Beschluss
5 Ta 126/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:1105.5TA126.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses können nur nebeneinander bestehen, wenn
- über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder
- zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist. (Rn.25)
2. Im wohlverstandenen Interesse einer kostenbewusst handelnden Klagepartei erscheint es deshalb - bei Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil - sachgerecht, beim Aufeinandertreffen eines Zwischen- und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags davon auszugehen, dass der Zwischenzeugnisantrag unter der (doppelten) innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und des zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses noch vorhandenen Regelungssubstrats (im Sinne eines gegenüber dem Beendigungszeugnis früheren Beurteilungszeitpunkts bezüglich des Zwischenzeugnisses und möglicher nachträglich eintretender Umstände für die Beurteilung) gestellt wird.(Rn.30)
3. Soweit der Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise überhaupt zur Entscheidung anfällt oder mitverglichen wird, ist er auch zu bewerten und zu den Werten des Bestandsschutz- und des Beendigungszeugnisantrags hinzuzuaddieren, weil er mit dem Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses nicht wertidentisch ist. Denn die Anträge auf Erteilung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses können im Ausnahmefall nebeneinander bestehen. Auch ist das Interesse nicht identisch. Denn das Zwischenzeugnis ist auf einen früheren Erteilungszeitpunkt gerichtet und muss auf den noch offenen Beendigungszeitpunkt gegenüber inhaltlichen Änderungen offen sein, während das Beendigungszeugnis (erst) auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen ist. (Rn.47)
4. Hat sich der Arbeitgeber im Zuge des Ausspruchs einer Kündigung eines vom Arbeitnehmer bestrittenen Rechts zur Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berühmt und legen die Parteien diesen Streit im Rahmen des Auflösungsvergleichs durch eine Freistellungsvereinbarung bei, rechtfertigt dies einen Vergleichsmehrwert in Höhe der Bewertung eines Beschäftigungsantrags - und nicht in Höhe der Vergütung während des Freistellungszeitraums oder eines Bruchteils hiervon.(Rn.63)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 07.08.2013 - 12 Ca 1106/13 - abgeändert.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 19.489,50 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 3.248,25 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses können nur nebeneinander bestehen, wenn - über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder - zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist. (Rn.25) 2. Im wohlverstandenen Interesse einer kostenbewusst handelnden Klagepartei erscheint es deshalb - bei Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil - sachgerecht, beim Aufeinandertreffen eines Zwischen- und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags davon auszugehen, dass der Zwischenzeugnisantrag unter der (doppelten) innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und des zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses noch vorhandenen Regelungssubstrats (im Sinne eines gegenüber dem Beendigungszeugnis früheren Beurteilungszeitpunkts bezüglich des Zwischenzeugnisses und möglicher nachträglich eintretender Umstände für die Beurteilung) gestellt wird.(Rn.30) 3. Soweit der Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise überhaupt zur Entscheidung anfällt oder mitverglichen wird, ist er auch zu bewerten und zu den Werten des Bestandsschutz- und des Beendigungszeugnisantrags hinzuzuaddieren, weil er mit dem Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses nicht wertidentisch ist. Denn die Anträge auf Erteilung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses können im Ausnahmefall nebeneinander bestehen. Auch ist das Interesse nicht identisch. Denn das Zwischenzeugnis ist auf einen früheren Erteilungszeitpunkt gerichtet und muss auf den noch offenen Beendigungszeitpunkt gegenüber inhaltlichen Änderungen offen sein, während das Beendigungszeugnis (erst) auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen ist. (Rn.47) 4. Hat sich der Arbeitgeber im Zuge des Ausspruchs einer Kündigung eines vom Arbeitnehmer bestrittenen Rechts zur Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berühmt und legen die Parteien diesen Streit im Rahmen des Auflösungsvergleichs durch eine Freistellungsvereinbarung bei, rechtfertigt dies einen Vergleichsmehrwert in Höhe der Bewertung eines Beschäftigungsantrags - und nicht in Höhe der Vergütung während des Freistellungszeitraums oder eines Bruchteils hiervon.(Rn.63) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 07.08.2013 - 12 Ca 1106/13 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 19.489,50 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 3.248,25 €. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich die am … 1984 geborene, seit 01.01.2012 als Juniorreferentin Human Resources gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.248,25 € bei der Beklagten, einem „führenden Fashion & Livestyle Unternehmen in Deutschland“(so die eigene Beschreibung der Beklagten) beschäftigte Klägerin gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 21.06.2013 zum 30.09.2013 (Antrag zu 1), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2), ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Antrag zu 3), hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Bestandsschutzanträgen ein qualifiziertes Beendigungszeugnis (Antrag zu 4) sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Bestandsschutzanträgen die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits (Antrag zu 5). Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 26.07.2013 (im Folgenden: „Vergleich“ ). Darin ist u.a. geregelt: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 21.06.2013 mit Ablauf des 30.09.2013 ohne ein Verschulden der Parteien enden wird. 2. Die Klägerin bleibt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bezahlt freigestellt. Die Freistellung erfolgt unwiderruflich unter Anrechnung des bestehenden und noch entstehenden etwaigen vollen Urlaubsanspruchs sowie anderweitiger Ansprüche auf Freizeitausgleich der Klägerin. § 615 S. 2 BGB findet während der Dauer der bezahlten Freistellung entsprechend Anwendung. Die Klägerin ist verpflichtet, die Beklagte im Fall der Erzielung anderweitigen Erwerbs hierüber und über dessen Höhe unverzüglich zu informieren und Auskunft zu erteilen. 3. Die Klägerin hat das Recht, das Arbeitsverhältnis abweichend von Ziff. 1 mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten jederzeit vorzeitig zu beenden. In diesem Fall zahlt die Beklagte die dadurch freiwerdenden Bruttobezüge als Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG i.V.m. §§ 24, 34 EStG an die Klägerin. Eine vorzeitige Beendigung ist im Interesse und entspricht dem Wunsch der Beklagten. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein Zwischenzeugnis mit dem nachfolgenden Wortlaut zu erteilen: ... Wir kennen Frau F. als eine äußerst zuverlässige und einsatzfreudige Mitarbeiterin, die alle ihr übertragenen Aufgaben immer sehr gewissenhaft, termintreu und sorgfältig stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. ... 5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis, das von seinen Formulierungen und Bewertungen dem in Ziff. 4 geregelten Zwischenzeugnisses entspricht und das eine entsprechende positive Bedauerns-, Dankes- und Wunschformulierung enthält, wobei Formulierungswünsche der Klägerin berücksichtigt werden, zu erteilen und an diese ungefaltet postalisch zu übersenden. 6. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit unter Kostenaufhebung erledigt.“ Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 14.617,12 € (eine Quartalsvergütung der Klägerin für den Bestandsschutz, eine halbe Bruttomonatsvergütung für den Zwischenzeugnisantrag und eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung für den Weiterbeschäftigungsantrag) festgesetzt. Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Erhöhung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für „die Zeugnisse“ auf eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung und die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts wegen des vereinbarten Zeugnisinhalts. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hierzu ausgeführt (Bl. 55 der Akte): „Mit der vorliegenden Beschwerde richtet sich der Klägervertreter gegen den Ansatz des Wertfestsetzungsbeschlusses ... für die bloße Zeugniserteilung ein halbes Gehalt anzusetzen. Er verweist darauf, dass eine komplette Zeugnisformulierung nunmehr im Detail durch den Vergleich geregelt sei. Gegenstand dieser Bewertung ist aber nach wie vor der Antrag auf bloße Zeugniserteilung. Hierbei ist das Angreiferinteresse zu bewerten. Nach Aktenlage trat die Beklagte der bloßen Zeugniserteilung nicht entgegen. Begründet wurde der Zeugnisantrag mit grundsätzlichen Erwägungen, ohne vorgetragen zu haben, die Erteilung eines Zwischen- oder Endzeugnisses außergerichtlich vergeblich verlangt zu haben. Insoweit erscheint es auch ohne Belang, dass nunmehr durch den Vergleich die Zeugnisformulierung im Detail geregelt wird. Ein Vergleichsmehrwert wird nicht geltend gemacht.“ II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für das Bestandsschutzbegehren auf eine Quartalsvergütung der Klägerin und für den Weiterbeschäftigungsantrag auf einen Bruttoverdienst der Klägerin festgesetzt. Dagegen hat es den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu gering bemessen und zu Unrecht einen Wert für das Beendigungszeugnis sowie einen Vergleichsmehrwert abgelehnt. Dies war auf die Beschwerde hin zu korrigieren. A. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert 1. Die gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit einer Quartalsvergütung der Klägerin lässt Ermessensfehler nicht erkennen und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen. 2. Ob der allgemeine Feststellungsantrag mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen. Denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG veranschlagten Kündigungsschutzantrag im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 3. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung (3.248,25 €) neu zu bewerten, weil die arbeitsgerichtliche Festsetzung in Höhe eines halben Bruttoverdienstes nicht frei von Ermessensfehlern ist. a) Richtigerweise hat das Arbeitsgericht den Zwischenzeugnisantrag überhaupt einer Bewertung unterzogen. Dieser Antrag ist zwar nicht rechtshängig geworden. Dies ergibt die Auslegung der klägerischen Antragstellung. Die Parteien haben insoweit jedoch eine vergleichsweise Regelung getroffen. aa) Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozesspartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11- juris; BGH 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - NJW 2000, 3216). Bei dieser Würdigung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen werden. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen sind alle Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses neben einem Bestandsschutz- und einem hilfsweisen Endzeugnisantrag typischerweise als im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag eventualkumuliert gestellt anzusehen ist. aaa) Im Rahmen eines Streits über einen Beendigungstatbestand können die Ansprüche auf ein Zwischen- und ein Endzeugnis im Regelfall nicht nebeneinander bestehen. Darin besteht im Ergebnis Einigkeit, streitig ist im Kern nur, bis zu welchem Zeitpunkt noch ein Zwischenzeugnis und ab wann nur noch ein Endzeugnis verlangt werden kann. (1) Nach dem LAG Hessen (28. März 2003 - 12 SaGa 1744/02 - zitiert nach juris) folgt aus dem Ausnahmecharakter des Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis (keine gesetzliche Regelung, deshalb Vorliegen eines triftigen Grundes erforderlich [vgl. dazu ErfK/Müller-Glöge, 13. Aufl.,§ 109 GewO Rn 50 mwN]), dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gegenüber dem allgemeinen Zeugnisanspruch subsidiär sei. Er komme nur in Betracht, wenn kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Abschlusszeugnis bestehe. Da ein solcher Anspruch jedenfalls mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entstehe, entfalle der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis spätestens zu diesem Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer könne die Erteilung eines Abschlusszeugnisses mit dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich auch dann verlangen, wenn er sich gegen die Kündigung wehre und Kündigungsschutzklage erhoben habe, ohne sich des Vorwurfs widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen (so auch BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16). Er bedürfe dann des Schutzes durch die Anwendung des § 242 BGB nicht (mehr). Zudem würde der von der Wirksamkeit seiner Kündigung ausgehende Arbeitgeber andernfalls gezwungen, eine nach seiner Überzeugung unwahre Tatsache im Zeugnis zu bekunden, nämlich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Eine derartige Rechtspflicht könne in der Regel nur in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis in Verbindung mit der Kündigungsschutzklage einklage. Werde dieser stattgegeben, stehe für das Gericht aufgrund der innerprozessualen Bindung nach § 318 BGB die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Dann könne der Arbeitnehmer auch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens das Zwischenzeugnis einklagen, da das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für das entscheidende Gericht gem. § 318 ZPO feststehe. (2) Auch das LAG Hamm (13. Februar 2007 - 19 Sa 1589/06 - zitiert nach juris) geht von einer Subsidiarität des Zwischenzeugnisses gegenüber dem Endzeugnis aus, billigt dem Arbeitnehmer jedoch im gekündigten Arbeitsverhältnis ein Wahlrecht zu, während des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung ein Zwischen- oder ein Endzeugnis zu verlangen. Dieses Wahlrecht ende aber, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin ein Endzeugnis erteilt habe. Denn dann liege kein triftiger Grund mehr vor, ein Zwischenzeugnis zu verlangen. (3) Diese Abgrenzung entspricht im Kern auch der in der Literatur vorgenommenen (vgl. die Darstellung bei ErfK/Müller-Glöge, 13. Auflage, § 109 GewO Rn. 7 f.). Dort wird formuliert: Das Zeugnis ist „bei Beendigung“ des ArbVerh. zu erteilen. Der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist sogleich fällig ..., jedoch für den AG zunächst noch nicht erfüllbar, denn der AN muss erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben (sog. verhaltener Anspruch).... Es entspricht heute weit überwiegender Auffassung, dass das Zeugnis nicht erst nach, sondern bereits anlässl. („bei“) der Beendigung des ArbVerh. verlangt werden kann…. Das BAG hat insoweit zutr. auf den funktionalen Zusammenhang von § 109 (früher § 630 BGB) und § 629 BGB hingewiesen, der es gebietet, dem neue Arbeit suchenden AN das (End-)Zeugnis idR bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem tats. Ausscheiden aus dem ArbVerh. zu erteilen .... Die Freizeit zur Stellensuche wird häufig nur dann sinnvoll verwendet werden können, wenn der AN ein Zeugnis seines bisherigen AG vorlegen kann. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten .... Gerade in diesem Fall wird es dem Interesse des AG entsprechen, dass sich der AN frühzeitig und möglichst erfolgreich um eine neue Stelle bemühen kann ...Iü widerspräche der AG sich selbst, wenn er ein Zeugnis mit der Begr. verweigerte, über seine Kündigung sei noch nicht rkr. entschieden. Andererseits verhält sich der AN nicht widersprüchlich, wenn er einerseits im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht und andererseits ein Zwischenzeugnis ... oder ein vorl. Zeugnis ... verlangt. Die Entsch. über ein (endgültiges) Zeugnis wäre vom Ausgang des Kündigungschutzprozesses abhängig. Solange das Zeugnis noch inhaltl. Veränderungen ggü. offen sein muss, darf der AG das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorl. Zeugnis bezeichnen .... Diese Situation ist zB gegeben, wenn der Anspruch während der lfd. Kündigungsfrist geltend gemacht und das ArbVerh. noch weiterhin vollzogen wird. Nachträgl. eintretende Umstände könnten ua. die Tätigkeitsbeschreibung sowie die Beurteilung von Führung und Leistung betreffen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. mit dem tats. Ausscheiden des AN ist das qualifizierte Endzeugnis zu erteilen .... Der AG ist aber nicht gehindert, bereits während der Kündigungsfrist ein endgültiges Zeugnis zu erteilen .... Im Schrifttum wird zT ... sogar eine entspr. Rechtspflicht des AG angenommen . . .“ (4) Die Unvereinbarkeit des Nebeneinanders von Zwischen- und Endzeugnisantrag bestünde jedoch - nur und erst im Falle der Abweisung des Bestandsschutzantrags bei einem zu dieser Zeit noch nicht verbeschiedenen Zwischenzeugnisantrag und - wenn für den Zwischenzeugnisantrag infolge zum Entscheidungszeitpunkt bereits eingetretener (rechtlicher) Beendigung kein Regelungssubstrat mehr verbliebe (weil die tatsächliche Beschäftigung schon abgeschlossen wäre und auch keine vertraglichen Nebenpflichten mehr einzuhalten - und damit auch nicht mehr zu bewerten - wären). Denn nur dann fiele zum einen der - im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag echte - Hilfsantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses zur Entscheidung an und verdrängte zum anderen - wegen der Subsidiarität des Zwischenzeugnisses gegenüber dem Endzeugnis - den Zwischenzeugnisantrag, mit der Konsequenz dessen Abweisung als unbegründet. Dies läge nicht im wohlverstandenen Interesse einer kostenbewusst handelnden Klagepartei. Es ginge zwar zu weit - so jedoch das LAG Rheinland-Pfalz (7. September 2004 - 5 Ta 169/04 - juris) -, bei der streitgegenständlichen Antragskonstellation davon auszugehen, dass entweder nur ein Zwischen- oder ein Beendigungszeugnis gewollt werde. Denn bei einem solchen Verständnis würden die oben beschriebenen Sowohl-als-auch-Fälle nicht erfasst. Es erscheint jedoch sachgerecht, bei Aufeinandertreffen eines Zwischen- und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags den Zwischenzeugnisantrag als unter der - zulässigen - innerprozessualen Bedingung (vergleiche hierzu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Rn 20 vor § 128 ZPO mwN) des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und des zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch vorhandenen Regelungssubstrats (im Sinne eines gegenüber dem Beendigungszeugnis früheren Beurteilungszeitpunkts bezüglich des Zwischenzeugnisses und möglicher nachträglich eintretender Umstände für die Beurteilung) gestellt zu betrachten. bbb) Diese - doppelte - Bedingung ist im Streitfall eingetreten. Die Parteien haben am 23.07.2013 - also noch während des Laufs der am 30.09.2013 endenden Kündigungsfrist - vereinbart, dass die Klägerin ein unter dem 21.06.2013 datierendes Zwischen- und ein unter dem 30.09.2013 datierendes Beendigungszeugnis erhalten soll (auf diesen Zeitpunkt ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG für die Frage des Bedingungseintritts abzustellen). Zwar blieb die Klägerin weiterhin freigestellt, weshalb von ihr keine Haupt-, wohl aber Nebenpflichten - insbesondere ein Konkurrenzverbot sowie sonstige Treuepflichten - zu beachten und ggf. auch zu bewerten waren. Damit konnten bis zum rechtlichen Ausscheiden nachträglich noch weitere Umstände eintreten, die im Streitfall - ausnahmsweise - ein Nebeneinander von Zwischen- und Beendigungszeugnis zuließen. b) Die Argumentation des Arbeitsgerichts, der auf „bloße“ Zeugniserteilung gerichtete, von der Arbeitgeberin nicht bestrittene Antrag sei mit einer halben Bruttomonatsvergütung zu bemessen, ist in dieser Pauschalität verfehlt, weil nicht zu erkennen ist, ob das Arbeitsgericht überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen und ob es ggf. die relevanten Gesichtspunkte einbezogen und sachgerecht gegeneinander abgewogen hat. aa) Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bemessung des für die Gerichtsgebühren relevanten Wertes für einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nicht etwa der zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Aufwand oder das Abwehrinteresse des Antragsgegners oder, wie das Arbeitsgericht meint, ob der Anspruch streitig oder unstreitig war, sondern - im Hinblick auf das vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis - welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 40 GKG) hat (allgemeine Auffassung und ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer, vgl. 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). Dabei ist im Regelfall zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich baldmöglichst vorsorglich um eine neue Stelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Für die hierzu erforderlichen Bewerbungen bedarf er eines Zeugnisses, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trägt die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Dies ist auch im Tätigkeitsbereich der Klägerin als Juniorreferentin Human Resources in einem Fashion & Livestyle-Unternehmen der Fall. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an dem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nach erfolgter Arbeitgeberkündigung wird demnach davon geprägt, alsbald und in kürzester Zeit wieder Arbeitseinkünfte zu erzielen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht sachgerecht, den Wert eines solchen Zwischenzeugnisses lediglich pauschal mit einem halben Bruttomonatsverdienst zu bemessen. bb) Zwar hat die Beschwerdekammer grundsätzlich nicht ihre eigenen Wertvorstellungen durchzusetzen, sondern die Ausübung des Ermessens durch das Arbeitsgericht zu überprüfen (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - zitiert nach juris). Da jedoch nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsgericht im Streitfall von sachgerechten Bewertungskriterien ausgegangen ist und sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, kann die fallgerechte Bewertung durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden, nachdem die hierfür erforderlichen Umstände aus der Akte ersichtlich sind. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Zwischenzeugnis aufgrund der oben unter II. A. 3 b aa genannten Umstände zukommt, sowie des Verdienstes der Klägerin, ihrem Lebensalter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung und der Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse, erscheint es angemessen, den auf dessen Erteilung gerichteten Antrag mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin (3.248,25 €) zu bemessen (zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Monatsverdienst als Bemessungsgröße vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 4. Der im Verhältnis zu den Bestandsschutzanträgen eventualkumuliert gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich werterhöhend aus, nachdem davon auszugehen ist, dass die Parteien sich auch insoweit verglichen haben (vgl. erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). Der dafür angesetzte Wert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer (vgl. soeben). 5. Auch der Hilfsantrag zu 5 auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses ist zu bewerten. Denn die Parteien haben hierüber gemäß Nr. 5 des Vergleichs eine Regelung getroffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG). In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen unter II. A. 3 b bb betreffend den Antrag auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist auch derjenige bezüglich des Endzeugnisses mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin (3.248,25 €) zu bemessen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 6. Die Werte des Kündigungsschutz-, des Zwischenzeugnis-, des allgemeinen Weiterbeschäftigungs- und des Endzeugnisantrags sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, weil sie nicht denselben Gegenstand betreffen. a) Grundsätzlich findet eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanspruch statt, soweit auch über den Hilfsanspruch eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder nach § 45 Abs. 4 GKG der Rechtsstreit - wie hier - durch Vergleich erledigt wird. Eine Zusammenrechnung findet nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG allerdings dann nicht statt, wenn der Haupt- und der Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. aa) Mit dem Wort „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemeint. Denn dann beträfe die Regelung nur die Fälle, in denen ein und derselbe Antrag (oder im Falle der Widerklage sein kontradiktorisches Gegenteil) mehrfach eingeklagt worden wäre. Dafür bestünde aber kein Regelungsbedarf, weil der Fall, dass im Verhältnis zum Hauptantrag ein identischer Hilfsantrag gestellt wird, selten eintreten wird. Hierfür gibt es in der Regel keinen Sinn. Der Gegenstand iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG muss sich also lediglich auf den Klagegrund, den Lebenssachverhalt, aus dem der prozessuale Anspruch hergeleitet wird, beziehen. bb) Dass der Begriff des Gegenstands nichts mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu tun hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.). Danach ist entscheidend für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. insoweit auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs - Gesetzentwurf der Bundesregierung zu [§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.], BT-Drs. 12/69 62, S. 63 -, in dem mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei dem selben Gegenstand „die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen und dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff „übernommen“ worden ist). cc) Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal „desselben Gegenstandes“ 2 Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (LAG Baden-Württemberg 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - juris zu [§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.]; LAG Brandenburg 1. September 2000 - 6 Ta 70/00 - JurBüro 2001, 95; Hartmann Kostengesetze 43. Auflage, § 45 GKG Rn. 10 mwN.). Diese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst. b) Diese beiden Voraussetzungen sind hier im Verhältnis der Anträge auf