Entscheidung
III ZR 229/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 229/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 - wird als unzu- lässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 15.000 €. Gründe: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbe- schwer nicht erreicht ist. Der Senat setzt den Wert der Beschwer für jede der noch im Streit befindlichen sechs Klauseln auch unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit mit 2.500 € an (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2, 3). Maßgebend hierfür ist, dass sich die Beschwer an dem Interesse der Allgemeinheit am Un- terbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln orientiert. Um die Verbrau- cherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse ein- geräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Ge- 1 - 3 - schäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schüt- zen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlagge- bende Bedeutung beigemessen (Senat aaO Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW 2001, 352). Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.11.2009 - 10 O 235/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2 U 1388/09 - 2