Entscheidung
3 StR 63/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/12 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 13. September 2011 - in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass die Angeklag- ten der Beihilfe zum Betrug schuldig sind, - in den Strafaussprüchen aufgehoben; die zugehörigen Fest- stellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges schuldig gesprochen. Den Angeklagten Z. hat es deswegen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstre- 1 - 3 - ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten rü- gen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte H. be- anstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Schuldsprüche wegen täterschaftlichen Betruges haben keinen Be- stand; die Angeklagten sind jeweils der Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB) schuldig. 1. Die Tatbeteiligten S. , N. und L. bemühten sich im Jahre 2007 zunächst erfolglos um den Erwerb des Mantels einer Akti- engesellschaft, deren Aktien sie unter der Vorspiegelung, es handle sich um ein im Bereich regenerativer Energien erfolgreich tätiges Unternehmen, an gut- gläubige Kapitalanleger verkaufen wollten. Sie schalteten deshalb wegen der Vermittlung eines Mantelkaufs Rechtsanwalt K. ein, der sich seinerseits an die Angeklagten wandte. Die von den Angeklagten beherrschte G. Holding in Luxemburg erwarb schließlich am 28. November 2007 auf eigene Rechnung für 240.000 € von einer X. AG die im Schweizer Kan- ton Zug registrierte E. AG, ausgestattet mit einem Kapital von 20 Millionen Stück Inhaberaktien zum Nennwert von je 0,01 CHF, welche zuvor in den Freiverkehr der Deutschen Börse AG aufgenommen worden waren. Noch am selben Tag veranlassten die Angeklagten den Weiterverkauf von 18,4 Millionen Stück dieser Aktien durch die G. Holding an eine von N. und L. beherrschte Su. Ltd. für 219.740 €. Über eine erste Kaufpreisrate, gegen deren Zahlung zunächst eine Million Stück Aktien über- tragen werden sollten, war in dem Vertrag bereits Quittung erteilt. Die übrigen Aktien sollten der Su. Ltd. in drei Tranchen gegen Zahlung jeweils einer 2 3 - 4 - weiteren Kaufpreisrate übertragen werden. Finanziert werden sollten die drei Folgeraten im Wesentlichen aus dem Vertrieb der Aktien an Kapitalanleger. Wie die Angeklagten wussten, handelte es sich bei der E. AG um eine reine Vorratsgründung ohne operatives Geschäft und ohne ei- genes Vermögen. Den Angeklagten war auch klar, dass N. und L. die Aufnahme operativer Geschäfte von vornherein nicht beabsichti- gen. Sie rechneten jedenfalls damit, dass die der Su. Ltd. überlassenen Aktien zu überhöhtem Kurs an entsprechend getäuschte Anlageinteressenten vertrieben würden, und nahmen dies billigend in Kauf. Am Gelingen dieses Ver- triebs war ihnen deshalb gelegen, weil davon im Wesentlichen die Zahlung des Kaufpreises an die G. Holding abhing und weil der dadurch zu erwar- tende Kursanstieg den Wert des bei ihr verbliebenen Aktienpakets erhöhen würde. In Absprache mit dem für N. und L. auftretenden Rechtsanwalt K. veranlassten die Angeklagten in der Folge Scheinorders über Aktien der E. , um dadurch einen Kursanstieg zu bewirken. Ebenso veranlassten sie die erforderliche Mitwirkung der G. Holding bei der Umfirmierung der E. AG in En. AG und bei der Änderung des in der Satzung ausgewiesenen Unternehmenszwecks u.a. in "Beteiligung an anderen Unternehmen … insbesondere im Energiebereich". Weil sich die Übernahme und damit der Vertrieb der Aktien wegen orga- nisatorischer Schwierigkeiten auf Seiten der Su. Ltd. erheblich verzögerten, beglichen N. und L. die offene Kaufpreisforderung der G. Holding schließlich aus anderweitigen Mitteln. An dem dann ab Mai 2008 stattfindenden Telefonvertrieb der Aktien durch N. , L. und 4 5 6 - 5 - K. waren die Angeklagten nicht mehr beteiligt. Gewonnen werden konnten etwa 80 Anleger; es entstand ein Gesamtschaden von ca. 1.100.000 €. 2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Betruges (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB). a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eige- nen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines ande- ren Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 12 mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kri- terien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbe- teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Be- treffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwir- kung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestands- verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unter- stützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förde- rung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (§ 27 Abs. 1 StGB). 7 8 - 6 - b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns der Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäter- schaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligt, der nur eingeschränk- ter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts vermögen die vom Landgericht festgestellten Tat- sachen den Schluss, die Angeklagten hätten ihre Mitwirkungshandlungen als Teil der Tätigkeit aller und demzufolge die späteren betrügerischen Aktienver- käufe auch als ihre eigenen Taten verstanden, nicht zu tragen, so dass ein sol- cher Beurteilungsspielraum jedenfalls überschritten wäre. Zwar schufen die Angeklagten mit dem Mantelkauf und der Weitergabe der Aktien erst die Voraussetzungen für die späteren betrügerischen Anlagege- schäfte der anderen Beteiligten; sie unterstützten das Gelingen dieser Anlage- geschäfte auch durch Einwirken auf den Aktienkurs und durch Mithilfe bei der Vortäuschung operativen Geschäfts. Nach dem äußeren Erscheinungsbild wa- ren dies aber zunächst typische Beihilfehandlungen, die für sich allein weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen dazu schließen lassen. Insbeson- dere unterscheidet sich die Beschaffung der Aktien nicht wesentlich von ande- ren Fallgestaltungen, in denen der Täter bei der Besorgung notwendiger Tat- mittel oder Tatwerkzeuge auf Dritte angewiesen ist. Dass die in Aussicht ge- nommenen Anlagegeschäfte darüber hinaus (auch) vom Willen der Angeklag- ten abhängen sollten, wird nicht ersichtlich; sowohl die Art und Weise des Ver- triebs als insbesondere auch die den Anlegern pro Aktie abverlangten Beträge waren jedem Einfluss der Angeklagten entzogen. Das vom Landgericht festge- stellte Interesse der Angeklagten am Gelingen der Geschäfte vermag eine an- 9 10 - 7 - dere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. An den erzielten Gewinnen waren die Angeklagten nicht beteiligt. Ihr allgemeines Interesse an einem steigenden Aktienkurs und an der Erwirtschaftung des Kaufpreises - der im Übrigen die eigenen Aufwendungen der G. Holding nicht überstieg - berührte die betrügerischen Geschäfte nur mittelbar. 3. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht wirksamer hätten verteidigen können. 4. Die Abänderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung des Urteils in den Strafaussprüchen. Die diesen jeweils zugrunde liegenden Feststellungen werden von der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Tat indes nicht be- rührt und können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzen- de Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. VRiBGH Becker ist urlaubsbedingt Pfister Schäfer gehindert seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Menges 11 12