OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 465/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
33mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 465/03 vom 8. April 2004 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. September 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Sachbearbeiter beim Ar- beitsamt durch fingierte "Rückzahlungen an Arbeitgeber" entsprechende Über- weisungen der Bundesanstalt mit einem Gesamtbetrag von 540.249 € auf sein eigenes Konto bewirkt hatte, wegen Betrugs in 81 Fällen zur Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange- klagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, auch der Strafausspruch hält entge- gen der Auffassung des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß das Landgericht jeweils den wegen der Spielsucht des Angeklagten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hat, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob im Hinblick auf die allgemeinen Milde- rungsgründe und den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Ver- neinung der Regelwirkung und damit die Anwendung des Strafrahmens des Grundtatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre. Der Fall - 4 - wird nicht nur dadurch geprägt, daß der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB, nämlich gewerbsmäßiges Handeln nach Nr. 1 und Miß- brauch der Befugnisse eines Amtsträgers nach Nr. 4, verwirklicht hat. Maßgeb- lich kommt hinzu, daß seine Straftaten in eine umfangreiche, langandauernde Serie eingebettet waren und einen hohen Gesamtschaden verursacht hatten. Angesichts dieser Umstände lag die Verneinung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB in einem solchen Maße fern, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung keinen Rechtsfehler darstellt. 2. Es stellt letztlich auch keinen zur Aufhebung des Strafausspruchs füh- renden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht in 80 Fällen Einzelstrafen zwi- schen drei und fünf Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, ohne - wie in § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschrieben - ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraus- setzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Ge- samtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6). Die Voraussetzungen des § 47 StGB ergeben sich hier jedoch auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7). Bei der eng zusammenhängenden um- fangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung auf den Täter deutlich zutage treten läßt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Um- stände 8), drängt sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB in einem solchen Maße auf, daß ein Beruhen des Urteils auf der fehlen- den ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann. 3. Schließlich mußte das Landgericht nicht strafmildernd berücksichti- gen, daß sich die beim Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen auf- grund des unter den Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses nicht - 5 - ausgewirkt hatten und durch den Wegfall von Kontrollmaßnahmen ab dem Jahr 2000 die Taten noch leichter hatten begangen werden können. Dabei hat die Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegen- über den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297, 298). Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob der durch wirt- schaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau und die damit verbundene Reduzierung der Kontrollmöglichkeiten überhaupt als "Mitverschulden" bewer- tet werden können, nicht mehr an. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert