Leitsatz
II ZR 59/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Be- schluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechts- mittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten. b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Ge- schäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine O- bergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegens- tandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren übersteigt nicht 20.000,00 €. Gründe: I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschaf- terversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der Beklagten von 25.200,00 € sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschaf- ter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 € beteiligt. Die Vorinstanzen ha- ben den Streitwert auf 8.400,00 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Ab- änderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage ab- gewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli- chen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf mindestens 200.000,00 € zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzli- che Wertbemessung mit 8.400,00 € für zutreffend hält. 1 II. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt - entgegen der Ansicht des Klägers - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festge- legte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 € nicht. 2 - 3 - 1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Ge- schäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer eben- so wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiter- hin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Lei- tungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der Beschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren - auf lediglich 8.400,00 € zu bemessen. 3 2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre übereinstimmenden Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 € offensichtlich das na- he liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirt- schaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeigne- tes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 € er- messensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer festgesetzt. 4 - 4 - b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt auch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren 8.400,00 €. 5 6 Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend aus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberu- fung als Geschäftsführer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungs- rechte" an der N. energy "Windpark W. “ GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt, fungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapital- und Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklag- ten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berück- - 5 - sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers - die dieser nun- mehr mit mindestens 200.000,00 € in Ansatz bringen möchte - ist danach kein Raum. Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -