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Entscheidung

1 StR 529/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 529/02 vom 13. Mai 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - für den Angeklagten K. - Rechtsanwalt - für die Angeklagte T. - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 26. Juli 2002 werden verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen. Die Formel des landgerichtlichen Urteils wird in III. wie folgt er- gänzt: "Hinsichtlich der weitergehenden Schmerzensgeld- und Zinsforderung des Nebenklägers wird von einer Entscheidung abgesehen." Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. K. - unter Freispre- chung im übrigen - wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, in zwei der Fälle in Tateinheit mit Frei- heitsberaubung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. - 4 - Die Angeklagte S. T. hat das Landgericht wegen schweren se- xuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch sie wurde im übrigen freigesprochen. Außerdem wurden die Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,--    n- sen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2002 zu bezahlen. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revi- sionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat festgestellt: Der im Januar 1993 geborene Nebenkläger J. K. ist Sohn des seit 1998 von der Mutter des Kindes geschiedenen Angeklagten A. K. . Seit Mai 2000 lebte dieser mit der Angeklagten S. T. zusam- men und zwar vom 16. Juli 2000 bis 24. Juni 2001 in einer Wohnung in E. . J. K. besuchte seinen damals gemein- sam mit der Mutter sorgeberechtigten Vater regelmäßig in der Wohnung der Angeklagten. Dort wurde das Kind in der Zeit von Sommer 2000 bis Ende Juni 2001 von den Angeklagten körperlich mißhandelt und sexuell mißbraucht. An im einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Tagen - "die letzte solche Hand- lung geschah in den bayerischen Pfingstferien 2001" - ereignete sich zumin- dest folgendes: - 5 - Zweimal steckte der Angeklagte A. K. einen Finger in den Anus seines Sohnes, der hierzu von der - insoweit nicht angeklagten - S. T. auf dem Bett der Angeklagten festgehalten wurde, und "popelte darin herum". Ein weiteres Mal machte dies der Angeklagte A. K. in Ab- wesenheit der Angeklagten. Einmal geschah dies durch die Angeklagte S. T. , während A. K. Zigaretten holte. An zwei anderen Tagen nahm die Angeklagte S. T. den Penis des Kindes in den Mund und lutsche daran, während der insoweit nicht angeklagte A. K. diesem die Augen zuhielt. Außerdem fesselten die Angeklagten J. K. min- destens zwei Mal mit Ketten - sie hingen an der Wand des Schlafzimmers - an Armen und Füßen sowie über den Bauch an einen Stuhl, verbanden ihm mit einem Tuch die Augen und ließen ihn so jeweils etwa eine Stunde lang alleine sitzen. J. verspürte Angst und Schmerzen. An drei weiteren Tagen schlug der Angeklagte A. K. dem Kind in der Küche mit einer stets auf dem Eßtisch bereit liegenden Schöpfkelle - Gedächtniskeule genannt - kräftig schmerzhaft auf den Kopf. Mit Ausnahme eines vom Angeklagten A. K. eingeräumten Schlages mit der Schöpfkelle bestreiten die Angeklagten die Tatvorwürfe. Ins- besondere stellen sie jeglichen sexuellen Mißbrauch in Abrede. Die Strafkam- mer stützt sich bei Ihren Feststellungen zum Tatgeschehen im wesentlichen auf die "glaubhaften und unbefangenen" Angaben von J. K. . II. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt zu- treffend dargelegten Gründen erfolglos. - 6 - 2. Auch die Überprüfung des Urteils des Landgerichts aufgrund der Sach- rüge deckt bei beiden Angeklagten keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil auf. Insbesondere genügt die Beweiswürdigung den Anforde- rungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbe- lastungszeugen zu stellen sind, wenn im wesentlichen Aussage gegen Aussa- ge steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und die Strafkammer im Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu BGHSt 45, 164; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 274/02). Die Strafkammer würdigt - wenn auch knapp - alle hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die gegen ei- nen fehlenden Erlebnishintergrund der Angaben des Kindes sprechen (Un- wahrhypothese). Sie setzt sich ebenso mit der Aussagegenese auseinander, wie mit wechselnden Darstellungen, Fehlerinnerungen und Widersprüchen in den Angaben des kindlichen Zeugen. Dabei stützt sich die Strafkammer nicht nur auf das Sachverständigengutachten - deren Anknüpfungstatsachen und sonstige zum Verständnis und zur Beurteilung der Schlüssigkeit notwendigen Aspekte sie im hier gebotenen Umfang mitteilt - einer Psychologin sowie er- gänzend auf die sachverständigen Darlegungen eines Kinderarztes und Psy- chologen, sondern auch auf die Beobachtungen des behandelnden Kinderarz- tes und der Lehrerin des Kindes sowie weiterer sachkundiger Zeugen, die die- ses betreuten oder behandelten. Die Strafkammer