Entscheidung
VIII ZR 12/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 12/00 vom 18. Juli 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be- ratung wahrzunehmen. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, in die von ihr künftig abzuschließenden Verträge über Mobilfunkdienstleistungen auf Basis der sogenannten "Free & Easy Card" durch Allgemeine Geschäfts- bedingungen eine Klausel einzubeziehen, die den Verfall des Restguthabens innerhalb eines sogenannten "Zeitfensters" vorsieht. Ferner begehrt er, es zu unterlassen, sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger nach dem 1. April 1997 geschlossener Verträge zu berufen. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils der Klage stattgegeben und die Beschwer der Beklagten auf 15.000 DM festgesetzt. - 3 - Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und be- antragt, den Wert der Beschwer der Beklagten auf mehr als 60.000 DM festzu- setzen. II. Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Im Verbandsprozeß (§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Pro- zeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseiti- gung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (Senat, Beschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, WM 1990, 1477 unter II; Beschluß vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; BGH, Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96, BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3); um die Verbraucher- schutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Interesse der Allgemein- heit eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor Kostenrisiken möglichst zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu ver- wenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdn. 31). Der Senat hat daher bisher regelmäßig den Streitwert je angegriffener Klausel mit 3.000 DM bewertet. Auch wenn nach neuerer Ansicht im Schrifttum ein höherer Wert von regelmäßig 10.000 DM für angemessen gehalten wird (vgl. Senatsbeschluß vom 15. April 1998 m.w.Nachw.), ist dieser Wert durch die Festsetzung des Berufungsgerichts mit 15.000 DM bereits überschritten. Zu einer 60.000 DM übersteigenden Festsetzung des Wertes der Beschwer sieht der Senat auch angesichts der Verbreitung der angegriffe- nen - 4 - Klausel auf der Basis der sogenannten "Free & Easy Card", die nach der Fest- stellung des Berufungsgerichts von der Beklagten allerdings seit dem 1. August 1997 nicht mehr verwandt wird, keine Veranlassung. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Leimert