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Leitsatz

III ZR 115/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 115/02 vom 27. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer erhobenen Teilklage. BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 28. November 2002 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Gründe I. Der Kläger, der dem beklagten Notar die Verletzung von Belehrungs- und Betreuungspflichten vorgeworfen hat, hat mit der Klage einen Teilbetrag des ausgebliebenen Kaufpreises in Höhe von 500.000 DM, hilfsweise Zins- schäden in Höhe von 412.937,42 DM wegen des Ausbleibens der Kaufpreis- zahlung, weiter hilfsweise Mindererlöse in Höhe von 323.980 DM, die sich in- folge ausgebliebener Sachleistungen der Käuferin bei der späteren Veräuße- rung einzelner Wohnungen ergeben hätten, und weiter hilfsweise Kosten von 84.569,70 DM, die ihm durch die Prozesse mit der Käuferin entstanden seien, verlangt. Gegen die Abweisung dieser Klage hat der Kläger uneingeschränkt Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers nicht angenom- men, bei der Wertfestsetzung die genannten Positionen zusammengerechnet - 3 - und dementsprechend den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 675.665,83 (richtig, aber ohne Auswirkung auf die Höhe der Gebühr 675.665,63 = 1.321.487,10 DM) festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Klä- ger den Wert auf 255.645,94  500.000 DM) festgesetzt wissen. II. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich eine Zusammenrech- nung von Haupt- und Hilfsanspruch statt, soweit auch über den Hilfsanspruch - wie hier - eine Entscheidung ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann anders, wenn der Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren An- spruchs maßgebend. Haupt- und Hilfsansprüche haben hier jedoch nicht be- reits deshalb denselben Gegenstand, weil sie - wie der Kläger meint - auf dem- selben Anspruchsgrund beruhen. Entscheidend für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist vielmehr, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aber- kennung des anderen verbunden ist (vgl. BGHZ 43, 31, 33 zu § 16 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Echte Hilfsanträge Rn. 7). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da alle vom Kläger erho- benen Ansprüche nebeneinander bestehen können. - 4 - Die Wertfestsetzung ist nicht deshalb auf den Betrag von 500.000 DM zu beschränken, weil der Kläger eine Teilklage erhoben hat. Denn er hat bei seiner Antragstellung nicht etwa, wie es möglich gewesen wäre, bestimmt, daß sich der eingeklagte Betrag in jeweils bestimmter Höhe auf die verschiedenen von ihm geltend gemachten Schadenspositionen beziehen sollte, sondern er hat die Zahlung dieses Betrages in der Weise begehrt, daß ihm der volle Be- trag bei Verneinung des Hauptanspruchs auf der Grundlage und in der Rei- henfolge der geltend gemachten Hilfsansprüche zuerkannt werden sollte. Das ist etwas anderes als eine streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallende Alterna- tivbegründung für einen Anspruch, der ein und denselben gebührenrechtlichen Gegenstand betrifft. Rinne Dörr