Leitsatz
VIII ZB 23/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/02 vom 4. September 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. a) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist. b) Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulas- sungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - LG Duisburg AG Oberhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 1. Februar 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver- wiesen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 4.011,43 Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Vaters G. M. , der durch Mietvertrag vom 20. März 1984 eine Wohnung im Hause der Kläger gemietet hatte, auf Zahlung restlicher Miete, Nebenkosten und Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil vom 28. September 2001 hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 7.845,67 DM nebst Zinsen stattgege- ben. Gegen dieses Urteil haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2001, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2002, begründet. In der Berufungsbegründung, die keine Berufungsanträge enthält, ist ausgeführt, weshalb die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts für unrichtig hält. - 3 - Nach richterlichem Hinweis, daß die Berufung wegen fehlender Antrag- stellung unzulässig sein dürfte, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklag- ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu eine eides- stattliche Versicherung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Be- klagten vorgelegt. Durch Beschluß vom 1. Februar 2002 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. hätte die Berufungsbegründung eine Erklärung enthalten müssen, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt würden; eine solche Erklärung finde sich weder in dem Berufungsschriftsatz vom 2. November 2001 noch in der Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2001. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet. Gegen diesen, den Beklagtenvertretern am 14. Februar 2002 zugestell- ten Beschluß hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt am 13. März 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung begründet. - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. a) Gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F., die auf das vorliegende Verfahren anzuwenden sind (§ 26 Nr. 10 EGZPO), findet gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß eines Land- oder Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statt. Zwar ist nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO im Falle einer Verwerfung der Berufung durch Urteil die hier- gegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt, wäh- rend für die Rechtsbeschwerde eine Wertgrenze nicht bestimmt ist (Musie- lak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Damit wird allerdings der vom Gesetz- geber beabsichtigte "weitgehende Gleichlauf" beider Rechtsmittel (BT-Drs. 14/4722 S. 96) nicht erreicht, vielmehr bleibt der Rechtsschutz gegen eine Ver- werfung der Berufung durch Urteil hinter dem Rechtsschutz gegen eine Beschlußverwerfung deutlich zurück (Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 522 Rdnr. 15), ohne daß hierfür sachliche Gründe erkennbar sind. Darüber hinaus ist ohne Bestehen einer Wertgrenze für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlußverwerfung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. der Bundesgerichtshof vor einer mögli- chen Überlastung nicht geschützt, der gerade durch die Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO vorgebeugt werden sollte (BT-Drs. 14/4722 S. 126). b) Es kann offenbleiben, ob die Ungleichbehandlung beider Rechtsmit- telmöglichkeiten dadurch vermieden werden kann, daß die Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO auf Nichtzulassungsbeschwerden, die sich gegen ein die Beru- fung als unzulässig verwerfendes Urteil richten, nicht anzuwenden ist (so - 5 - Gehrlein, Zivilprozeßrecht nach der ZPO-Reform 2002, § 14 Nr. 41; Meyer/Seitz aaO, § 522 Rdnr. 16). Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls zur Her- beiführung des beabsichtigten Gleichlaufs beider Rechtsmittel die Rechtsbe- schwerde, die gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß gerichtet ist, nicht in entsprechender Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO vom Überschreiten der Wertgrenze von 20.000 !#"$ Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdnr. 13). Bei einer solchen erweiterten Auslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO würde der gesetzlich eingeräumte Rechts- schutz und damit auch das Recht auf Zugang zum Gericht eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf aber der Zu- gang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in un- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; die Gesetze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln müssen sich vielmehr durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innere Logik auszeichnen (vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 74, 228, 234; 88, 118, 123 ff.). Gegen diese Grundsätze würde verstoßen, wenn entgegen der gesetz- lichen Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde der temporären Zugangsbeschränkung des § 26 Nr. 8 EGZPO unterstellt würde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Be- klagte rügt die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2001 wegen fehlender Berufungsanträge (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft. Damit beruft die Be- klagte sich auf eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2 c aa) zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es eines förm- lichen Antrags nicht bedarf, es vielmehr ausreicht, wenn die innerhalb der Be- rufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Berufungsklägers - 6 - ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211 unter II 1 b; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576 unter II; s.a. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdnr. 25 m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zulas- sungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.; vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 104). Mit der Geltendmachung der Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im angefochtenen Beschluß hat die Beklagte zugleich ent- sprechend § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. dargelegt (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz aaO § 544 Rdnr. 16). 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entspricht die Berufungsbegrün- dungsschrift den gesetzlichen Erfordernissen, so daß es auf den Wiedereinset- zungsantrag der Beklagten nicht ankommt. Den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung ist zu entnehmen, daß sie das Urteil des Amtsge- richts insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellen wollte. Inwieweit der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Dezember 2001 zu den einzelnen Punkten den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beru- - 7 - fungsbegründung (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) genügt, wird das Landgericht zu überprüfen haben. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert Dr. Deppert Dr. Wolst für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Wiechers Karlsruhe, 10.09.2002