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Entscheidung

3 StR 251/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 251/03 vom 21. August 2003 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 5. März 2003 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange- ordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei- nes Kindes und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es gegen ihn eine unbefristete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit seiner Revision rügt - 3 - der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechts- mittel hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs zum Teil Erfolg. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah- rung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Vorliegen der formellen Vor- aussetzungen nach Nummer 1 dieser Vorschrift ist in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt; den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Tat schon zweimal wegen vor- sätzlicher Straftaten jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr verurteilt worden ist. Die mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. März 1990 ausge- sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gilt trotz der darin enthalte- nen vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei bis vier Jahren nur als eine einzige Verurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die erforderliche zweite Vorverurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auch dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 5. November 1982 zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und acht Monaten nicht entnommen werden. Denn die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzun- gen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von minde- stens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 321). Die diesem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen werden jedoch im angefochte- nen Urteil nicht mitgeteilt. Angesichts der geringen Höhe der Gesamtstrafe für sechs verschiedene Straftaten kann auch nicht ohne weiteres davon ausge- gangen werden, daß zumindest eine der sechs Einzelstrafen das geforderte Strafmaß erreicht hat. Die Maßregel kann auch nicht, wie der Generalbundesanwalt erwogen hat, gestützt auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aufrechterhalten werden. Zwar hat - 4 - das Landgericht die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen ohne Rechtsfehler als erfüllt angesehen; die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHR StGB § 66 Abs. 3 Begründung 1). Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefug- nis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5). Daran fehlt es hier: Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung aus- drücklich auf die vorrangige Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, wonach die Anordnung der Maßregel bei Vorliegen der formellen und materiellen Vor- aussetzungen zwingend ist. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermes- sensentscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten. - 5 - Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti- gung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. RiBGH Pfister ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Winkler Miebach Winkler RiBGH Becker ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. von Lienen Winkler