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Leitsatz

IV ZR 117/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 117/09 Verkündet am: 25. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Valoren-Transportversicherung Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrages es nicht ausschließen, dass die Ver- sicherungsnehmerin transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ih- ren Namen lautenden Konto gutbringt (HEROS I). BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richte- rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller auf die mündliche Ver- handlung vom 25. Mai 2011 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Gruppe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versiche- rungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung". Deren Ver- sicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) lauten - nach der zuletzt ausgestellten Police Nr. 7509 - auszugsweise wie folgt: 1 "Gegenstand der Versicherung: Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmar- ken, sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edel- metalltransporte), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Ge- wahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder - 3 - Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten. … 2. UMFANG DER VERSICHERUNG 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden 2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist: 2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreu- ung und/oder Unterschlagung durch die Versi- cherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertragli- chen Bestimmungen zu haften hat, … 2.1.2 die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern 2.1.3 die von H. übernommene darüber hinaus- gehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führen- den Versicherer … 3. DAUER DER VERSICHERUNG 3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versi- cherten Güter an die Versicherungsnehmerin. 3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeich- - 4 - neten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. … 12. VERSCHOLLENHEIT Sind die Güter verschollen oder werden die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von ho- her Hand angehalten oder zurückgehalten, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des To- talverlustes. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist." Die Klägerin macht als Versicherte dieses Vertrages einen Scha- den aus Bargeldentsorgungen in der Zeit vom 14. bis 17. Februar 2006 geltend. Hiermit war die H. T. GmbH auf der Grundlage ei- nes mit der Muttergesellschaft der Klägerin im April 2002 geschlossenen Rahmenvertrages ("Transport- und Bearbeitungsvertrag", im Folgenden: Transportvertrag) beauftragt. Dieser lautet auszugsweise: 2 "§ 1 1. Das Transportunternehmen führt für den Auftraggeber und/oder auftrags des Auftraggebers für dessen mittelba- re und unmittelbare Beteiligungsgesellschaften mit be- sonders geschützten und gepanzerten Spezialfahrzeu- gen und ausschließlich mit dem Personal des Transport- unternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen aus. Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zu transportierenden Werte in die Obhut des Transportunternehmers übergeben werden und dauert an, bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind. … - 5 - 2. Der Auftraggeber wird gemeinsam mit dem Transport- unternehmen vor Durchführung des ersten Transports eine schriftliche Vereinbarung (Leistungsverzeichnis) … darüber treffen, wie die Transporte im einzelnen durch- zuführen sind. … § 2 1. Das Transportunternehmen haftet dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände der in § 1 be- zeichneten Art auf den für den Auftraggeber ausgeführ- ten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung …. … 3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstän- de an das Transportunternehmen und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten. … § 4 … 3. Die Übergabe und Ablieferung des Transportgutes hat ausschließlich in den Geschäftsräumen des Auftragge- bers, von Kreditinstituten oder der LZB nach näherer Maßgabe des Auftraggebers bzw. der Kreditinstitute oder LZB zu erfolgen. § 5 1. Das Transportunternehmen ist verpflichtet, jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich für das Transport- unternehmen aus diesem Vertrag ergibt (§ 2), einen Ver- sicherungsschutz zu unterhalten und dies durch eine entsprechende Bestätigung der Versicherer oder Versi- cherungsmakler nachzuweisen. …" - 6 - 3 Darüber hinaus vereinbarte die Muttergesellschaft der Klägerin mit der H. T. GmbH im Dezember 2004 ein gesondertes, für die Klägerin geltendes Leistungsverzeichnis. Dort ist unter anderem gere- gelt: "3. Bearbeitung der Werte Das Transportunternehmen übernimmt die Auszählung der einzelnen Werte und erstellt eine Abrechnung, aus der je Kasse die einzelnen Wertarten wie z.B. Papier- geld, Hartgeld, Schecks … hervorgehen. Die Werte der einzelnen Kasse sind zum Wert der Filiale der K. F. GmbH und ggf. weiter zum gesamten Bearbei- tungswert aller Filialen der K. F. GmbH zu verdichten. … Die Einzahlung der ausgezählten Bargelder erfolgt am nächsten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag bei der B. -Filiale zu Gunsten des für die K. F. GmbH bei der D. B. AG … geführten Kontos …. Das Transportunternehmen stellt sicher, daß die Gut- schrift auf dem Konto valutarisch am ersten, auf die Ab- holung folgenden Bankarbeitstag erfolgt. Bei einer ver- zögerten Gutschrift wird vom Transportunternehmen der Zinsnachteil in Höhe des Kontokorrentzinssatzes an den Auftraggeber erstattet. …" Die Klägerin erhielt im Dezember 2005 eine "Versicherungsbestä- tigung", über den Abschluss einer Versicherung für die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versiche- rung. 4 Im Februar 2006 kam es, nachdem Ende 2005 ein Großkunde sei- ne Aufträge gekündigt hatte, zum Zusammenbruch der H. -Gruppe und schließlich zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfol- 5 - 7 - genden, gegen diese gerichteten Strafverfahren wurde ausweislich einer revisionsgerichtlichen Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesge- richtshofes (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427) festgestellt, dass die H. -Gruppe spätestens seit Mitte der 1990er Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte. Unter anderem um Liqui- ditätsengpässe auszugleichen, wurden laufend die im Zuge von Trans- portaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gut gebracht, sondern zu Teilen zur Befrie- digung anderweitig offen stehender Forderungen verwendet. Der Aus- gleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber erfolgte zeit- verzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf spätere Geldtranspor- te, so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar - oft nur um einen Tag - verzögerte, die Fehlbeträge im Übrigen aber nicht auffielen. Daraus hatte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dy- namik wachsender Finanzierungslücken entwickelt. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Ent- sorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. -Gruppe eröffnet worden war, focht die Be- klagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täu- schung an. 6 Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die H. T. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat. 7 - 8 - 8 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Versi- cherungsleistung zu, da die H. T. GmbH befördertes Bar- geld nicht bestimmungsgemäß auf ihr Konto eingezahlt habe. Die - ihrer Auffassung nach dafür darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass eine vertragsgemäße Geldentsorgung stattge- funden habe. Die H. T. GmbH sei nicht berechtigt gewesen, zum Transport übernommenes Geld zunächst auf ein eigenes, von ihr bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto einzuzahlen oder sogar bereits vor der Einzahlung Bargeld der Klägerin mit dem anderer Auf- traggeber zu vermischen. Hierin lägen sowohl vertragliche Pflichtverlet- zungen als auch ein Verlust i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB und eine bedin- gungsgemäße Unterschlagung, die jeweils einen Versicherungsfall be- gründeten. Der Versicherungsschutz, der sich nicht nur auf Bargeld be- schränke, sondern ebenso Buch- oder Giralgeld umfasse, erstrecke sich auch auf den Fall, dass eine Weiterüberweisung unterbleibe. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 87.674,13 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen ge- richtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 9 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.10 - 9 - 11 A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 12 Die von der H. -Gruppe bei der Beklagten genommene Valo- renversicherung (Police Nr. 7509) versichere nur Bargeld, nicht aber Buch- oder Giralgeld. Es handele sich um eine Sachversicherung von Gütern, deren Versicherungsfall einen "stofflichen Zugriff" auf das Trans- portgut verlange. Das ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinnzu- sammenhang der Vertragsbedingungen. Der "Gegenstand der Versiche- rung" beziehe sich lediglich auf Sachen; zahlreiche weitere Bestimmun- gen (Ziff. 3, 4, 5, 12 VB) knüpften ebenfalls ersichtlich an Bargeld als Sache an und enthielten keine Regelungen, die dafür sprächen, dass auch Buchgeld mitversichert sei. Nichts anderes ergebe sich aus der Zif- fer 2.1.1.1 VB, da dort nur der Umfang der Versicherung im Sinne einer "Allgefahrenversicherung" geregelt werde, nicht jedoch deren Gegens- tand und Dauer. Dass trotz dieser abweichenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen zwischen der H. -Gruppe und der Be- klagten von Anfang an Einigkeit bestanden habe, Buchgeld sei versi- chert, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Wegen der alleinigen Versicherung von Bargeld liege ein Versiche- rungsfall hier nicht vor. Für ihn sei die Klägerin nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395) darlegungs- und beweispflichtig. Etwas anderes folge nicht aus Ziffer 12 VB. Diese Regelung sei nicht als Beweislastregelung zu Lasten der Versicherer zu verstehen. 13 Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass es zu einem körperlichen Zugriff auf das Bargeld gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablie- 14 - 10 - ferung bei der Deutschen Bundesbank verloren gegangen sei. Ein Ver- lust oder Schaden i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB liege nicht darin, dass trans- portiertes Bargeld auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank ohne zeitgleichen Auftrag zur Weiterleitung auf ein Konto der Hausbank der Klägerin eingezahlt worden sei. Insoweit stehe nach dem Transportvertrag und dem für die Klägerin vereinbarten Leistungs- verzeichnis schon nicht fest, dass die H. T. GmbH verpflich- tet gewesen sei, eingesammeltes Geld unmittelbar auf ein Konto der Hausbank der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (Nicht-Konto-Verfahren), jedenfalls sei es nicht praktiziert worden. Das sei für die Klägerin erkennbar gewesen und von ihr über einen längeren Zeitraum gebilligt worden. Ein Versicherungsfall sei auch nicht bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank in einer Vermischung der Gelder verschiedener Auftraggeber zu sehen. Allein die bloße Absicht der H. -Gruppe, bei der Klägerin eingesammeltes Geld nicht weiterzuleiten, begründe noch keinen Versicherungsfall. Es fehle insoweit ebenfalls am stofflichen Zu- griff auf das Transportgut. Zudem sei auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 VB gegeben. Die H. -Gruppe habe vielmehr um den Verbleib des Geldes gewusst. 15 Ein Anspruch auf Versicherungsleistung bestehe darüber hinaus auch deshalb nicht, weil der Versicherungsvertrag wirksam angefochten sei. Die H. -Gruppe habe den Versicherern bei Abschluss der Police Nr. 7509 arglistig unter anderem das von ihr unterhaltene "Schneeball- system" verschwiegen. Die darauf gestützte Anfechtung sei weder ver- traglich noch wegen einer etwaigen Kenntnis der Beklagten von den Ge- schäftspraktiken der H. -Gruppe ausgeschlossen. 16 - 11 - 17 Der Klägerin stehe weder ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch ein eigenständiger Anspruch aus der ihr übersandten Versicherungsbestätigung zu. B. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.18 I. Die Beklagte ist aus der mit der H. -Gruppe abgeschlosse- nen Valorenversicherung nicht verpflichtet, der Klägerin als Versicherter dieses Vertrages Versicherungsschutz zu gewähren und ihr die behaup- teten Schäden im Zusammenhang mit der von der H. T. GmbH durchgeführten Geldentsorgung zu erstatten. 19 Die Klägerin, die nach §§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. Zif- fer 11.3.1 VB aufgrund der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter der H. -Gruppe zur gerichtlichen Verfolgung der sich aus dem Ver- sicherungsvertrag ergebenden Ansprüche berechtigt ist, hat nicht nach- gewiesen, dass der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der Versicherung fällt. Es fehlt an einem bedingungsgemäßen - stofflichen - Zugriff i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB auf eine versicherte Sache innerhalb des nach Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums. 20 1. Durch den Vertrag über eine Valorenversicherung ist nur das von der H. -Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Trans- portrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- 21 - 12 - oder Giralgeld. Das folgt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus einer Zusammenschau der Versicherungsbedingungen (zu vergleich- baren Bedingungen: Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.). Zu diesem Ergebnis gelangt bei verständiger Würdigung, aufmerk- samer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusam- menhangs der Versicherungsbedingungen auch ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversi- cherung (vgl. für die ständige Senatsrechtsprechung zur Auslegung All- gemeiner Versicherungsbedingungen: Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85), der zudem die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. März 2003 - IV ZR 57/02, VersR 2003, 720 unter 2 b und vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 383). Werden Versiche- rungsverträge - wie hier - typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. Deshalb ist in der Transportversicherung zugunsten des Versicherers zu berück- sichtigen, dass Versicherungsnehmer und Versicherter im Regelfall Kauf- leute, zumindest aber geschäftserfahren und mit Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen vertraut sind (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82, VersR 1984, 830 unter I 2; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 80; BK/Dallmayr, VVG Vorbem. §§ 129-148 Rn. 24). Mit solchem Wissen ausgestattete Versicherungsnehmer und Versicherte werden jedoch oh- ne weiteres erkennen, dass die hier genommene Valorenversicherung nicht sämtliche, sich aus der Tätigkeit der H. -Gruppe ergebende 22 - 13 - Risiken abdeckt, und die durch die Versicherungsbedingungen vorgege- bene Reichweite des Versicherungsschutzes ermessen können. a) Gegenstand der Versicherung sind nach dem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der dem Vertrag vorangestellten Bestimmung lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden. Nur diese sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Dem können Versicherungsnehmer und Versicherter entneh- men, dass der Versicherungsschutz ausschließlich den stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfasst. 23 aa) Allein ein solches Verständnis entspricht dem Charakter des Vertrages als Valoren-Transport-Versicherung. Sie ist keine "Geld-" oder "Geldwertversicherung", sondern als Geld- und Werttransport-Versiche- rung lediglich eine (Sach-)Versicherung von Gütern. Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Trans- ports durch das befördernde Unternehmen. Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförde- rung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und da- durch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 8 m.w.N.; Thume, TranspR 2010, 362, 365 f.). 24 bb) Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den stoff- lichen Zugriff bestätigt auch ein Blick auf den Zusammenhang, in wel- chen Ziffer 2.1.1.1 VB gestellt ist. Denn die Leistungsausschlüsse der Ziffern 2.1 und 2.2.2 VB nehmen nur bestimmte, physisch auf die Sach- 25 - 14 - substanz einwirkende Gefahren von der Leistung aus und legen damit nahe, dass es bei dem Versicherungsschutz insgesamt allein um den Schutz körperlicher Gegenstände geht. Das Erfordernis eines stofflichen Zugriffs auf das Transportgut er- schließt sich Versicherungsnehmer und Versichertem zudem aus der in Ziffern 3.1 und 3.2 VB bestimmten Dauer der Versicherung: Der Versi- cherungsschutz erstreckt sich danach nur auf den Zeitraum von der - körperlichen - Übergabe der versicherten Güter an den Versicherungs- nehmer bis zur - wiederum körperlichen - Übergabe an die von den Ver- sicherten zu bestimmende Stelle. 26 Demgemäß werden in Ziffer 4 VB Haftungshöchstsummen verein- bart, die lediglich am Sicherheitsniveau der jeweiligen Transportstrecke und -ausführung ausgerichtet sind oder typische Risiken des Sach- zugriffs wie das so genannte Bürgersteig- und das Einbruchdiebstahlrisi- ko betreffen. Die Berechnung der Prämien orientiert sich nach Ziffer 5.1 VB nur am Umfang von Transport, Lagerung und Bearbeitung von Sa- chen, namentlich Papier- und Hartgeld. 27 Letztlich findet dieses Verständnis des Vertragsinhalts seinen Nie- derschlag in Ziffer 12 VB, wonach die Versicherer im Fall des Totalver- lustes Ersatz leisten müssen, wenn die Güter verschollen sind oder durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand an- oder zu- rückgehalten werden. Auch daraus erschließt sich, dass nur körperliche Gegenstände während des Transports versichert sind, nicht hingegen ein in ihnen verkörperter Geldwert. 28 - 15 - 29 cc) Nichts anderes folgt draus, dass sich der "Gegenstand der Versicherung" auf sämtliche Transporte, Lagerungen, Bearbeitungen und sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Tätigkei- ten erstreckt. Diese dem Vertrag vorangestellte Beschreibung des Inhalts der Versicherung setzt ebenfalls den körperlichen Gewahrsam des Transporteurs voraus. Die darin angesprochenen Tätigkeiten sind mithin solche, die einen stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfordern, selbst wenn die H. -Gruppe im Rahmen der mit ihren Auftraggebern abgeschlossenen Transportverträge weitergehende Pflichten übernom- men haben sollte. b) Ein weitergehender, etwa auch auf Buch- oder Giralgeld bezo- gener Versicherungsschutz folgt nicht daraus, dass nach Ziffer 2.1.1.1 VB Versicherungsschutz für "jegliche Verluste und/oder Schäden gleich- viel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unter- schlagung durch die Versicherungsnehmerin" versprochen wird. 30 aa) Eingeschlossen werden damit nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Un- terschlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB resultieren, die ihrerseits einen "körperlichen Zugriff" auf die versi- cherte Sache voraussetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9). Nicht erfasst sind hingegen Verluste und/oder Schäden aufgrund einer Untreue nach § 266 StGB, weil diese Vorschrift nicht - wie § 246 StGB - die Eigentumszuordnung, sondern das Vermögen schützt (vgl. dazu Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 28. Aufl. § 266 Rn. 1). 