Entscheidung
VI ZR 255/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
24mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 255/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird – soweit ersichtlich – durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -