenso zu beurteUen, als hatte die Klagerin die Anfechtungsklage von vornherein nur wegen der an erster SteHe aufgefohrten voUstreckbaren Forderung erhoben. 2. Das Berufungsgericht sieht die Anfechtungsvoraussetzungen des§2 AnfG als erfollt an. a) Es geht ohne n台here Begrondung davon aus, daB die im Klageantrag bezeichneten notariellen Urkunden volistreckbare Schuidtitel sind, die die Klagerin gemaB§2 AnfG zur Anfechtung berechtigen konnen. Das wird von der Revision nicht beanstandet und ist richtig. Es handeU sich um vollstreckbare notarielle Urkunden im Sinne des§794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken be-stehen. Insbesondere halt die formularmaBige ぬreinbarung von abstrakten personlichen Zah'ungsverpflichtungen und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte ぬrmogen der Schuldner der Inhaltskontrolle von AUgemeinen Geschaftsbedingungen stand. Die Klauseln verstoBen, soweit sie aus der Zeit nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 stammen, nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, und konnen, soweit sie aus froherer んit herrohren, auch nach-den Grundsatzen o ber die richterliche Inhaltskontrolle von AUgemeinen Geschaftsbedingungen (vgL dazu BGHZ 22, 90 ; 41, 151, 154 ff.; 60, 377, 380 f.) nicht beanstandet werden. Sie sind bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt weder als o berraschend (vgl. §3 AGBG ) noch als inhaltlich unangemessen (vgl. §9 ff. AGBG ) anzusehen. Die Ubernahme einer selbstandigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gel6sten (abstrakten) personlichen Haftung in H6he des Grundschuldbetrages soil in Verbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Anspruche der K'台 gerin aus der bankmaBigen Geschaftsverbindung mit den Schuldnern sichern, indem sie die Durchsetzung erleichtert. So'che Klauseln sind in Kreditsicherungsvertragen mit Banken seit langem o b'ich. Sie sind in den hier verwendeten Formularen durch fettgedruckte Uberschriften hervorgehoben, so daB sie dem 山ser auffallen mossen. Vor altem aber hatten die Urkundsnotare die Schuldner o ber Inhalt und rechtliche Bedeutung dieser Klauseln zu belehren( §17 Abs. 1 BeurkG ). Danach kann von einer for die Schuldner o berraschenden Klausel nicht ausgegangen werden. Die Schuldner werden dadurch auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das gilt zunachst entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgL Storner, JZ 1977, 431 , 432 und 639 f.; Baur/Storner, ZwangsvoUstreckungsう Konkurs・ Vergleichsrecht, und 11. AufL Rdnr. 233) for die Vollstreckungsunterwerfung als §704 Abs. -1 ZPO) und aus volistreckstreckung aus Urteilen( baren notarielten Urkunden( §794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ) gleichermasen. Sie stellt damit die freiwillige Unterwerfung der Schuldner unter die Zwangsvotistreckung der nach gerichtticher Profung des Anspruchs ergangenen gerichtlichen Entscheidung grundsatzlich gleich. Den Schutz des Schuldners gewahrleistet sie bei den votlstreckbaren Urkunden durch das Erfordernis notarieller Beurkundung und die damit verbundenen notariellen Belehrungspflichten sowie durch die gegenuber Urteilen erweiterten ぬrteidigungsmog・ lichkeiten des Schuldners (vgl. §797 Abs. 4 ZPO ) in ausgewogener Weise. Der gesetzlichen Regelung kann danach nicht entnommen werden, der,, Vollstreckung nach Erkenntnisverfahren'' komme gesetzliche 山itbildfunktion in dem Sinne zu, das eine formularmasige Votistreckungsunterwerfung schon an §9 Abs. 2 AGBG scheitern m08te (vgl .レ伽If/ HornIL加dacher, AGB-Gesetz,§9 Rdnr. G 67 ;功we/Graf von レたstphaleがTririkner, AGBG, 2. Aufl. Bd. III, Grundschutddarlehen" Rdnr. 11; 0厄fle加, JZ 1977, 637 , 638; Hess, BWN0tZ 1978, 1 f.; Kmpel, WM 1978, 746 , 747). Darober hinaus benachteiligt die Unterwertungsklausel jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Sachverhatt die Schuldner nicht unbillig; ihre Verwendung ist durch schutzwo川ige Inter・ essen der Kt含gerin gerechtfertigt. Die Grundschulden und die pers6nlichen ぬrpflichtungserklarungen der Schuldner dienen ganz o berwiegend der Sicherung gemeinschaftlicher Kreditverpflichtungen der Schuldner aus der bankmasigen Geschaftsverbindung mit der Klagerin. Soweit ぬrbindlichkeiten allein des ぬters der Beklagten gesichert we川en, handelt es sich nach dem Parteivortrag jedenfalls um Kredite, die for die gemeinsamen geschaftlichen Zwecke der Schuldner aufgenommen wurden; die Schuldner betrieben namlich gemeinsam die Errichtung und den ぬrkauf von Hausern und Eigentumswohnungen. For eigene ぬrbindlichkelten haftet der Schuldner nach dem Gesetz grundsatzlich mit seinem ganzen 兆rm6gen. Von daher ist es nicht zu be-anstanden, das der Klagerin durch die zu ihrer Sicherheit er・ richteten notariellen Urkunden der Vollstreckungszugriff auf das gesamte ぬrmogen der Schuldner erm6glicht wird. Der mit der pers6nlichen Vollstreckungsunterwerfung verfolgte Zweck, die Voraussetzung fur einen raschen Glaubigerzugriff auf das Schutdnerverm6gen zu schaffen, wird o berdies durch das Interesse