1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer [...] verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die A AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 17. September 2018 (FIN: [...]) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheides in Höhe von EUR 719,95 (Rechnungsnummer: [...]) freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hat, fordert die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die A AG im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal". Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die angefragte Deckungszusage nicht erteilt hat. Zusätzlich strebt er die Freistellung von Kosten für die Anfertigung eines Stichentscheids an. Gemäß dem Versicherungsschein (Bl. 292 ff. GA) besteht der Versicherungsschutz in Form von „Premium-Rechtsschutz Familie nach § 26 A Absatz 9 ARB 2011“. Nach § 18 ARB „Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid“ gilt: (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) in einem der Fälle des S 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der einschlägigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (D.A.S. ARB 2011) wird auf Bl. 292 ff. GA Bezug genommen. Am 17.09.2018 erwarb der Kläger bei der Firma B GmbH einen VW Eos (FIN: [...]) als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 20.300,00 EUR. Das Fahrzeug ist mit dem Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Es wies zum Zeitpunkt des Kaufes einen Kilometerstand von 27.710 km auf. Der Kläger beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die A AG mit der Begründung geltend zu machen, dass die dort Verantwortlichen den PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zudem mit einem sog. "Thermofenster" versehen und den Kläger dadurch geschädigt hätten. Die Beklagte verweigerte auf die außergerichtliche Anfrage des Klägers hin mit Schreiben vom 28.06.2022 Deckungsschutz mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Im Einzelnen führte die Beklagte aus: „ Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20) entschieden, dass Kunden, die ihren Diesel erst nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 gekauft haben (sog. Kenntnisfälle), keine Schadenersatzansprüche gegen A geltend machen können. Nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals, speziell der Ad-hoc-Mitteilung und der Presseerklärung vom 22. September 2015 hätten Käufer nicht mehr damit rechnen können, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Ein solcher Fall liegt hier vor. Dementsprechend besteht für unseren Kunden nach Ansicht des BGH kein Anspruch auf Schadensersatz. Das sogenannte Thermofenster im verpflichtenden Update, mit dem die Betrugssoftware deaktiviert wurde, ist keine neue unzulässige Abschalteinrichtung. Es fehle am sittenwidrigen Verhalten, entschied der BGH (Beschl. v. 09.03.2021, Az. VIZR 889/20). Dementsprechend können wir wegen fehlender Erfolgsaussichten keinen Rechtsschutz übernehmen.“ Gleichzeitig wies sie den Kläger mit fettgedrucktem Text wie folgt hin: „Aufgrund unserer Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten wird auf die Möglichkeit eines Stichentscheids gem. § 18 der dem Rechtsschutzvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) verwiesen. Bei einem Stichentscheid handelt es sich um eine begründete Stellungnahme in Gutachtenform uns gegenüber, in der dargestellt wird, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen unseres Kunden in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Erfolgsaussichten verspricht.“ Das vorstehende Ablehnungsschreiben wurde als Fax ohne handschriftliche Unterschrift versandt. Unter dem 19.09.2022 übersandte die Kanzlei D im Namen des Klägers an die Beklagten nochmals eine wiederum von der Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2022 abgelehnte Deckungsanfrage. Unter dem 28.11.2022 erstellten die aktuellen Verfahrensbevollmächtigen des Klägers eine mit „Stichentscheid“ bezeichnete Stellungnahme, welche zu dem Ergebnis kam, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers „hinreichende Erfolgsaussichten“ habe. Wegen der Einzelheiten des „Stichentscheides“ wird Bezug genommen auf die Anlage K5, Bl. 66 GA. Für die Erstellung des Stichentscheides berechneten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers unter Ansatz einer 1,5 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und eines Gegenstandswertes von 5.526,03 EUR Kosten in Höhe von 719,95 EUR. Am 28.02.2023 schloss der Kläger einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag mit der C GmbH. Diese verpflichtete sich gegen eine Erfolgsprovision von 35 % des erstrittenen Erlöses zur Übernahme der originären Pflichten des Rechtsschutzversicherers, sofern die hiesige Beklagte nicht der Kostenübernahme nachkommt. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Anlage K8, Bl. 170 ff. GA Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagte keinen hinreichenden Hinweis auf die Möglichkeit des Stichentscheides gemäß § 128 Satz 2 VVG erteilt habe. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 28.02.2022 (Anlage K2) enthalte keinen Verweis auf die im vorliegenden Fall konkret heranzuziehenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Die Deckungsablehnung der Beklagten sei deshalb unwirksam, und der klägerische Anspruch zu 1) sei gemäß § 128 Satz 3 VVG zuzusprechen. Gleiches gelte, weil die Beklagte die Deckungsablehnung – was unstreitig ist – nicht eigenhändig unterschrieben habe. Der Deckungsanspruch des Klägers ergebe sich zudem aus der Bindungswirkung des Stichentscheids. Der Stichentscheid, der im Ergebnis eine Deckungsverpflichtung der Beklagten feststelle, spiegele die geltende Rechtslage in seinen Ausführungen wieder, weiche jedenfalls nicht offensichtlich und grob von selbiger ab. Mit dem Einwand der Verjährung sei die Beklagte präkludiert. Es handele sich um einen nachgeschobenen Einwand. Der Kläger beantragt: I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer [...] verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die A AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 17. September 2018 (FIN: [...]) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Stichentscheides in Höhe von EUR 719,95 (Rechnungsnummer: [...]) freizustellen. Den Antrag zu Ziffer 1. hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 28.12.2023, Bl. 368 GA, dort S. 5, näher erläutert; auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei mangels ausreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Der Feststellungsantrag lasse nicht erkennen, aus welchen konkreten schuldhaften Handlungen der A AG dem Kläger möglicherweise Schäden entstanden sein könnten, die unter einen "bedingungsgemäßen Deckungsschutz" fallen könnten. Zudem ist sie der Auffassung, ihre Hinweispflichten auf die Möglichkeit eines Stichentscheides mit dem Schreiben vom 28.06.2022, Anlage K 2 (Bl. 54 GA), erfüllt zu haben. Die für die Hinweiserteilung erforderliche Schriftform habe durch Textform ersetzt werden können. Dem Kläger sei kein Deckungsschutz zu gewähren. Die Forderung des Klägers, für die er Deckungsschutz verlangt, sei bereits verjährt. Es sei anzunehmen, dass der Verkäufer des Kfz den Kläger über den in den Jahren 2016/2017 erfolgten Rückruf der A AG und das darauffolgende Software-Update informiert und entsprechende Unterlagen zusammen mit den Fahrzeugpapieren an den Kläger übergeben habe. Die intensive mediale Berichterstattung über den "Dieselskandal" bzw. die Manipulationen der A AG hinsichtlich der Schadstoffemissionen habe sich auch über den gesamten Zeitraum 2016, 2017 und 2018 fortgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 (Az. IV ZR 739/20) genügte dies für eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen für eine erfolgversprechende Klage gegen die A AG. Unter Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist sei die Forderung des Klägers somit verjährt. Für die Frage, ob für das Rechtsschutzbegehren hinreichende Erfolgsaussicht besteht, komme es im Allgemeinen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an. Selbst unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGHs vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 habe die Beklagte zu Recht eine Deckungspflicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 09.01.2013, VIII ZR 94/12, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.12.1998, II ZR 330/97, Rn. 7). Der Kläger gibt in seinem Klageantrag mit dem 17.09.2018 sowohl das Datum des Versicherungsfalls an, als auch die Versicherungsnummer DA001173818, unter welcher sein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten geführt ist. Weiter konkretisiert der klägerische Antrag mit Blick auf die begehrte Feststellung des Rechtsverhältnisses, dass die Klagepartei „bedingungsgemäßen Versicherungsschutz“ (...) „für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die A AG“ aus Anlass des konkret bezeichneten Fahrzeugkaufs begehrt. Dem Vortrag in der Klageschrift sowie der Deckungsanfrage der ursprünglichen Bevollmächtigten des Klägers vom 20.06.2022 (Anlage K1, Bl. 36 ff. GA) und dem Stichentscheid seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2022 (Anlage K5, Bl. 67 ff. GA) ist zunächst zu entnehmen, dass das angestrebte Hauptsacheverfahren