Beschluss
84 T 97/21
LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0124.84T97.21.00
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Leitsätze
1. Die Anwendung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO auf sonstige Einkünfte des Schuldners setzt zunächst voraus, dass diese Einkünfte vom Schuldner selbst erwirtschaftet worden sind. Dazu gehören auch Einkünfte aus Vermögen wie etwa Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Forderungen aus der Verwertung von Sachen aus dem Eigentum des Schuldners. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner das zur Entstehung der Forderung eingesetzte Kapital selbst erarbeitet hat, solange nur die Einkünfte aus dem Kapital von ihm selbst erzielt worden sind.(Rn.4)
2. Ansprüche des Schuldners auf Versicherungsleistungen sind ebenfalls selbst erwirtschaftete Einkünfte, weil sie die Gegenleistung für die Prämien sind, die der Schuldner als Versicherungsnehmer an den Versicherer gezahlt hat.(Rn.5)
3. Der Vergleichsbetrag, den der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalten soll, zählt ebenfalls zu seinen sonstigen Einkünften gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Schuldner erwirtschaftet den Vergleichsbetrag, indem er auf sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer verzichtet, die er zuvor durch seine Prämienzahlungen erworben hat.(Rn.6)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird angeordnet, dass die Zahlung der ... Lebensversicherung aG aufgrund der Aufhebungsvereinbarung mit dem Schuldner zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. 9298740 bis zur Höhe des Betrages von 10.000,- € dem Schuldner als unpfändbar zu belassen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO auf sonstige Einkünfte des Schuldners setzt zunächst voraus, dass diese Einkünfte vom Schuldner selbst erwirtschaftet worden sind. Dazu gehören auch Einkünfte aus Vermögen wie etwa Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Forderungen aus der Verwertung von Sachen aus dem Eigentum des Schuldners. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner das zur Entstehung der Forderung eingesetzte Kapital selbst erarbeitet hat, solange nur die Einkünfte aus dem Kapital von ihm selbst erzielt worden sind.(Rn.4) 2. Ansprüche des Schuldners auf Versicherungsleistungen sind ebenfalls selbst erwirtschaftete Einkünfte, weil sie die Gegenleistung für die Prämien sind, die der Schuldner als Versicherungsnehmer an den Versicherer gezahlt hat.(Rn.5) 3. Der Vergleichsbetrag, den der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalten soll, zählt ebenfalls zu seinen sonstigen Einkünften gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Schuldner erwirtschaftet den Vergleichsbetrag, indem er auf sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer verzichtet, die er zuvor durch seine Prämienzahlungen erworben hat.(Rn.6) Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird angeordnet, dass die Zahlung der ... Lebensversicherung aG aufgrund der Aufhebungsvereinbarung mit dem Schuldner zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. 9298740 bis zur Höhe des Betrages von 10.000,- € dem Schuldner als unpfändbar zu belassen ist. I. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, 569, 793 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Der Vergleichsbetrag aus der Vereinbarung des Schuldners mit dem Versicherer ist dem Schuldner gemäß §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850i Abs. 1 ZPO in voller Höhe als unpfändbar zu belassen. 1. Diese Anordnung setzt nicht zwingend voraus, dass die Aufhebungsvereinbarung bereits wirksam ist. Eine künftige Geldforderung kann gemäß § 829 Abs. 1 ZPO gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und der Person des Drittschuldners nach ermöglicht, auch wenn noch ungewiss oder unbestimmt ist, ob und in welcher Höhe eine Forderung entstehen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 2/10 -, NJW-RR 2011, 851 [852 m.w.N.]). Unterliegt eine Forderung nach diesen Grundsätzen der Pfändung, kann das Vollstreckungsgericht - im Insolvenzverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht - entsprechend eine Anordnung über ihre Unpfändbarkeit treffen. Hier ergibt sich eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Forderung des Schuldners gegen den Versicherer daraus, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Versicherer gemäß dessen Bestätigung vom 8. Mai 2020 bereits abgeschlossen, wenn auch möglicherweise noch nicht wirksam ist. 2. Im Insolvenzverfahren wird durch die Anordnung der Unpfändbarkeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, in