der Klagerin gerechtfertigt, eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko eines ぬrmogensり verfalls der Schuldner zu erreichen. Typischerweise ergeben sich namlich St6rungen bei der Abwicktung des Kreditverhaltnisses, die die Bank zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen veranlassen, aus einer ぬrm6gensverschlechterung beim Schuldner. Der Schutz des Schuldners gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Vollstreckungsm6glichkeit wi川 in ausreichender Weise durch die voltstreckungsrechtlichen Rechtsbefehle mit ihren vielfattigen M6gtichkeiten einer einstweitigen Einstellung der Zwangsvoltstreckung und durch die Schadensersatz・ pflicht der Bank bei misbrauchlicher Ausnutzung des Vollstreckungstitels gesichert (vgl. Ulmer/Bran吻er/Hensen, AGBG, 5. Aufl. Anh.§§9 b is 11 Rdnr. 285 a; Ldwe/Graf von レたstphalen/Trin肋er aaO Rdn r. 12; WoIf/Horn/Lin山 cheraaO; Ciemenfe aaO Rdnrn. 124, 125 ;畑 mpel, WM 1978, 774 ff). Die pers6nliche Volistreckungsunterwerfung der Schuldner stellt entgegen Storner ( JZ 1977, 638 , 639) keine nach§11 Nr. 15 AGBG unzulassige Beweislastanderung dar. DaB die Klagerin unabhangig vom Bestand und der Faltigkeit der ge-sicherten Kreditansproche jederzeit eine vottstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunden erwirken kann, beruht nach dem Inhalt derhierzu beurteilenden Klauseln nicht auf der Voltstreckungsunterwerfung ats solcher, sondern ist die gesetztiche Folge der Vereinbarung eines auf eine jederzeit fattige Zahlung gerichteten abstrakten Schuldversprechens oder Schutdanerkenntnisses. Die Vereinbarung einer abstrakten Zahlungsverpflichtung des Schuldners ats Sicherheit fUr eine Kreditverbindlichkeit fallt nicht unter§-1-1 Nr. 15 AGBG, auch wenn for sie eine dem Schuldner ungonstigere Beweislastverteilung gilt als for das zugrundetiegende Kreditverhattnis (vgl. Ulmer/B ran吻erチjensen,§11 Nr.15AGBG Rdnr. 10; WoIf/Horn/L/r,山 cher, §11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; Lwe/Graf von Westpha厄niTrin肋eraaO Rdnr. 7;S加udir,ger/ Schlosser, BGB, 12. Aufl. §11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; MonchKom mlH0ffer,§780 BGB Rdnrn. 22, 30 ;日 manカ?afIe, BGB, 7. Aufl. vor§1113 Rdnr. 23; Pa/andtlHeinrichs, BGB, 45. Aufl §-11 AGBG Anm. 15 b; Hess, BWNotZ 1978, 1 , 2; im Ergebnis ebenso Ciemente aaO Rdnr. 109; anderer Ansicht Soergel/ Baut, BGB, 11. Aufl. vor§1113 Rdnr. 21). Sie wird hier auch nicht durch§9 AGBG ausgeschlossen, weil sie durch die bereits erwahnten schutzwo川igen Interessen der Ktagerin gerechtfertigt wi川( vgl. Ulmer/Bran吻er/Hensen, Anh.§9 ;レ伽If/Horn/Lin山 cher,§-Ii Nr. 15 bis 11 AGBG Rdnr. 285 AGBG Rdnr. 12; L6we/Graf von レVestphaleが万りnkner aaO Rdnr. 8). Besondere Umstande, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k6nnten, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob die formularmasige o bernahme einer pers6nlichen Haf-tung for den Grundschutdbetrag verbunden mit der VotIstreckungsunterwerfung in das gesamte ぬrm6gen dann be・ denktich ist, wenn Sicherungsgeber ein am Kreditverhaltnis unbeteiligter Dritter ist, ist hier nicht zu entscheiden. b) Das Berufungsgericht stettt zu§2 AnfG weiter fest, das die Zwangsvollstreckung in das ぬrm6gen der Schuldner zu einer votlstandigen Befriedigung der Klagerin nicht fohren wird und die Klagerin durch die ぬrauserung des Grund・ stUcks an die Beklagte objektiv benachteiligt ist. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe begrUndet sind, kann offen bteiben. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist namIich aus anderen Gronden geboten; auch wenn die Angriffe der Revision gegen die zu§2 AnfG getroffenen Feststeltungen des Berufungsgerichts begrondet waren, k6nnte das Revisionsgericht keine eigenen abweichenden Feststellungen treffen, die eine abschtiesende Entscheidung in der Sache erm6glichen worden. 3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundstocksobertragung auf die Beklagte sei n ach§3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG anfechtbar. Beide Vorschriften setzen voraus, das die angefochtene Rechtshandlung in dem tetzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen wu川e. Diese Frist ist nicht gewahrt 川万層 au阿efhrt. . 4. WEG§§8 Abs. 1, 10 Abs. 1(ゆrlretungsklausel in einer TeiIur,gserklarur,g) Die in einer Teilungserkl谷rung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentomer sich i n der EigentUmerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder TeileigentUmer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen k6nnen, ist grunds狙lich wirksam. Ob im Einzelfall Ausnah・ men wegen Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben geboten sein k6nnen, bleibt offen. BGH, Beschlus vom 11.11.1986 一 VZB 1/86 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Richter am BGH MittBayNot 1987 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.12.1986 Aktenzeichen: IX ZR 11/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 81-84 MittRhNotK 1987, 74-77 Normen in Titel: ZPO § 253; AGBG §§ 3, 9, 11 Nr.15