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III ZR 60/11

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Februar 2012 III ZR 60/11 BGB § 138 Zur Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede zur Verheimlichung von Vermögen vor dem Sozialleistungsträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rassen zur Sondernutzung zuzuordnen, genügt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht. (RNotZ-Leitsatz) (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus; DNotIReport 09/2012, 73; NJW-RR 2012, 711 ) 3. Liegenschaftsrecht – Zur Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede zur Verheimlichung von Vermögen vor dem Sozialleistungsträger (BGH, Urteil vom 2. 2. 2012 – III ZR 60/11) BGB § 138 Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist. (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus; FamRZ 2012, 539) 4. Liegenschaftsrecht – Zu den Anforderungen an die Heilung eines sittenwidrigen Geschäfts durch dessen Bestätigung ( § 141 Abs. 1 BGB ) oder Neuabschluss (BGH, Urteil vom 10. 2. 2012 – V ZR 51/11) BGB § 138 Abs. 1 1. Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im Ursprungsvertrag vereinbarten Hauptleistungen (über den Kaufgegenstand oder den Preis) nachträglich ändern, sind bei der Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 I BGB nichtig ist, grundsätzlich zu berücksichtigen. 2. Um einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern auch das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen. (Fundstellen: Beck-Online; NJW 2012, 1570 ; DNotI-Online-Plus) 5. Liegenschaftsrecht – Zur Verwendung einer im Grundbuch eingetragenen und unrichtig gewordenen Vormerkung für einen neuen Anspruch durch nachträgliche Bewilligung (BGH, Beschluss vom 3. 5. 2012 – V ZB 258/11) BGB §§ 883 Abs. 1 S. 2; 887 GBO §§ 22; 44 Abs. 2 S. 1 1. Die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung kann durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind. 2. An dieser Übereinstimmung fehlt es, wenn die Vormerkung für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 175 ). (Fundstellen: Beck-Online, DNotI-Online-Plus, DNotIReport 12/2012, 98; NJW 2012, 2032 ) 6. Liegenschaftsrecht – Zum Begriff des Geschäfts der laufenden Verwaltung nach § 64 Abs. 2 GO NW (OLG Hamm, Beschluss vom 22. 2. 2012 – 15 W 67/11) GO NW § 64 Abs. 2 Eine Grundstücksveräußerung zu einem Kaufpreis von 64.000,– E kann auch bei einer westfälischen Großstadt nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. d. § 64 Abs. 2 GO NW qualifiziert werden. (mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Hartmut Engelhardt) (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus) 7. Familienrecht – Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer Generalvollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (BGH, Beschluss vom 21. 3. 2012 – XII ZB 666/11) BGB § 1896 1. Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde (im Anschluss an Senat, NJW 2011, 2137 = FamRZ) (amtlicher Leitsatz) 2. Für die Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Interessen des Vollmachtgebers handelt. 3. Allein der Umstand, dass der generalbevollmächtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Sohn mit sich als Käufer einen Grundstückskaufvertrag abschließt, rechtfertigt die Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB nicht. (RNotZ-Leitsätze) (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus; ZEV 2012, 374) RNotZ, 09/2011 #5950 31.08.2012, 10:38 Uhr – b.b./st – S:/3D/Notarkam/nz_12_09/rnotz_12_09.3d [S. 410/418] 6 5950_rnotz_12_09.ps RNotZ – Forum410 RNotZ 2012, Heft 9 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.02.2012 Aktenzeichen: III ZR 60/11 Erschienen in: RNotZ 2012, 410 Normen in Titel: BGB § 138