erkennt in J. K. schließlich "ein aufgewecktes, frisches und auch kontaktfreudiges, örtlich und zeitlich orientiertes, aussagetüchtiges" - und schon gar nicht geisteskrankes - Kind, das sich in der Hauptverhandlung ohne Scheu zunächst spontan, bei Rückfragen überlegt äußerte und dessen Aussage im Kernbereich von Kon- - 7 - stanz und Detailreichtum geprägt ist und insoweit tatsächlich Erlebtes wieder- gibt. Rechtsfehlerfrei gelangt die Strafkammer schließlich zu folgender Be- wertung: "Die Entstehung der Aussage von J. K. deutet nicht dar- auf hin, daß das Kind von seiner Mutter zu einer Belastung der beiden Ange- klagten beeinflußt worden wäre." Die Angaben des aussagetüchtigen Zeugen J. K. "gegenüber der Kriminalpolizei, der Sachverständigen und dem Gericht sind im Kernbereich konstant geblieben. Gegenstand der Aussage waren jeweils Schläge seines Vaters mit der Schöpfkelle, das gemeinschaftli- che Fesseln im Schlafzimmer sowie der sexuelle Mißbrauch durch Oralverkehr seitens der Angeklagten T. und das Eindringen in seines Anus durch einen Finger seines Vaters." Die detailreichen Schilderungen des Jungen weisen si- gnifikante Realkennzeichen auf mit raum-zeitlichen Verknüpfungen sowie In- teraktionsschilderungen. Vor diesem Hintergrund wird - wie die Strafkammer im einzelnen überzeugend darlegt - die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht da- durch erschüttert, daß er sich hinsichtlich der Anzahl der Tathandlungen nicht genau erinnerte, sich bei der Anordnung der Möblierung teilweise irrte, sich bezüglich des Ortes der Fesselung im Schlafzimmer und der Anzahl sowie der Länge der dabei verwendeten Ketten korrigierte, sich über die Beschädigungen an der Schlafzimmertür bei seinem - im übrigen besonders plastisch und über- zeugend geschilderten - Versuch, seine Schwester, zu befreien, falsche Vor- stellungen machte, und er die weitere Tathandlung der Angeklagten S. T. erst in der Hauptverhandlung benannte. Erinnerungsdefizite zu ver- schleiern oder zu beschönigen, versuchte er nie. - 8 - Der mangelnden Erinnerung des geschädigten Kindes an die genaue Zahl der Übergriffe der Angeklagten hat die Strafkammer in der Konsequenz zutreffend dadurch Rechnung getragen, daß sie die Verurteilung auf die zwei- felsfrei sicher feststellbare Mindestzahl von Taten beschränkte und die Ange- klagten im übrigen freisprach, beziehungsweise - hinsichtlich des auch bei S. T. angeklagten Vorwurf des Schlagens mit der Schöpfkelle - das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. III. Die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld ist frei von Rechtsfehlern. Beide haften als Gesamtschuldner. Die Strafkammer hat zwar zur Begründung des Anspruchs auch auf den durch die einzelnen Tathandlungen - etwa die Schläge mit der Schöpfkelle allein durch den Ange- klagten A. K. - unmittelbar verursachten Schmerz abgestellt. Aus- schlaggebend waren jedoch die infolge aller Taten - insbesondere derjenigen des sexuellen Mißbrauchs - und deren unmittelbare Auswirkungen insgesamt verursachten länger andauernden körperlichen und psychischen Beeinträchti- gungen, wie Angstzustände, Alpträume, erhöhte Aggressivität und Einkoten. Dies haben beide Angeklagte gemeinsam verursacht. Für die Entschädigung hierfür (§ 847 Abs. 1 BGB) haften sie deshalb als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) und zwar - zumindest - in den beiden Fällen der Fesselung an den Stuhl als Mittäter (§ 830 Abs. 1 BGB), im übrigen als Nebentäter (vgl. Pa- landt- Thomas BGB 61. Aufl. § 840 Rdn. 2). - 9 - Das Landgericht hat der bezifferten Schmerzensgeldforderung ("minde- stens 12.500,--       !"$#%'&'() *#+',-/.%'&1032  4%'&56* vollem Umfang, sondern nur in Höhe von 10.000,-- 7 8 9*)&4-3#. entsprochen. Zutreffend hat die Strafkammer davon abgesehen, die weiterge- hende Klage in der Urteilsformel abzuweisen, sie hat vielmehr - im Ergebnis - von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgesehen (§ 405 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StPO). Denn im Adhäsionsverfahren kommt - entgegen den mißverständlichen Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen - eine Klageabweisung nicht in Betracht. Der Nebenkläger kann, soweit seinem Antrag nicht entsprochen wurde, sein Ziel anderweitig weiter verfolgen (§ 406 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Sache nach handelt es sich hier bei der Entschei- dung der Strafkammer im Adhäsionsverfahren um ein Teilendurteil (vgl. LR- Hilger StPO 25. Aufl. § 406 Rdn. 8; Rieß, Das neue Strafverfahrensrecht, NStZ 1987, 145 [156]). Das - auch teilweise - Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu te- norieren. Denn dieser Ausspruch - Absehen von einer Entscheidung - beendet die Rechtshängigkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs (LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 405 Rdn. 15). Der Senat hat deshalb die Formel des landgerichtli- chen Urteils entsprechend ergänzt. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit