Entscheidung
III ZB 40/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2009 - 57 T 62/08 - wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.1 Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwer- de zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil es - ungeachtet der Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu führt, dass die grund- sätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) für dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Be- klagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht ändert nichts daran, dass - wie bei jedem Rechtsmittel - überhaupt eine Beschwer bestehen muss. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung eines höheren Streit- werts. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Fest- setzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (BGH, Be- schluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 - NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; Hart- mann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streit- wertfestsetzung begründen könnten (vgl. hierzu OVG Bautzen aaO m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde 3 - 4 - nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2009 - 57 T 62/08 -