ursprünglich auf die Geltendmachung von großem Schadensersatz, also auf die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsersatz bei Rückgabe und Rückübereignung des streitbefangenen Fahrzeugs gerichtet werden sollte. Soweit der Kläger sein Begehren mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2023, dort S. 5, sodann dergestalt konkretisiert hat, „dass er im gerichtlichen Verfahren nunmehr die Zahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes verlangen wird“ liegt hierin eine zulässige Konkretisierung des Klageantrags. In der erfolgten Konkretisierung der in der Hauptsache angestrebten Klage ist bezüglich des gegenständlichen Deckungsprozesses keine Klageänderung oder (teilweise) Klagerücknahme zu sehen. Das Begehren des Klägers ist nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vielmehr dahingehend auszulegen, dass er bei gleichbleibenden Klageanträgen weiterhin „bedingungsgemäßen Deckungsschutz“ für Schadensersatzansprüche aufgrund desselben zugrundeliegenden Sachverhalts verlangt. Insoweit verändert sich lediglich die Berechnung des Schadensumfangs des in der Hauptsache angestrebten Prozesses, nicht jedoch der Umfang des gegenständlichen Deckungsprozesses. 2. Auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat als Versicherungsnehmer ein rechtliches Interesse daran, dass die Einstandspflicht der Beklagten, also das Vorliegen eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalles, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Insoweit besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage. Ausnahmsweise bleibt die Feststellungsklage vielmehr zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei – so wie hier als großes Versicherungsunternehmen – die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfte (vgl. zu großen Versicherungsunternehmen BGH, Urteil vom 16.02.2005, IV ZR 18/04, Rn. 23). II. Die Feststellungsklage ist im Klageantrag zu 1) hinsichtlich der gerichtlichen Tätigkeit begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ein entsprechender Anspruch auf Deckungsschutz für das gerichtliche Tätigwerden zu. Der Anspruch folgt aus § 125 VVG in Verbindung mit dem geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. a) Die Beklagte kann sich nicht nach § 18 ARB 2011 auf die fehlende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Vorgehens berufen, da sie gemäß § 18 (2) AVB an den Stichentscheid vom 28.11.2022 (Anlage K 5) gebunden ist. Die fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann der Versicherer nach § 18 (1) ARB nur im Wege eines Einwandes geltend machen (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07); es handelt sich somit um eine sekundäre Risikobegrenzung, für die der Versicherer beweispflichtig ist. Der Einwand ist aber ausgeschlossen, soweit ein Stichentscheid nach § 18 (2) ARB 2011 vorgelegt wird, der den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt. Das ist hier der Fall. Die vom Rechtsanwalt anzufertigende Stellungnahme ist eine von der Interessenvertretung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Rechtsanwalt hat den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen und anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinander zu setzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen. aa) Der Stichentscheid vom 28.11.2022 genügt den formalen Anforderungen. Diese sind gering. Nach § 18 (2) ARB muss es sich lediglich um die „begründete Stellungnahme“ eines Rechtsanwalts handeln; zudem folgt aus der Bezugnahme auf den ersten Absatz, dass sich diese Stellungnahme auf die Ablehnung des Versicherers beziehen und sich mit den darin aufgeführten Gründen befassen muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2004 - 20 U 93/04, juris Rn. 29-32). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 28.11.2022. Es ist mit „Stichentscheid“ überschrieben, nimmt mit der Schaden-Nummer Bezug auf den bei der Beklagten geführten Vorgang, der mit der Ablehnungsentscheidung vom 28.06.2022 und vom 28.09.2022 endete, enthält eine Begründung und wurde vom Klägervertreter gezeichnet. Die Frage, ob eine Stellungnahme den an einen Stichentscheid zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wenn es offenkundig an einer Personalisierung des für eine Vielzahl von Fällen verwendeten Schreibens fehlt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2023 - 20 U 110/22, juris Rn. 64), stellt sich hier nicht. Das Schreiben vom 28.11.2022 nimmt nicht nur in der Betreffzeile auf den Vorgang des Klägers Bezug, sondern auch in der Begründung, u.a. durch Beschreibung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf Seite 3. Dass