welchem Umfang die Forderung nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Die Anordnung kann hier auf die Vorschrift des § 850i ZPO gestützt werden, die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2018 - IX ZB 19/18 -, NZI 2018, 899 [899]). Werden sonstige Einkünfte des Schuldners gepfändet, die kein Arbeitseinkommen sind, hat das Gericht dem Schuldner gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums davon so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstlohn pfändungsfrei nach den Vorschriften der §§ 850c, 850e ZPO verbliebe (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 2019 - IX ZB 21/19 -, NZI 2019, 975 [975]). a) Die Anwendung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO auf sonstige Einkünfte des Schuldners setzt zunächst voraus, dass diese Einkünfte vom Schuldner selbst erwirtschaftet worden sind. Die Vorschrift will verhindern, dass der Schuldner seinen elementaren Lebensbedarf nicht durch eigene wirtschaftliche Betätigung bestreiten kann, weil das Ergebnis dieser Betätigung vollständig dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt ist. Auf Einkünfte wie etwa Geschenke oder Pflichtteilsansprüche, die nicht auf der wirtschaftlichen Leistung des Schuldners beruhen, erstreckt sich der Schutz der Vorschrift dagegen nicht; denn insoweit überwiegt das Interesse der Gläubiger an einer effektiven Befriedigung ihrer Forderungen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2016 - IX ZB 69/15 -, NZI 2016, 457 [459]). Nach diesen Maßgaben gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Einkünfte aus Vermögen wie etwa Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Forderungen aus der Verwertung von Sachen aus dem Eigentum des Schuldners. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner das zur Entstehung der Forderung eingesetzte Kapital selbst erarbeitet hat, solange nur die Einkünfte aus dem Kapital von ihm selbst erzielt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 2019 - IX ZB 21/19 -, NZI 2019, 975 [975]). Ansprüche des Schuldners auf Versicherungsleistungen sind ebenfalls selbst erwirtschaftete Einkünfte, weil sie die Gegenleistung für die Prämien sind, die der Schuldner als Versicherungsnehmer an den Versicherer gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, NZI 2012, 76 [78]). Der Vergleichsbetrag, den der Schuldner hier aufgrund der Vereinbarung über die Aufhebung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhalten soll, zählt ebenfalls zu seinen sonstigen Einkünften gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es ändert nichts, dass der Versicherer den Betrag laut der Vereinbarung ausschließlich aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet. Die Zahlung des Versicherers ist nicht etwa als Geschenk oder sonstige Freigiebigkeit anzusehen. Vielmehr erhält der Versicherer als Gegenleistung für diese Zahlung die Erklärung des Schuldners, dass die von ihm erhobenen Ansprüche auf Zahlung der versicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit dem Vergleichsbetrag abgegolten und erledigt seien, sowie die Einigung über das Erlöschen der Versicherung insgesamt. Der Schuldner erwirtschaftet den Vergleichsbetrag, indem er auf sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer verzichtet, die er zuvor durch seine Prämienzahlungen erworben hat. b) Der Umfang, in dem die Leistung des Versicherers gemäß §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850i ZPO für unpfändbar zu erklären ist, ist durch eine wertende Entscheidung unter Abwägung aller Belange des Schuldners und der Gläubigergesamtheit entsprechend den Wertungen des gesetzlichen Pfändungsschutzes nach §§ 850ff. ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2019 - IX ZB 56/18 -, NZI 2019, 977 [978]). Ist die Unpfändbarkeit einer einmaligen Zahlung wie hier des Vergleichsbetrages zu bestimmen, muss der Betrag in periodische Zahlungen während eines angemessenen fiktiven Zeitraums aufgeteilt werden, um eine Orientierung an den für wiederkehrende Einkünfte vorgesehenen Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO zu ermöglichen (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 18. Januar 2021 - 9 T 461/20 -, NZI 2021, 687 [688]; LG Bamberg, Beschl. v. 27. Januar 2009 - 3 T 164/08 -, Rpfleger 2009, 327 [327]; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850i Rdn. 2). Als angemessener Zeitraum ist hier die Dauer der Berufsunfähigkeit zu bestimmen, die nach den unwiderlegten Angaben des Schuldners von Januar bis Oktober 2017 reichte und sich damit über zehn Monate erstreckte. Dieser