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Entscheidung

Xa ZB 10/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 10/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 096 - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.1 1. Der Senat hat nicht verkannt, dass die Antragsgegnerin den Be- schluss des Patentgerichts nicht nur wegen fehlender Begründung (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG), sondern auch we- gen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG) angegriffen hat. Er hat sich in seinem Beschluss vom 15. April 2010 (dort Tz. 6 ff.) mit bei- den Rügen befasst und diese für unbegründet erachtet. Hierin liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. 2 3 2. Der Senat hat auch die von der Antragsgegnerin erhobene weitere Rüge, das Patentgericht hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es die Löschung des Streitgebrauchsmusters beabsichtige, bei seiner Entschei- dung berücksichtigt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es eines solchen Hinweises auch unter den von der Antragstellerin vorgetragenen Umständen nicht bedurfte (Tz. 22 f.). Auch hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. - 3 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG und § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 4 Meier-Beck Keukenschrijver Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2009 - 35 W(pat) 428/08 -