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II ZR 174/80

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Februar 1982 II ZR 174/80 AktG 1965 §§ 118, 119, 179, 182, 361; ZPO § 256 Zur Frage der Beteiligung der Hauptversammlung bei der Ausgliederung des wertvollsten Teils des AG-Betriebsvermögens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau heitliches Ganzes bilden; gleichgültig ist, ob sie mit verschiedenen Partnern vereinbart und in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind. b) Der Vertrag braucht der Hauptversammlung nicht schon in notarieller Urkunde vorliegen. Es genügt die Vorlage eines vollständigen Vertragsentwurfs. BGH, Urteil vom 16.11.1981 II — ZR 150/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH 18. AktG 1965 §§ 118, 119, 179, 182, 361; ZPO § 256 (Zur Frage der Beteiligung der Hauptversammlung bei der Ausgliederung des wertvollsten Teils des AG-Betriebsvermögens) a) Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre, wie z.B. der Ausgliederung eines Betriebs, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens bildet, auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft, kann der Vorstand ausnahmsweise nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeizuführen. b) Macht ein Aktionär geltend, der Vorstand habe bei einer Betriebsausgliederung die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, so kann er auf Feststellung klagen, daß die Maßnahme nichtig oder unzulässig sei. c) Zur Frage, ob und in welcher Zeit der Aktionär in einem solchen Fall auch auf Unterlassung oder Wiederherstellung des alten Zustands klagen darf. d) Eine Vermögensübertragung im Sinne des § 361 AktG liegt trotz Ausgliederung des wertvollsten Teilbetriebs nicht vor, wenn die Gesellschaft mit dem zurückbehaltenen Betriebsvermögen noch ausreichend in der Lage bleibt, satzungsmäßige Unternehmensziele, wenn auch in eingeschränktem Umfang, selbst zu verfolgen. e) Hat der Vorstand den wertvollsten Teil des Betriebsvermögens auf eine zu diesem Zweck errichtete 100%ige Tochtergesellschaft übertragen, so ist die Obergesellschaft jedem ihrer Aktionäre gegenüber verpflichtet, für Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft die Zustimmung ihrer Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme in der Obergesellschaft selbst erforderlich wäre. Ob dies auch dann gilt, wenn die Hauptversammlung der Ausgliederung vorher oder nachträglich mit satzungsändernder Mehrheit zugestimmt hat, bleibt offen. BGH, Urteil vom 25.2.1982 — II ZR 174/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 19. BNotO § 19; BeurkG § 17 Abs. 1 (Zum Umfang der notariellen Belehrungspflicht) Zur Frage, inwieweit eine Amtspflicht des Notars besteht, Vertragsbeteiligte nochmals besonders auf ein bestehendes, während der Vertragsverhandlungen bereits erwähntes dingliches Vorkaufsrecht und die damit verbundenen Gefahren für die sofortige Durchführung von Baumaßnahmen hinzuweisen. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 19.1.1982 — VI ZR 182180 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der klagende Landkreis verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO). Der Beklagte beurkundete am 5. Dezember 1974 einige Kaufverträge; durch die der Kläger mehrere Grundstücke erwarb, die er zur Anlage einer zentralen Mülldeponie verwenden wollte. Dazu gehörte ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Landwirt M. Gegenstand dieses Vertrages war u.a. ein ca. 3 ha großes Grundstück, das mit einem vertraglichen Vorkaufsrecht zugunsten des Bauern W. belastet war. Die Belastungen in Abt. II und 111 des Grundbuches wurden jedoch in dem vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag nicht besonders erwähnt. Er vermerkte allerdings: „Der Notar gibt bekannt, daß.er das Grundbuch eingesehen hat. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht nicht." In dem Kaufvertrag heißt es weiter: „Die Übergabe und lastenfreie Auflassung von jeglichen Rechten Dritter erfolgt sofort." Auch in einer weiteren Bestimmung des Vertrages waren Grundstücksbelastungen angesprochen. Dort hieß es: „Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises ist jedoch, daß dem Käufer gegenüber vom amtierenden Notar die lastenfreie Umschreibung von jeglichen Rechten Dritter gewährleistet wird." Bereits im März 1975 ließ der Kläger auf dem gekauften Grundstück Gebäude und eine Zufahrtsfraße für die Mülldeponie errichten. Erst im Februar 1976 übersandte der Beklagte dem Bauern W. eine Abschrift des Kaufvertrages und bat ihn um Bestätigung, daß er sein Vorkaufsrecht nicht auszuüben gedenke. Dieser erklärte jedoch in einem Schreiben vom 3. März 1976, daß er sein Vorkaufsrecht ausübe. Erst im Jahre 1979 gelang dem Kläger schließlich eine Einigung mit dem Bauern W. Gegen Zahlung einer Entschädigung von 1 DM pro qm und einer Entschädigung für entgangene Nutzung in Höhe von insgesamt 36.000 DM verzichtete dieser auf die Ausübung seines Vorkaufsrechtes; außerdem mußte der Kläger ihm 5,0210 ha Grundfläche zu einem Preis von 2,80 DM pro qm verkaufen, die er für 3,80 DM pro qm erworben hatte. Der Kläger verlangt von dem Beklagten 133.736,39 DM Schadensersatz nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Belehrungspflicht eines Notars ( § 17 Abs. 1 BeurkG ), wenn es meint, der Beklagte habe spätestens am Schluß der langwierigen und schwierigen Vertragsverhandlungen den für den Kläger handelnden rechtskundigen Oberkreisdirektor nochmals „unüberhörbar" auf das Vorkaufsrecht hinweisen und ihn vor dem Beginn von Baumaßnahmen vor der Klärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes warnen müssen. Es mag für den Beklagten vielleicht empfehlenswert gewesen sein, dem Klägervertreter noch einmal einen solchen Hinweis zu geben bzw. die Grundstücksbelastungen auch in der notariellen Urkunde im einzelnen aufzuführen, schon um selbst einen genauen Überblick zu haben, damit er nicht voreilig dem Käufer die lastenfreie Umschreibung von jeglichen Rechten Dritter gewährleistete. Hatte er aber während der Vertragsverhandlungen sämtliche Belastungen erwähnt, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, und hatte er gleichzeitig durch seine Vertragsformulierung sichergestellt, daß der Kaufpreis nicht vor der Gewährleistung der lastenfreien Umschreibung fällig wurde, dann traf ihn nicht noch nach § 17 Abs. 1 BeurkG die Amtspflicht, den rechtskundigen Oberkreisdirektor als Vertreter des Klägers nochmals besonders auf das Vorkaufsrecht und die damit verbundenen Gefahren für die sofortige Durchführung-von Bauarbeiten hinzuweisen. Der•Kläger war durch die vom Beklagten in den Vertrag aufgenommene Fälligkeitsklausel weitgehend geschützt. Er könnte nur dann Schaden erleiden, wenn er bereits vor seiner Eintragung als MittBayNot 1982 Heft 2 83 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.02.1982 Aktenzeichen: II ZR 174/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 83 Normen in Titel: AktG 1965 §§ 118, 119, 179, 182, 361; ZPO § 256