Zeitraum ist maßgeblich, weil die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Lohnersatz für den Fall dienen sollten, dass der Schuldner berufsunfähig wurde. Der Vergleichsbetrag tritt hier an die Stelle der Versicherungsleistungen. Das gilt auch, soweit der Vergleichsbetrag den Versicherer über die bisher geltend gemachten Ansprüche hinaus von dem Risiko befreit, einem bislang noch nicht erhobenen oder nicht einmal bekannten Anspruch des Schuldners auf weitere Versicherungsleistungen ausgesetzt zu sein; denn alle weiteren Leistungen, die der Schuldner von dem Versicherer beanspruchen könnte, hätten ebenso wie die geltend gemachten Ansprüche Lohnersatzfunktion. Der fiktive Zeitraum, auf den die Einmalzahlung zu verteilen ist, kann hier nicht wesentlich kürzer gefasst werden. So wird etwa bei Arbeitslosigkeit eines Schuldners regelmäßig nur ein Zeitraum etwa drei Monaten angenommen, weil der Schuldner unter gewöhnlichen Umständen grundsätzlich in der Lage sein sollte, innerhalb dieser Frist eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden (vgl. LG Dortmund, a.a.O.). Hier hatte der Schuldner aber keine andere Möglichkeit, durch eigene Leistung seine Existenz vollständig zu sichern, solange er berufsunfähig war. Die Gewährung des Pfändungsschutzes für die Leistung des Versicherers unter Bezugnahme auf den schon zum Antragszeitpunkt abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit ist auch nicht dadurch gehindert, dass der Schuldner in diesem konkreten Zeitraum die Unterstützung seiner Familie erhielt und daher nicht unmittelbar in seiner Existenz gefährdet war. Der gesetzliche Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte soll dazu dienen, die Existenz des Schuldners in dem Zeitraum abzusichern, für den diese Einkünfte vorgesehen sind. Wenn der Bedarf des Schuldners in diesem Zeitraum überbrückend durch Leistungen nahestehender Personen gedeckt wurde, bedeutet das nicht, dass der Schuldner auf die Leistung des Versicherers nicht angewiesen war. Vielmehr trat die Unterstützung nur vorübergehend an die Stelle der an sich existenznotwendigen Einkünfte aus der Versicherung; denn es ist davon auszugehen, dass die Unterstützung dem Schuldner allein in der Erwartung geleistet wurde, er werde sie wieder zurückerstatten, sobald er durch die Nachzahlung der Versicherungsleistung dazu in der Lage sei. Die Verteilung des Vergleichsbetrages von 10.000,- € auf zehn Monate ergibt fiktive monatliche Einkünfte des Schuldners von jeweils 1.000,- €. Zusammen mit den monatlichen Einkünften des Schuldners im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2017 von jeweils 800,- € errechnet sich ein fiktives monatliches Bruttoeinkommen des Schuldners von 1.800,- €. Da der Schuldner in dem betreffenden Zeitraum seiner Ehefrau und drei Kindern von 9, 11 und 14 Jahren unterhaltspflichtig war, hätte sich ein pfändbarer Betrag nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 erst aus einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 2.160,- € und nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 erst aus einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 2.160,- € ergeben. Danach ist die Leistung des Versicherers dem Schuldner in vollem Umfang als unpfändbar zu belassen. Überwiegende Interessen der Gläubigergesamtheit, die diesem Ergebnis entgegenstehen könnten, sind nicht zu erkennen. Dazu genügt insbesondere nicht schon die Tatsache, dass über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Selbst wenn der Vergleichsbetrag von 10.000,- € in vollem Umfang zur Masse gezogen werden könnte, ergäbe sich daraus allenfalls eine minimale Verbesserung der Quotenaussichten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Schuldner seine Pflichten und Obliegenheiten im Insolvenzverfahren verletzt oder sonst unredlich gehandelt haben könnte und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Schadensausgleichs gehalten wäre, auf den Betrag zugunsten der Insolvenzmasse zu verzichten. Ferner gibt die absolute Höhe des Vergleichsbetrages hier keinen Anlass zu der Befürchtung, der Schuldner könnte ihn zur Finanzierung unangemessener Ausgaben missbrauchen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - IX ZB 8/17 - NZI 2018, 218 [219]). II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Gerichtsgebühr fällt nach 2381 KV GKG nicht an, wenn die sofortige Beschwerde Erfolg hat. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, weil der Insolvenzverwalter ebenso wie der Treuhänder im Verfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO nicht Antrags- und Beschwerdegegner des Schuldners ist.