Kündigungsschutz, Zwischenzeugnis, Weiterbeschäftigung sowie Beendigungszeugnis nicht erfüllt. Sie liegen insbesondere auch nicht im Verhältnis zwischen den Anträgen auf Erteilung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses vor. aa) Dass die Anträge auf Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses im Streitfall nebeneinander bestehen können, wurde bereits oben unter II. A. 3 a dargestellt. Darauf wird Bezug genommen. bb) Die im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung geltend gemachten Ansprüche auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis sind zwar im Ausgangspunkt auf dasselbe Ziel gerichtet: Im Hinblick auf den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes benötigt der Arbeitnehmer das (Zwischen- und/oder End)Zeugnis zum Zwecke der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz (vgl. dazu oben unter II. A. 3 b aa). Das Interesse ist jedoch nicht identisch. Das Zwischenzeugnis war auf den Erteilungszeitpunkt des 21.06.2013 gerichtet und musste im Hinblick auf die noch bis 30.09.2013 laufende, zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 23.07.2013 also noch offene Kündigungsfrist gegenüber inhaltlichen Änderungen noch offen sein, während das Endzeugnis, wie sich bereits aus seinem Charakter als Hilfsantrag gegenüber dem Kündigungsschutzantrag ergibt, auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen war. Der bezüglich des Beendigungszeugnisses über 2 Monate in der Zukunft liegende spätere Beurteilungszeitraum rechtfertigt die volle Addition der Werte der beiden Zeugnisse. 7. Die Addition der Werte des Kündigungsschutz-, des Zwischenzeugnis-, des Weiterbeschäftigungs- und des Beendigungszeugnisantrags ergibt 19.489,50 €. B. Vergleichsmehrwert Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Regelung gemäß Nr. 2 des Vergleichs ein Vergleichsmehrwert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin in Höhe von 3.248,25 € festzusetzen. Die übrigen Bestimmungen des Vergleichs rechtfertigen jedoch keinen Vergleichsmehrwert. 1. Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung (Schneider-Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 13. Aufl. Rn. 5117 ff. mwN) im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus. a) Ein Rückgriff insoweit auf die Regelung Nr. 1000 VV RVG wird der gesetzlichen Systematik nicht gerecht. Diese Bestimmung regelt nicht die Frage, wann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen ist, sondern wann eine Einigungsgebühr entsteht. Aus welchem Wert sie zu berechnen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 21/06 - juris). Erforderlich ist danach auch für das Entstehen einer Einigungsgebühr, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis vertraglich beseitigt wird. Dieser Wortlaut stimmt mit § 779 BGB insoweit überein mit der Maßgabe, dass auf ein gegenseitiges Nachgeben verzichtet wird. Darüber hinaus soll die Einigungsgebühr die Bemühung der Rechtsanwälte um eine Beilegung eines Streitfalls ohne streitige Entscheidung unter den dort genannten Voraussetzungen honorieren. Dies beinhaltet ohne weiteres auch eine Regelung von begleitenden Umständen oder Folgewirkungen des Vergleichs; denn die Vergleichsbereitschaft einer Partei hängt häufig davon ab, dass mit dem Vergleich weitere Regelungen getroffen werden über Umstände, die zwar rechtlich nicht umstritten waren, die aber als Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarung benutzt werden, um in einer anderen Frage der Gegenpartei entgegenzukommen (LAG Baden-Württemberg 18. Februar 2010 - 5 Ta 14/10). Eine doppelte Honorierung der Rechtsanwälte durch die Einigungsgebühr und durch die Erhöhung des Vergleichswerts kommt im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg 18. Februar 2010 - 5 Ta 14/10 -; so auch LAG Hamm 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 - Juris). Dass im Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für den Vergleichswert, soweit dieser den Wert der rechtshängigen Ansprüche übersteigt, keine Gerichtsgebühren verlangt werden, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. In Nr. 1900 KV GKG ist dies, wie bei den anderen, dieselbe Gebührenfrage betreffenden Regelungen (vgl. z.B. Nr. 5600 KV GKG) der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreits war (vgl. etwa Hartmann Kostengesetze 43. Aufl. KV 1900 Rn. 7 ff.). Nicht maßgeblich ist, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -). b) (Übliche) Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung eines Arbeitsverhältnisses, wodurch erst Leistungs- und/oder Verhaltenspflichten neu begründet oder Feststellungen getroffen werden, lösen ohne Vorliegen einer der drei in § 779 BGB genannten Voraussetzungen keinen Vergleichsmehrwert aus. Diese stellen lediglich Komponenten des „Gesamtpreises" für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dass hierüber im Verhandlungsstadium Uneinigkeit bestanden hat, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs gemäß § 779 Abs. 1 und 2 BGB auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 -). c) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale des § 779 Abs. 1 und 2 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu (10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 -), entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jedoch keines förmlichen Antrags. Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken (vgl. Hartmann, aaO, § 63 GKG Rn 20 mwN). 2. Daran gemessen ist für die gemäß Nr. 2 des Vergleichs vereinbarte Fortsetzung der unwiderruflichen Freistellung der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Vergleichsmehrwert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin in Höhe von 3.248,25 € festzusetzen. a) Insoweit haben die Parteien nicht nur einen Preisfaktor für das Zustandekommen des Beendigungsvergleichs ausgehandelt, was entgegen dem Vorschlag A.II.25.2 der von den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.) nicht ausreichte, sondern zugleich einen bestehenden Streit beigelegt und dadurch den Tatbestand des § 779 Abs. 1 BGB verwirklicht. Denn die Beklagte hatte sich durch die zeitgleich mit dem Ausspruch der Kündigung vom 21.06.2013 (Bl. 20 der Akte) einseitig verfügte unwiderrufliche Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Bl. 21 der Akte) eines Rechts zur Freistellung berühmt. Die Klägerin hat ein solches in der Klageschrift ausdrücklich bestritten (vgl. hierzu unter VI auf Bl. 5 der Klagebegründung ). Diesen Streit haben die Parteien durch Nr. 2 des Vergleichs beigelegt. b) Der Höhe nach erscheint nicht die im Zeitraum der vereinbarten Freistellung vereinbarte Vergütung oder etwa ein Bruchteil derselben angemessen (so jedoch der Vorschlag der Streitwertkommission ). Denn den Parteien ging es bei der Beilegung des Streits um das von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Recht zur Freistellung der Klägerin, nicht um die Vergütung - zu deren Bezahlung war sie ohne Einschränkungen bereit. Eigentlicher Streitpunkt war ausschließlich das von der Klägerin dem vermeintlichen Suspendierungsrecht der Beklagten entgegengesetzte Recht auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (9. November 2009 - 5 Ta 123/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“) regelmäßig mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung ausreichend abgebildet. Davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auch für den Streitfall auszugehen. 3. Das gemäß Nr. 3 des Vergleichs vereinbarte Recht der Klägerin, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche unter entsprechender Erhöhung der Abfindung um die von der Beklagten ersparte Vergütung vorzeitig beenden zu können, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Denn diese Regelung stellt lediglich eine Komponente des „Gesamtpreises“ für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, ohne dass hierüber zuvor Streit oder eine Ungewissheit bestanden hätten. 4. Das gemäß den Nrn. 4 und 5 des Vergleichs vereinbarte Zwischen- und das Endzeugnis lösen keinen Vergleichsmehrwert aus. Die Ansprüche auf Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses waren bereits streitgegenständlich. Die konkrete inhaltliche Ausformulierung füllt lediglich den rechtshängig gewesenen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bzw. den gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG wie einen rechtshängig zu behandelnden Anspruch auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses aus, ohne einen zusätzlichen Wert in das Verfahren einzuführen. Denn die formelle Ordnungsgemäßheit und inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit gehören zum Erfüllungsanspruch auf ein Zeugnis gemäß § 109 GewO (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - juris; ErfK/Müller-Glöge, aaO, § 109 GewO Rn 85). III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).