im Übrigen - teilweise oder auch überwiegend - Textbausteine verwendet werden, ist unerheblich, da auch die weiteren Erörterungen auf den hier relevanten Motor der Baureihe EA189 bezogen sind. bb) Die Stellungnahme vom 28.11.2022 genügt auch den inhaltlichen Anforderungen. In einem Stichentscheid müssen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung nach dem in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstab dargelegt werden. Deshalb ist grundsätzlich der entscheidungserhebliche Streitstoff darzustellen, sind mögliche Beweisantritte bei bestrittenem Vorbringen darzulegen, die Rechtsfragen unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre herauszuarbeiten und zum Prozessrisiko Stellung zu nehmen, d.h. die Stellungnahme muss sich auch mit Argumenten befassen, die gegen die Erfolgsaussicht angeführt werden können (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015 – 7 U 24/14, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 17.01.1990 – IV ZR 214/88, juris Rn. 5f.). Welche Anforderungen an den Inhalt des Stichentscheids im Einzelfall gestellt werden, richtet sich maßgeblich nach der Begründung, auf die der Versicherer die Ablehnung seiner Eintrittspflicht stützt. Sind dessen Ablehnungsgründe auf bestimmte Punkte beschränkt, so genügt es, wenn auch der Stichentscheid eine Stellungnahme nur bezüglich dieser Punkte enthält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2005 – I-4 U 164/04, juris Rn. 23). Dies bedeutet umgekehrt für den Versicherer, dass er in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe anführen muss, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, dann ist dieser Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren. Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 – 7 U 8/18, juris Rn. 66; OLG Naumburg, Urteil vom 07.07.2016 - 41 U 7/16, juris Rn. 42, 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 – I-4 U 40/16, juris Rn. 100). Hier hat die Beklagte ihre Ablehnung des Deckungsschutzes mit Schreiben vom 28.06.2022 (Anlage K2) damit begründet, dass der BGH in seinem Urteil vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20) entschieden habe, dass Kunden, die ihren Diesel erst nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 gekauft haben (sog. Kenntnisfälle), keine Schadenersatzansprüche gegen A geltend machen können. Nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals, speziell der Ad-hoc-Mitteilung und der Presseerklärung vom 22. September 2015 hätten Käufer nicht mehr damit rechnen können, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Ein solcher Fall liege hier vor. Dementsprechend bestehe für den Kläger nach Ansicht des BGH kein Anspruch auf Schadensersatz. An diesem Ablehnungsschreiben gemessen, genügt die Begründungstiefe des Stichentscheides vom 18.11.2022. Insbesondere auf die Konstellation des Erwerbs nach Bekanntwerden des Abgasskandals geht der Stichentscheid auf S. 28 ff. ein und verneint ebenfalls die Erfolgsaussichten einer auf sittenwidrige Handlung gestützten Klage. Des Weiteren befasst sich der Stichentscheid ab S. 46 aber mit einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. der Richtlinie 2007/46/EG i. V. m. der VO (EG) Nr. 715/2007 und kommt nach umfangreicher Begründung zur Annahme hinreichender Erfolgsaussichten, vgl. S. 68 des Stichentscheides. cc) Geht ein Stichentscheid – wie hier – in hinreichender Begründungstiefe auf die Einwände des Versicherers im Ablehnungsbescheid ein, kann sich der Versicherer insoweit nicht mehr darauf berufen, der beabsichtigten Klage komme keine hinreichende Erfolgsaussicht zu oder sie sei mutwillig. Ihm bleibt nach § 18 (2) ARB nur noch der Einwand, der Stichentscheid weiche offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/18, juris Rn. 76). Das ist der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage gröblich verkannt wird und sich dies einem Sachkundigen, ggf. nach eingehender Prüfung, auch deutlich aufdrängt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 - I-4 U 111/17, juris Rn. 110; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2005 - I-4 U 164/04, juris Rn. 27). Dies ist ex ante, nicht ex post zu beurteilen (BGH, Urteil vom 17.01.1990 - IV ZR 214/88, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019 - 7 U 8/18, juris Rn. 78). Hier wurde die Sach- und Rechtslage nicht gröblich verkannt. Der Stichentscheid enthält eine differenzierte Darstellung der Rechtsprechung zur Frage der Schutzgesetzverletzung. Er weist zutreffend darauf hin, dass der BGH einen Individualschutz von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 und §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in bisher ständiger Rechtsprechung verneint hat und dem die ganz überwiegende Instanzrechtsprechung gefolgt ist. Im Folgenden werden die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH - C-100/21 - angeführt. Danach schützen die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Der Stichentscheid nimmt sodann eine Einordnung der Schlussanträge vor und stellt dabei insbesondere auf die Reaktion des BGH ab. Der Stichentscheid kommt daher vertretbar zu dem Ergebnis, dass das EuGH-Verfahren zu einer Änderung der Rechtsprechung des BGH im Sinne der Schlussanträge des Generalanwalts führen könnte und damit die Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Erfolgsaussichten hat, vgl. S. 68 des Stichentscheides, Anlage K 5. b) Unabhängig davon wäre die Beklagte auch nicht berechtigt, gemäß § 18 (1) ARB Deckungsschutz zu versagen. Nach § 18 (1) ARB kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen, soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach dieser Klausel will die Beklagte Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewähren, wonach der Versicherungsnehmer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987 - IVa ZR 76/86). Hiernach genügt es, wenn der Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers bietet zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (vom 12.02.2021 – 2 O 393/20 –, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21.03.2023 (C-100/21) entschieden, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen sind, dass diese Vorschriften neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist und dass es Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeug tatsächlich entstanden ist. Daraufhin hat der Bundesgerichthof mit Urteilen vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21) entschieden, dass dem Käufer eines Fahrzeugs, welches mit einem unzulässigen Thermofenster ausgestattet ist, unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zustehen kann, dieser Anspruch (sog. kleiner Schadensersatz) sei indes – so der Bundesgerichtshof in dem Urteil VIa 335/21, juris Rn. 47 ff., insb. Rn 74 f. und die weiteren Haftungsvoraussetzungen unterstellt – in der Höhe auf 5% bis 15% des gezahlten Kaufpreises beschränkt. Hiernach bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung i.S.v. § 114 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – III ZA 19/14) immerhin in der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Differenzschadenhöhe von maximal 15% des gezahlten Kaufpreises (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 355/21, juris Rn. 71 ff.), auf die sich der Kläger – entsprechend seiner Konkretisierung des Klagebegehrens im Schriftsatz vom 28.12.2023 – auch beschränkt. Der Annahme hinreichender Erfolgsaussichten steht auch nicht entgegen, dass die vorstehenden Entscheidungen erst nach Ablehnung des Deckungsgesuchs erlassen worden sind. Teilweise wird zwar vertreten, dass für die Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussicht hat, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen sei (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2022 - 16 U 53/22, dort insbesondere juris-Rn. 34; OLG Bremen, Beschluss vom 09.11.2022 - 3 U 13/22, BeckRS 2022, 37412, Rn. 4 f.). Dem ist nach Ansicht der Kammer jedoch nicht zu folgen. Wenn sich – bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Vorschriftenlage – in der Rechtsprechung neue Entwicklungen zugunsten des Versicherungsnehmers ergeben, muss diese Entwicklung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten vielmehr berücksichtigt werden. Dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung lässt sich nicht entnehmen, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in einem solchen Fall nicht zugunsten des Versicherungsnehmers die neueste Rechtsprechung berücksichtigen darf. Eine derartige Einschränkung des Leistungsversprechens des Rechtsschutzversicherers wäre auch unbillig. Dem Versicherungsnehmer würde Versicherungsschutz versagt, obwohl in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (und nach der objektiven Rechtslage bereits zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung bestanden haben). Dies ist nicht gerechtfertigt, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, sondern lediglich die "Bewertung" der Rechtslage (die Erkenntnis darüber) bei identischer Gesetzeslage (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2023 – I-20 U 144/22; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2023 – 20 U 144/22, BeckRS 2023, 29456 Rn. 46, beck-online). 