31 - 16 - 32 Zweck dieser Regelung ist es, die in Ziffer 2.1.1.1 VB für die Fälle des Verlustes oder Schadens versprochene Allgefahrendeckung ("gleich- viel aus welcher Ursache") um zwei besondere Verlust- oder Schadenur- sachen ("einschließlich Veruntreuung und Unterschlagung") zu ergänzen, die anderenfalls nach allgemeinen Regelungen (§ 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F.) zur Versagung des Versicherungsschutzes führten. Indes reicht diese Erweiterung nicht so weit, dass eine Unterschlagung oder Verun- treuung durch den Versicherungsnehmer auch dann einen eigenständi- gen Versicherungsfall darstellt, wenn sie nicht zu einem Sachverlust oder -schaden während des versicherten Transportwegs führt, weil sie nur auf den in einer Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert, nicht aber die Sache selbst Zugriff nimmt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119 f.; Vogel in Leipziger Kommen- tar zum StGB, 12. Aufl. 2010 § 242 Rn. 163, jeweils m.w.N.). bb) Ungeachtet der Frage, ob die Versicherungsbedingungen von einem durch die H. -Gruppe beauftragten Makler konzipiert und ein- gebracht wurden und schon daher nicht am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen wären (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 74/08, VersR 2009, 1477 Rn. 2-4), ist die so verstandene Regelung der Ziffer 2.1.1.1 VB nicht unklar i.S. von § 305c BGB. 33 Die Klausel bringt klar zum Ausdruck, dass ein Versicherungsfall immer entweder den Verlust oder die Beschädigung der transportierten Sache voraussetzt und es nur im Übrigen keine Rolle spielt, auf welcher Ursache ("gleichviel aus welcher Ursache") dies beruht. Soweit die Ursa- chen des Sachverlustes oder Sachschadens auf Straftaten des Versiche- rungsnehmers erweitert werden, die ohne die Klausel § 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F. unterfielen, gehören die verwendeten Begriffe der "Unterschla- 34 - 17 - gung" und "Veruntreuung" der Rechtssprache an und sind im Sinne der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9 und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 9) zu verstehen. Ein davon abweichendes allgemeines Sprachverständnis ist hier nicht fest- zustellen (vgl. dazu allgemein: Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2 b; MünchKomm-BGB/Basedow, 5. Aufl. § 305c Rn. 25; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] § 305c Rn. 128). c) Die Valoren-Transport-Versicherung ist nicht zu einer Haft- pflichtversicherung für den gesamten Transportbetrieb der Versiche- rungsnehmerin erweitert. 35 Allerdings nennt Ziffer 2.1.2 VB "die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern" als vom Versicherungsschutz um- fasst. Damit wird jedoch im Anschluss an die bereits erörterten voranste- henden Klauseln lediglich die Transportgefahr konkretisiert, nicht aber der Gegenstand der Versicherung auf die Deckung der Haftung für reine Vermögensschäden erweitert. Ob sich dies für Versicherungsnehmer und Versicherte schon daraus ergibt, dass die Elemente der Transportversi- cherung bei einer Gesamtbetrachtung der Bedingungen überwiegen, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81, VersR 1983, 949 unter II und vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69, VersR 1972, 85, 86; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 412; Koller in Prölss/Mar- tin, VVG 28. Aufl. § 130 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 7). Denn jedenfalls soll die Einbeziehung der gesetzlichen Haftung des Werttransportunternehmens in Abgrenzung zu einer unter Umständen weitergehenden vertraglichen Haftung i.S. von Ziffer 2.1.3 VB, für welche Versicherungsschutz nur unter der zusätzlichen Voraus- 36 - 18 - setzung vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer gewährt wird, lediglich klarstellen, für welche aus einem Ver- lust oder einer Beschädigung des Transportguts entstehenden Ansprü- che des Eigentümers die Versicherer einstehen wollen. d) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe - abweichend vom Wortlaut des Versicherungsvertrages - zwischen der H. -Gruppe und den Versicherern Einigkeit bestanden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz nicht davon abhinge, auf welche Art und Weise Gelder verloren gingen, so dass auch Buchgeld einbezo- gen worden sei. 37 Bei der Auslegung eines Vertrages kann dessen Wortlaut zwar zu- rücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragschließenden mit einer be- stimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, die vom Wortlaut nicht ohne weiteres oder nicht gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110). Andererseits dürfen einem Er- klärungstatbestand nicht nachträglich Inhalte beigelegt werden, von de- nen die Parteien bei Vertragsschluss nicht ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1975 - VI ZR 228/73, VersR 1975, 701 unter II 1). 38 Ein vom Vertragswortlaut abweichender Wille der Vertragsparteien ist hier nicht dargelegt. Dass die Klägerin, die am Abschluss des Versi- cherungsvertrages nicht beteiligt war, den Inhalt - nunmehr - anders ver- stehen will, reicht dafür nicht aus. Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die H. - Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Ver- 39 - 19 - trag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei. 2. Ein innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums eingetretener Versicherungsfall ist nicht dargetan. 40 a) Als Versicherte muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutz- bereich der Versicherung fällt; erst dann hätte die Beklagte nachzuwei- sen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. Se- natsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 14; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985, 541 unter 2 und vom 21. Februar 1957 - II ZR 175/55, BGHZ 23, 355, 358; BK/Dallmayr, VVG § 129 Rn. 14; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportver- sicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 415, 418; Enge, Transportversicherung 3. Aufl. S. 56). 41 aa) Eine abweichende Verteilung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerin behauptet, durch eine vorsätzliche Straftat der Versicherungsnehmerin zu Schaden gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages. Die hiervon ab- weichende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18. Dezember 2009 - I-20 U 137/08, juris Rn. 170 ff.) trifft nicht zu. 42 bb) Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, ein effektiver Versicherungsschutz vor Unterschlagungen durch die Versicherungsneh- merin könne nur dann gewährleistet werden, wenn den Versicherer zu- mindest die Darlegungslast dafür treffe, dass das Transportgut seinen 43 - 20 - Bestimmungsort unversehrt erreicht habe. Müsse demgegenüber der Versicherte Manipulationen des Versicherungsnehmers darlegen, liefe der ihm versprochene Schutz vor Unterschlagungen leer, da ihm die für einen solchen Nachweis erforderlichen Unterlagen fehlten. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei den hier in Rede ste- henden Verträgen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine engere Interessenverbindung besteht als zwischen versichertem Auf- traggeber und Versicherungsnehmer, und Letzterer daher dem Lager des Versicherers zuzurechnen ist. 44 cc) Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass der Auftraggeber in- folge des mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Transportvertrages besseren Einblick in die für den Geldtransport verabredeten Abläufe hat als der Versicherer, der regelmäßig keine - eigene - Kenntnis von den konkreten Transportvorgängen erlangt. Den jeweiligen Auftraggebern ist - im Gegensatz zum Versicherer - zum einen bekannt, welche Gelder dem Versicherungsnehmer zum Transport anvertraut werden und was im Einzelnen nach Maßgabe des Transportvertrages mit dem jeweiligen Transportgut geschehen soll; aus diesem Transportvertrag oder auch aus den §§ 675, 666 BGB hat der Auftraggeber zum anderen Anspruch darauf, dass der Versicherungsnehmer ihm Auskunft über die weitere Behandlung und insbesondere den Verbleib und die Verbuchung der transportierten Gelder gibt. Daneben hat es der Auftraggeber über die Gestaltung des Transportvertrages selbst in der Hand, seine Interessen am Erhalt des Transportguts durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. Daher er- scheint es nicht geboten, dem Versicherer in Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, 45 - 21 - den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss, die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort un- versehrt erreicht hat. b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bar- geld innerhalb des versicherten Zeitraums (Ziff. 3.1 und 3.2 VB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen. 46 aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versiche- rungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto der H. -Gruppe einge- zahlt worden. 47 Die Klägerin hat insoweit nicht abweichend vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass das betreffende Bargeld in der Zeit vom 14. bis zum 17. Februar 2006 an die H. T. GmbH übergeben wur- de, und im Weiteren nur erklärt, es sei "völlig unklar und … auch nicht bekannt, was mit den bei ihr … abgeholten Geldern tatsächlich gesche- hen" sei. Im Übrigen hat sie sich darauf beschränkt, den Vortrag der Be- klagten zum weiteren Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwis- sen - zu bestreiten. Da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt hat, ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung zu- grunde zu legen. 48 bb) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall nicht feststellen. 49 - 22 - 50 (1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicher- ten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer au- torisierten Person übergeben wurden. Hier ist der Transportvertrag erfüllt worden, weil das Transportgut körperlich zu einer Filiale der Deutschen Bundesbank verbracht und dort einem für die Entgegennahme des Gel- des zuständigen Mitarbeiter übergeben wurde. Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch einge- treten, dass die nachfolgend anstehende Überweisung auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben ist. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versicher- tem Buchgeld (vgl. dazu Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transport- versicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 414; Thume, TranspR 2010, 362, 366). 51 (2) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die H. T. GmbH nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin einzu- zahlen. Ein Verbot der Einzahlung auf ein H. -Konto sei dem Trans- portvertrag und dem Leistungsverzeichnis weder nach deren Wortlaut noch sonst durch Auslegung zu entnehmen. 52 Soweit Ziffer 3 des Leistungsverzeichnisses die "Einzahlung" der ausgezählten Bargelder bei der Deutschen Bundesbank zugunsten des von der Klägerin bei der D. Bank geführten Kontos vorsehe, kön- ne dies zwar als Indiz für die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens verstanden werden, eindeutig sei das aber nicht. Der Klägerin sei es er- sichtlich auf eine Gutschrift am ersten auf die Abholung folgenden Bank- 53 - 23 - arbeitstag angekommen; das sei aber auch ohne eine Direkteinzahlung (Nicht-Konto-Verfahren) zu erreichen gewesen. Die H. T. GmbH sei infolgedessen nur hinsichtlich des Leistungserfolges, nicht a- ber hinsichtlich des Weges der Verbuchung gebunden gewesen. (3) Damit hat das Berufungsgericht die genannten Vereinbarungen in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der einge- schränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkann- te Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist hier nicht der Fall. 54 (a) Sowohl den Vertragswortlaut als auch den daraus zu entneh- menden objektiv erklärten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinrei- chend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa). 55 Anders als die Revision meint, ist weder im Transportvertrag noch im Leistungsverzeichnis konkret vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss. Festgelegt sind lediglich das Ziel- Konto, der Zeitpunkt der dortigen Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung; dagegen findet sich keine Regelung, die die Zwischenschal- tung eines Kontos der H. -Gruppe oder eines anderen - etwa treu- händerischen - Kontos untersagt. 56 - 24 - 57 § 1 Nr. 1 des Transportvertrages bestimmt nur, dass der Transport andauere, "bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfän- gers übergeben worden sind", und knüpft damit an die körperliche Über- gabe an, ohne diese mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbin- den. In diesem Sinne ist in § 2 Nr. 3 vereinbart, dass die Haftung "nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Be- rechtigten" ende, ohne dass eine Konkretisierung der Art und Weise der Übergabe erfolgt wäre. Für einen anderweitigen Willen der Parteien des Transportvertra- ges bei dessen Abschluss ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, ob und inwieweit gerade die Art und Wei- se der Einzahlungsabwicklung Gegenstand der Vertragsgespräche ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH waren, sondern legt lediglich dar, wie sie den Transportvertrag im Nachhinein versteht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und inwiefern für die Klägerin er- kennbar war, dass Einzahlungen durch die H. T. GmbH nicht im Wege des Nicht-Konto-Verfahrens erfolgten. 58 (b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerech- ten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Dabei ist maßgeblich der Einfluss zu berücksichtigen, den das Interesse der Par- teien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Ab- gabe hatte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.). 59 - 25 - 60 (aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin ins- besondere auf den Zeitpunkt der Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung angekommen, überzeugt schon deshalb, weil allein dieses Interesse - neben detaillierten Regelungen zu Abholung und Bearbeitung des Bargeldes - einen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag im Vertragswerk der Muttergesellschaft der Klägerin mit der H. T. GmbH gefunden hat. Ein Interesse der Klägerin, gerade auch mittels der Einzahlungsmodalitäten vor dem Insolvenzrisiko der H. - Gruppe geschützt zu werden, findet im Vertragswortlaut demgegenüber keinen entsprechenden Anhalt. Sind die Interessen der Klägerin trotz der gerade beim Transport von Bargeld bestehenden Gefährdungslage (vgl. nur Thume, TranspR 2010, 362, 365) in dem von ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH geschlossenen Vertrag indes nicht hinreichend ge- schützt, muss sie die sich daraus ergebenden Konsequenzen - insbe- sondere im Verhältnis zur nicht beteiligten Beklagten - hinnehmen. Das gilt umso mehr, als sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen eigenen Versicherungsvertrag abzuschließen (vgl. dazu Thume, TranspR 2010, 362, 365), und stattdessen die H. T. GmbH nach § 5 Abs. 1 des Transportvertrages verpflichtete, ihrerseits Versiche- rungsschutz zu unterhalten, der eine Haftung für die beauftragten Tätig- keiten abdecken sollte. Dafür war die von der H. -Gruppe genom- mene Valoren-Transport-Versicherung jedoch zu Teilen ungeeignet. Sie erstreckte sich gerade nicht auf die vertragliche Haftung der H. T. GmbH, da es an der hierfür nach Ziffer 2.1.3 VB erforderlichen Genehmigung der Beklagten fehlte. 61 - 26 - 62 (bb) Die Auslegung des Transportvertrages und des Leistungsver- zeichnisses durch das Berufungsgericht wird nicht zuletzt dadurch ge- stützt, dass bei der Verbuchung eingelieferten Bargeldes die Zwischen- schaltung eines Kontos der H. -Gruppe ein nach den damaligen Re- gularien der Deutschen Bundesbank zulässiger Weg der Geldentsorgung war. Bei diesem als "kontogebunden" bezeichneten Verfahren fielen zu- dem - für die jeweiligen Auftraggeber von Geldtransporten günstig - ge- ringere Bearbeitungsgebühren als bei einer Abwicklung im Nicht-Konto- Verfahren an, da es weniger gebührenpflichtige Vorgänge beanspruchte. Daher stellt sich diese Praxis nicht als nur nachteilig für die Klägerin dar, weshalb es auch keiner ausdrücklichen Gestattung dafür bedurfte (a.A. Thume, TranspR 2010, 362, 366). (4) Entgegen der Annahme der Revision kommt es für die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablieferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Klägerin in das kontogebundene Verfahren in dem Mo- ment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe nicht mehr im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolg- ten und nur eigenen Zwecken der H. -Unternehmen dienten. Diese allein im Verhältnis der Klägerin zur H. T. GmbH gründen- den Überlegungen sind nicht geeignet, einen Anlass für eine nachträgli- che Erweiterung des vertraglich abgesteckten Schutzbereichs der Trans- portversicherung zu geben. Sie betreffen vielmehr die Frage, ob die H. T. GmbH eine über den Transportauftrag hinausreichen- de Vermögensbetreuungspflicht übernommen hat. Vor deren Verletzung böte indes allenfalls eine Haftpflichtversicherung Schutz. Der stoffliche Zugriff auf das Transportgut setzt - ähnlich wie die für eine Unterschla- gung i.S. von § 246 StGB vorausgesetzte Zueignung - einen nach außen 63 - 27 - in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden voraus, in dem sich der Zugriff manifestiert. Daran fehlt es. c) Dass die H. T. GmbH die für die Klägerin zu entsor- genden Bargelder vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank mögli- cherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht zu begründen, denn al- lein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es schon deswegen, weil trotz des Verlustes des Alleineigentums infolge der Vermischung (§§ 948, 947 BGB) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tatsächliche Zugriff der Klägerin darauf nicht ausgeschlos- sen war. 64 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Versicherungsleis- tungen aus Ziffer 2.1.1.1 VB i.V.m. Ziffer 12 VB zu. Das der H. T. GmbH überlassene Bargeld ist nicht verschollen i.S. von Zif- fer 12 Abs. 2 VB. Sein Verbleib ist nicht ungewiss. Denn mit dem Beru- fungsgericht ist davon auszugehen, dass das zu entsorgende Geld voll- ständig bei der Deutschen Bundesbank zugunsten eines Kontos der H. -Gruppe eingezahlt wurde. 65 4. Die Folge, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall hier nicht eingetreten ist, bedarf - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Armbrüster, r+s 2011, 89, 95 f.) - auch keiner Korrektur im Wege einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages. 66 Selbst wenn den Auftraggebern der H. -Gruppe bei Vertrags- schluss das Risiko einer weisungswidrigen Nichtweiterleitung des Geldes 67 - 28 - nicht bewusst gewesen wäre und sie als Versicherte der Valorenversi- cherung die Erwartung gehegt haben mögen, sämtliche Risiken seien abgedeckt, die daraus resultieren, dass das Transportgut einem Dritten anvertraut werden musste, schafft dies keine Grundlage für eine Erweite- rung des Versicherungsschutzes mittels ergänzender Auslegung der Ver- tragsbestimmungen. Damit würde der allein gewährte Sachversiche- rungsschutz nachträglich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert. Dies überschritte die Grenze einer zulässigen ergänzenden Vertragsausle- gung, denn sie darf nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des Ver- tragsgegenstandes führen, die in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stünde (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 2 und vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304). II. Ein eigener Anspruch aufgrund der von der Beklagten abgege- benen Versicherungsbestätigung steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die darin gegebene Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag überein. Auch danach konnte die Klägerin Versicherungsschutz nur für den Fall erwar- ten, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Gerade daran fehlt es hier. 68 - 29 - 69 III. Da nach alldem schon kein Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte den Versicherungsver- trag nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam anfechten konnte. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008 - 8 O 67/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 192/08 -