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Leitsatz

IX ZR 47/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/05 Verkündet am: 26. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 676 f; InsO §§ 96, 130 Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingän- gen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern be- glichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2005 (4 U 37/04 und 57/04) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Schlussur- teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. Okto- ber 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklag- te verurteilt wird, an den Kläger weitere 58.742 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Teilur- teils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Au- gust 2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 13.553,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen. Wegen der auf den vorstehenden Hauptbetrag bezogenen weiter- gehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der am 19. November 2003 zum vorläufigen Insolvenzver- walter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ist Verwalter in dem am 2. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschi- nenfabrik J. GmbH (fortan: Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin und die beklagte Bank hatten am 26. September 2001 einen Sicherungsübereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden, künfti- gen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Ge- schäftsverbindung abgeschlossen. Darin sind als Gegenstand der Übereignung "sämtliche Vorräte incl. Abtretung der Forderungen" bezeichnet. Der Vertrag enthält außerdem eine Verarbeitungsklausel und eine Verlängerungsklausel mit Vorausabtretung. 2 Ferner hatte die Schuldnerin mit Globalabtretung vom 15. Januar 2002 an die Beklagte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten For- derungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lie- ferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z abgetreten. 3 - 4 - Der Kläger setzte den Betrieb der Schuldnerin fort und führte vorhandene Aufträge aus. Vom 19. November 2003 bis zum 7. Januar 2004 wurden 27 Rechnungen über insgesamt 105.850,72 € erteilt und von den Drittschuldnern im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 5. Februar 2004 beglichen. So zahlte die W. GmbH & Co. oHG (fortan: W. ) am 12. Januar 2004 den Betrag von 62.292 € auf eine Rechnung vom 7. Januar 2004 für die Lieferung eines Krans. Die Beklagte verrechnete die auf dem bei ihr geführten Geschäftskonto der Schuldnerin eingehenden Zahlungen mit ihrer Forderung aus dem Kontokorrent, das in dem betreffenden Zeitraum einen Sollsaldo von mehr als 400.000 € aufwies. 4 Der Kläger hat sich auf die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der Ver- rechnungen berufen und von der Beklagten Zahlung von 105.850,72 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abge- wiesen, als der Kläger Zahlung von 43.558,72 € nebst Zinsen verlangt. Durch Schlussurteil hat es die Beklagte zur Zahlung von 62.292 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schlussur- teil abgeändert und die Klage wegen des über 3.550 € nebst Zinsen hinausge- henden Betrages abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger nach Verbindung der Verfahren sein Begehren in vollem Um- fang weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf Grund der Globalzession und des Sicherungsübereignungsvertrages stünden die von den Drittschuldnern eingezahlten Beträge zum überwiegenden Teil der Beklagten zu. Nur für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen greife die Sperr- wirkung des § 91 InsO ein. Auch die dem Schlussurteil zu Grunde liegende Forderung sei jedoch bis auf einen vom Berufungsgericht auf 3.550 € geschätz- ten Teilbetrag mit der Auftragsbestätigung und damit vor Eröffnung entstanden, weil der von der Schuldnerin bereits vollständig hergestellte Kran nur noch auf das Fahrzeug der W. habe montiert werden müssen. 7 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru- fungsgericht hat verkannt, dass sich die insolvenzrechtliche Zulässigkeit der Verrechnungen der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO richtet. 8 Die Berufungsurteile sind deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).9 - 6 - 1. In Bezug auf die Zahlungseingänge der Drittschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 75.845,17 € (Positionen 9, 10, 16, 19 bis 27 nach der Aufstellung in der Klageschrift), also auch die Zahlung der W. in Höhe von 62.292 €, ist die Sache nach den im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Verrechnung von Zahlungseingängen durch die Beklagte mit dem von dem Kläger geltend ge- machten Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unzulässig. Über die bereits vom Berufungsgericht zugespro- chenen 3.550 € hinaus ist daher das landgerichtliche Schlussurteil in Höhe von weiteren 58.742 € wiederherzustellen und die Beklagte ferner zur Zahlung wei- terer 13.533,17 € (insgesamt weitere 72.295,17 €) zu verurteilen. 10 a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt nach § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO der Girovertrag (so schon BGHZ 70, 86, 93; 74, 253, 254 zur Konkursordnung), sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (BGHZ 170, 206, 213 Rn. 19). Die kontoführende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto des Schuldners zu verbuchen (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12; G. Pape in Kölner Schrift zur Insol- venzordnung, 2. Aufl. S. 531, 589 Rn. 94). Ein Wahlrecht des Insolvenzverwal- ters gemäß § 103 InsO auf Erfüllung des Girovertrags besteht nicht; denn die Bestimmungen der § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO ordnen das Erlöschen des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft an und verdrängen damit das Verwalter- wahlrecht nach § 103 InsO (RGZ 71, 76, 77 f zu §§ 17, 23 KO; BGHZ 168, 276, 280 f Rn. 12; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. §§ 115, 116 Rn. 12; Küb- ler/Prütting/Tintelnot, InsO §§ 115, 116 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl. § 103 Rn. 104 f; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 37). Will der Verwalter die Geschäftsverbindung mit der Bank fortsetzen, so muss er 11 - 7 - - woran es hier fehlt - einen neuen Vertrag mit ihr abschließen (MünchKomm- InsO/Ott/Vuia, aaO § 116 Rn. 37). b) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weiterge- führten - Konto entsprechend § 676 f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12). Der Verrechnung der Beklag- ten mit ihrer Saldoforderung steht nunmehr das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die Überwei- sung erlangten Betrages erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist (BGHZ 74, 253, 255 f; BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, jeweils zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.141a; Kübler/ Prütting/Lüke, aaO § 96 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 96 Rn. 15). 12 c) Der Herausgabeanspruch ist gemäß § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sin- ne dieser Vorschrift erhoben wird. Damit sind nur solche Forderungen gemeint, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (OLG Karlsruhe MDR 2006, 101; Münch- Komm-BGB/Ernst, 5. Aufl. § 288 Rn. 19 in Verbindung mit § 286 Rn. 75; Pa- landt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 288 Rn. 8 in Verbindung mit § 286 Rn. 27). 13 - 8 - Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt der Rechtshän- gigkeit (BGH, Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892; Pa- landt/Heinrichs, aaO § 187 Rn. 1 a. E.), hier also mit dem 31. März 2004. 14 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus in Bezug auf die von dem Teilurteil betroffenen Zahlungseingänge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 30.005,55 € (Positionen 1 bis 8, 11 bis 15, 17 und 18 nach der Aufstellung in der Klageschrift) nicht beachtet, dass sich der Kläger insbesondere in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung auf die An- fechtbarkeit der Verrechnungen der Beklagten berufen hat. Da es insoweit an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststel- lungen fehlt, ist die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 15 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:16 a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla- gen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insol- venzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGHZ 159, 388, 396; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rn. 12). 17 - 9 - b) Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto er- warb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das Kreditinstitut. Die Zahlungseingänge sind nach den nicht angegriffenen Feststel- lungen der Vorinstanzen ab dem 1. Dezember 2003 erfolgt. 18 Zur Fälligkeit der Forderung der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Es ergibt sich aber aus den zu den Akten gereichten und in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Verrechnungslage erst nach dem Eröffnungsantrag, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Be- klagte bereits Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte, hergestellt worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. November 2003, das den Eingangs- stempel des 28. November 2003 trägt, unter Beifügung ihres Kündigungs- schreibens vom 26. November 2003 ihre Forderung mitgeteilt. 19 c) Allerdings ist die Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Zahlungsein- gangs zugunsten des späteren Insolvenzschuldners mit dem debitorischen Sal- do auf dessen Konto ausgeschlossen, wenn die Forderung, die der Überwei- sende begleichen wollte, der Bank zur Sicherheit abgetreten war, die Bank durch die Verrechnung also nur das erhalten hat, was ihr auf Grund der Siche- rungszession ohnehin zugestanden hätte. Dann fehlt es an einer Gläubigerbe- nachteiligung im Sinne des § 129 InsO (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen des Kreditin- stituts, welches den Erlös auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtre- tung als wahrer Berechtigter erhält (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 aaO). Zwar erlischt mit der Zahlung die der Bank als Sicherheit abgetretene Forde- rung (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfand- 20 - 10 - recht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB ge- mäß Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Ein solcher unmittelbarer Sicherhei- tentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern das Kreditinstitut auf Grund der Globalabtretung an den während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Ein- gang des Eröffnungsantrags entstandenen oder werthaltig gewordenen Forde- rungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 174, 297). Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beur- teilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen begründet wor- den sind (vgl. BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337 f Rn. 16; v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO Rn. 13). d) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entste- henden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung gemäß § 130 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO Rn. 14). Zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, insbesondere zum Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags, fehlt es an Feststellungen der Vorinstanzen. 21 e) Das Berufungsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass das Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Allgemein sind Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erfül- lungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsa- che oder die Erbringung von Dienstleistungen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 187 Rn. 36; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 373 Rn. 14). Daran hält der Senat fest. 22 - 11 - Die Erfüllungshandlung des Schuldners stellt eine Rechtshandlung dar, die unter Berücksichtigung der Globalzession gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits werden dadurch vertragliche Verpflich- tungen des Schuldners im Verhältnis zu seinen Kunden erfüllt. Andererseits erhält der Zessionar eine Wertauffüllung seiner Sicherheit (BGH, Urt. v. 29. No- vember 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 373 Rn. 16). Bei einer derartigen Doppel- wirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfän- ger er in Anspruch nimmt. Anfechtungsrechtlich sind im Verhältnis zum Zessio- nar die Leistungen des Schuldners nicht anders zu behandeln, als sei im Zeit- punkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forde- rung von der Globalzession erfasst worden (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO S. 373 Rn. 17). 23 f) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entste- henden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Barge- schäfts (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 188 Rn. 40). 24 Auch die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredits vornimmt, ist nur so- lange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belas- tungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BGHZ 150, 122, 128; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237, 238 Rn. 6). 25 - 12 - g) Die Sicherungsübereignung mit Verlängerungsklausel vermag eine Anfechtung hier von vorneherein nicht zu hindern; denn der Vertrag vom 26. September 2001 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichend bestimmte Einigung über die zu übereignenden Gegenstän- de. 26 aa) Soll bei der Sicherungsübereignung - wie hier - nicht lediglich eine einzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit zur Sicherheit übereignet wer- den, ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann genügt, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weite- res ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urt. v. 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, NJW 1992, 1161). Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, auch eines solchen mit wechselndem Bestand, werden die einzelnen Gegenstände, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche Recht bezieht, durch eine so genannte "All-Formel" hinreichend konkretisiert; denn daraus folgt, dass sich die Übereignung auf sämtliche in dem Lager vor- handenen Waren erstreckt (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92, NJW 1994, 133, 134). Formeln, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen geeignet sind, die übereigneten von den anderen Gegenständen zu unterschei- den, oder Kennzeichnungen durch rein funktionale Begriffe machen für einen Dritten nicht deutlich, welche Gegenstände übereignet werden sollen (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 95 Rn. 40 f). 27 - 13 - bb) Diesen Anforderungen genügt der Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. September 2001 nicht. Was mit sämtlichen "Vorräte(n) incl. Abtretung der Forderungen" bei dem Maschinenbauunternehmen der Schuldnerin gemeint sein soll, ist nicht für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentums- übergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff "Vorräte" lässt nicht erkennen, welche konkreten Gegenstände erfasst sein sol- len. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Vorrat" im weitesten Sin- ne für etwas für den späteren Bedarf Aufgespeichertes oder Aufgehobenes verwendet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1984) "Vorrat"), also insbesondere für einen Lagerbestand oder eine Rücklage (Reserve). Das Han- delsrecht kennt Vorräte als Teil des auf der Aktivseite der Bilanz zu verzeich- nenden Umlaufvermögens. Nach § 266 Abs. 2 B. I. umfasst der Begriff der Vor- räte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (Nr. 2), fertige Erzeugnisse und Waren (Nr. 3) und geleistete Anzah- lungen (Nr. 4). Eine Beziehung zu bestimmten Sachen lässt sich damit nicht herstellen. Davon abgesehen kann dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht eindeutig entnommen werden, ob mit dem Zusatz "incl. Abtretung der Forde- rungen" die Abtretung von - nicht näher bestimmten - Forderungen vereinbart oder nur an die in den Vertragsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Ver- längerungsklausel angeknüpft werden sollte. Im Übrigen sind auch die Siche- rungsräume in Ziffer 2.4 der Vereinbarung nicht bestimmt bezeichnet. 28 h) Soweit die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Zu- stimmung des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung ei- ner Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen For- derungen nach § 130 InsO nicht entgegen. 29 - 14 - aa) Eine Erfüllungswahl kommt von vorneherein erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ab dem 2. Januar 2004 in Betracht. Das Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 InsO steht ausschließlich dem Insolvenzver- walter zu, nicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter (BGHZ 97, 87, 90; 130, 38, 42, jeweils zur Konkursordnung; BGH, Urt. v. 8. November 2007 - IX ZR 53/04, ZIP 2007, 2322, 2323 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 103 Rn. 149; G. Pape in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung aaO, S. 539 f Rn. 9). Auf das Verhältnis der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO zur Ab- tretung künftiger Forderungen (vgl. im Übrigen BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 27) kommt es deshalb nicht an. 30 bb) Die Anfechtung der Werthaltigmachung wäre nur dann ausgeschlos- sen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutz- würdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen dürfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 374 Rn. 30). 31 (1) In den Fällen des beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens (§ 1 Abs. 1 InsO) wird der vorläufige Insolvenzverwalter die für die Unterneh- mensfortführung notwendigen Vertragspartner nur finden, wenn diese grund- sätzlich darauf vertrauen können, dass die mit dem vorläufigen Verwalter ge- troffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (Ganter in Festschrift für Gerhardt, 237, 243). Die deshalb nach Sinn und Zweck notwen- dige Einschränkung der Anfechtbarkeit von Erfüllungshandlungen erfordert es jedoch nicht, Rechtshandlungen generell der Deckungsanfechtung zu entzie- hen, wenn ihnen der vorläufige, mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insol- venzverwalter zuvor zugestimmt hat. Der Vertrauensschutz steht der Anfecht- 32 - 15 - barkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Leistungsempfänger - hier die von der Wertauffüllung begünstigte Bank - auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 315, 320; 165, 283, 286; BGH, Urt. v. 29. Novem- ber 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 31). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenz- verwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt, die nicht im Zu- sammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (BGHZ 161, 315, 322; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO). Dabei ist unerheblich, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Per- sonenidentität besteht (BGHZ 161, 315, 322). (2) Das Verhalten des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insol- venzverwalter berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, eine Anfechtung des Erwerbs zukünftiger Forderungen im Rahmen der Globalzession werde un- terbleiben. Das gilt insbesondere für die Erklärung in dem Schreiben an die Be- klagte vom 3. Dezember 2003, der vorläufige Insolvenzverwalter erkenne die Globalzession als weiteren Sicherungsvertrag an. Für einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 2007 aaO, S. 374 Rn. 31). 33 - 16 - 3. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den unter 2 a - h angeführten Punkten zu ergänzen. 34 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 2 O 935/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 4 U 57/04 -