2) Soweit der Kläger die Gewährung von Deckungsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Aufforderung überhaupt Gegenstand der Beauftragung durch den Kläger war oder ob der Kläger direkt einen Klageauftrag erteilte, ob es in dem Zusammenhang eine Beratung über die Erfolgsaussichten einer außerprozessualen Interessewahrnehmung gab, trägt der Kläger nicht vor. Es fehlt insoweit bereits an schlüssigem Vortrag des Klägers, der den Anspruch begründen könnte. Grundsätzlich dürfte es auch keine Fälle geben, in denen die Volkswangen AG auf vorgerichtliches Aufforderungsschreiben gezahlt hat. Ein solches Vorgehen war deshalb auch nicht erfolgsversprechend. III. Der Antrag zu 2) ist zulässig und nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag begründet. Der Kläger war nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben, da der Schadensvorgang nicht abgeschlossen ist (Greger in Zöller, ZPO, § 256, Rn. 7a). Erst im Rahmen des Hauptprozesses wird absehbar sein, welche Erlösbeteiligung dem Prozessfinanzierer zukommt. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris). Die Beklagte hat die Deckung entsprechend der obigen Ausführungen unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten versagt. Der Prozesskostenfinanzierungsvertrag vom 28.02.2023 enthält auch keine unbillige Abwälzung des Prozesskostenrisikos auf die Beklagte. Zwar haftet nach Ziff. 3.d. des Prozesskostenfinanzierungsvertrags der Prozessfinanzierer nachrangig, d.h., dass für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die Beklagte doch noch eine Kostenübernahme erklärt, der Klägerin verpflichtet ist, im Rahmen der Kostenübernahme die Beklagte voll in Anspruch zu nehmen und nicht etwa einen Teil der entstehenden Prozesskosten über den Prozessfinanzierer abwickeln kann. Gleichwohl wird die Vergütung in Form der Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers gem. Ziff. 4.c. des Prozesskostenfinanzierungsvertrags in Höhe von 35 % des Erlöses bereits mit Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrags geschuldet, unabhängig davon, ob der Prozessfinanzierer überhaupt tatsächlich Kosten getragen hat. Im ungünstigsten Fall wäre der Rechtsschutzversicherer mithin verpflichtet, die auf den Kläger entfallenden Prozesskosten zu tragen und müsste diesen darüber hinaus dafür entschädigen, dass er dem Prozessfinanzierer eine 35%-ige Erlösbeteiligung schuldet, während der Prozessfinanzierer eine Erlösbeteiligung erhält, obwohl er keinerlei Kosten tragen musste. Mit dem Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrags hat der Prozessfinanzierer jedoch unwiderruflich das Risiko übernommen, für die entstehenden Prozesskosten aufkommen zu müssen. Ob sich dieses Risiko verwirklicht, ist bislang unklar; die Unvorhersehbarkeit ist dem Prozessfinanzierungsvertrag jedoch immanent. Diese Risikotragung kann der Prozessfinanzierer sich dadurch vergüten lassen, dass er einen Teil des Erlöses für sich beansprucht. IV. Hinsichtlich Klageantrag zu 3), mit welchem der Kläger von der Beklagten die Freistellung von den Kosten des von seinem Prozessbevollmächtigten erstellten „Stichentscheids“ begehrt, ist die Klage ebenfalls begründet. Die Regelung in § 18 (2) AVB, wonach die Beklagte die Kosten trägt, greift vorliegend. Zudem hat die Beklagte selbst mit Schreiben vom 26.06.2022 erklärt, die Kosten eines Stichentscheides zu tragen. Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Stichentscheides kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Bei Ansatz der vom Kläger zugrunde gelegten und von der Beklagten nicht beanstandeten 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und einem Gegenstandswert von 5.526,03 EUR errechnet sich ein Betrag von 719,95 EUR. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sofern die Klage im Hinblick auf das Begehren des Deckungsschutzes für eine außergerichtliche Tätigkeit abzuweisen war, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.140,67 EUR festgesetzt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) ist ein Betrag von 4.420,82 EUR anzusetzen. Dies entspricht den Kosten des angestrebten Hauptsacheprozesses, ausgehend zunächst von der beabsichtigten Geltendmachung großen Schadensersatzes. Der Klageantrag zu 2) ist über den Klageantrag zu 1) hinaus mit 852,60 EUR zu bemessen. Der Schaden ist in der im besagten Vertrag zu Gunsten der Spreefels vereinbarten Erlösbeteiligung in Höhe von 35 Prozent des Hauptsacheanspruches, der mit 15% des Kaufpreises anzusetzen ist, zu erblicken. Unter Abzug eines Feststellungsabschlags (20 Prozent) ergibt sich ein auf den Antrag zu 2) entfallender Streitwert in vorstehender Höhe. Der Klageantrag zu 3) ist mit 719,85 EUR zu bemessen.