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Leitsatz

VI ZR 449/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221UVIZR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221UVIZR449.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 449/20 Verkündet am: 2. Februar 2021 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 551 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; GKG § 47 Abs. 1 Satz 1 Zur Beschränkung der Revision durch die Revisionsanträge. BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - VI ZR 449/20 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 15. Januar 2021 eingegange- ner Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2020 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 10. Zivilkam- mer des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2019 insoweit abge- ändert, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN WVWZZZ3CZCE033115 seit dem 21. Dezember 2018 in Annah- meverzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von bis 500 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % aus einem Streitwert von 24.418,93 €. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % aus einem Streitwert von 35.278,97 €. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger erwarb im August 2011 einen VW Passat mit einem Dieselmo- tor EA189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehen war. Den Kaufpreis (32.278,97 € zzgl. 500 € "Selbstabholerpaket") überwies der Kläger am 31. August 2011. Mit seiner Klage hat er von dem be- klagten Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug ge- zahlten Kaufpreises abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nut- zungsentschädigung nebst Verzugszinsen seit dem 21. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Deliktszinsen auf den vollen Kaufpreis seit dem 1. September 2011 bis zum 20. Dezember 2018 verlangt und Feststellung des Annahmeverzugs ebenfalls seit dem 21. Dezem- ber 2018 beantragt. Das Landgericht hat der Klage bei Anrechnung einer Nutzungsentschädi- gung bis auf das sogenannte Selbstabholungspaket und zusätzlich geltend ge- machte Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Höhe des anzurechnenden Nutzungsersatzes um die während des zweitinstanzlichen Verfahrens gefahrenen weiteren Kilometer an- gepasst; die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte, nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich der Deliktszinsen zwischenzeitlich mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, allein gegen die Feststel- lung des Annahmeverzugs. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das die Hauptforderung des Klä- gers aus §§ 826, 31 BGB zugesprochen hat, befindet sich die Beklagte infolge der nicht erfolgten Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 298, 293 BGB seit dem 21. Dezember 2018 in Annahmeverzug. Der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 erfolglos unter Fristset- zung bis zum 20. Dezember 2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf- gefordert. II. Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision in zulässiger Weise allein gegen die Feststellung des Annahmeverzugs. a) Der Ausspruch über die Feststellung des Annahmeverzugs ist von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht ausgenommen. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision im Tenor der angegriffenen Entscheidung lediglich "in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zuge- lassen" und dort ausgeführt, dass die Revision zugelassen werde, weil ange- sichts der divergierenden Rechtsprechung zum Anspruchsgrund und der in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers erörterten Frage der Zinspflicht aus § 849 BGB "insoweit" die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorlägen. 3 4 5 6 - 5 - Da die Entscheidung über den Annahmeverzug aber nur ein rechtlich unselb- ständiges Element der Hauptleistungsverpflichtung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, juris Rn. 7 zur Streitwertrelevanz) und damit - auch - von dieser abhängig ist, ist sie von der insoweit ausgesprochenen Zulassung der Revision erfasst (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, NJW-RR 2006, 877 Rn. 14). b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Revision nicht willkürlich auf die Frage des Annahmeverzugs beschränkt, nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der Deliktszinsen während der noch laufenden Re- visionsbegründungsfrist zurückgenommen hatte. Die Beklagte hat vielmehr le- diglich die ihr gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für die Erklä- rung, inwieweit das Berufungsurteil angefochten wird, zustehende Überlegungs- frist (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 370, juris Rn. 16) genutzt. 2. Der Angriff der Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hätte den Annahmeverzug nicht feststellen dürfen. Der Kläger hat sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs von dem vorgerichtli- chen Schreiben vom 6. Dezember 2018 bis zum Schluss der mündlichen Ver- handlung in der Berufungsinstanz als dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt an eine unberechtigte Bedingung geknüpft, nämlich an die Zahlung von Deliktszinsen (§ 849 BGB) seit Kaufpreiszahlung. Dies schließt einen Annahme- verzug der Beklagten aus (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30; 7 8 9 - 6 - vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 85 m.w.N.). Dass der Klä- ger die Deliktszinsen unter einer gesonderten Ziffer seines Klageantrags aufge- führt hat, ändert an der Zuvielforderung nichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Revisionsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beschränkung des Revisionsverfahrens auf die Frage des Annah- meverzuges für die Streitwertberechnung nicht außer Betracht zu lassen. Die Be- klagte hat ihre Überlegungsfrist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO) im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) sinnvoll genutzt, die Revision auf die Frage des Annahmeverzugs beschränkt und das Revisions- verfahren erfolgreich zu Ende geführt. Ein Ausnahmefall der willkürlichen Be- schränkung des Rechtsmittels allein aus Kostengründen ohne Interesse an des- sen Durchführung (vgl. hierzu BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 372, juris Rn. 21) ist offen- sichtlich nicht gegeben. Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren erfolgt unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass die Deliktszinsen, bezüglich derer der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, im Berufungsverfahren teilweise - nämlich soweit 10 11 12 - 7 - keine entsprechende Hauptforderung mehr im Streit stand, sie also keine Neben- forderung gewesen sind - streitwertrelevant waren. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.07.2019 - 10 O 585/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2020 - 7 U 199/19 -