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IV ZR 198/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 198/10 Verkündet am: 14. November 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2012 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beige- trieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ord- nungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmit- gliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Kapitallebensvers i- cherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwe n- den oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässi- ge Bestimmungen im Fettdruck): - 3 - § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (...) (3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist (vgl. § 176 VVG). Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Ver- sicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vor- nehmen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versiche- rungsurkunde unter "Erläuterungen zur Berech- nung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten" entnehmen. (...) (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei- len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche- rung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) kein Rückkaufswert vorhanden. (…) Nähere Informati- onen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruck- ten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Ta- belle entnehmen. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Bei- tragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir (...) die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe her- ab, die nach den anerkannten Regeln der Versi- cherungsmathematik errechnet wird. (6) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfü- - 4 - gung stehende Betrag mindert sich um einen Ab- zug (vgl. Absatz 3) (...). Sofern Sie nicht mit Bei- trägen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Versicherungs- summe jedoch mindestens einen bei Vertragsab- schluss vereinbarten Garantiebetrag. Die Über- sicht über die garantierten beitragsfreien Versi- cherungssummen ist in der Versicherungsurkun- de abgedruckt. (...) (7) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Ab- schlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (...) Nähere Informationen zur bei- tragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen. (…) § 14 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschluss- kosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh- men) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulati- on berücksichtigt und werden daher nicht geson- dert in Rechnung gestellt. (2) Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Ab- schlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versiche- rungsperiode bestimmt sind. (…) - 5 - (3) (…) Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen ent- nehmen. (2) beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicheru n- gen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der ge- nannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (…) (3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, ohne die auf Zusatzversicherun- gen entfallenden Beitragsteile. (...) Der Rück- kaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Ver- sicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vor- nehmen (§ 176 VVG gilt entsprechend). In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter "Er- läuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und Rückkaufswerten" entnehmen. (...) (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei- len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche- rung ist wegen der Verrechnung von Abschlukos- ten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Nähere Informati- onen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruck- ten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Ta- belle entnehmen. (...) - 6 - (6) (…) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Bei- tragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir (...) die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistung her- ab, die nach den anerkannten Regeln der Versi- cherungsmathematik errechnet wird. (7) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (siehe Ab- satz 3) sowie um rückständige Beiträge und sons- tige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsver- hältnis schulden. Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, er- reicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garan- tiebetrag. Die Übersicht über die garantierten bei- tragsfreien Renten ist in der Versicherungsurkun- de abgedruckt. (...) (8) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Ab- schlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) keine beitragsfreie Rente vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versiche- rungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Er- läuterungen zu dieser Tabelle entnehmen. (...) § 10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren? (1) Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschluß- kosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh- men) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulati- - 7 - on berücksichtigt und werden daher nicht geson- dert in Rechnung gestellt. (2) Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Ab- schlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versiche- rungsperiode bestimmt sind. (...) (3) (...) Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen ent- nehmen. (3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu beru- fen: § 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (...) (3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Leistung (...). Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug in Höhe von 2% der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge. (...) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde lie- genden Annahmen in Ihrem Falle entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug w e- - 8 - sentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Ab- zug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. (…) (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachtei- len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versiche- rung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- kosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 3 genannten Abzug kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. (…) (…) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Bei- tragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall vermindern wir das Deckungskapital um ei- nen Abzug (vgl. Absatz 3) sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden. (…) (10) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Ab- schlusskosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 7 ge- nannten Abzug keine beitragsfreie Rente vorhan- den. § 13 Wie verrechnen wir die Abschlußkosten? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschluss- kosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunterneh- men) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulati- on berücksichtigt und werden daher nicht geson- dert in Rechnung gestellt. (2) Den größten Teil der Abschlusskosten tilgen Sie in den ersten Jahren mit Ihren Beitragszahlungen. - 9 - Der so zu tilgende Betrag beträgt 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zah- lenden Beiträge ohne die auf die Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung entfallenden Beitrags- teile. (...) Wir verrechnen diesen Betrag in gleich bleibenden Raten mit Ihren Beitragszahlungen, und zwar, je nach vereinbarter Laufzeit ihres Ver- trages, bei Laufzeiten von - 2 - 15 Jahren: im 1. Versicherungsjahr - 16 - 30 Jahren: in den ersten 2 Jahren - 31 - 45 Jahren: in den ersten 3 Jahren - über 45 Jahren: in den ersten 4 Jahren. (…) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.379,25 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. No- vember 2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26% und die Beklagte 74%, die Kosten der Be- rufungs- und der Revisionsinstanz trägt die Beklagte allein. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die B e- klagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten 1 - 10 - über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagte n un- ter ihrer früheren Firmierung "H. Versicherungs-AG" jedenfalls im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung (AVB -KLV), All- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (AVB- PRV) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebu n- dene Rentenversicherung (AVB-F-PRV). In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Ver tra- ges in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkauf s- wertes, zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskostenve r- rechnung. Den Versicherungsscheinen für die Kapitallebensversicherung und die Rentenversicherung liegen Wertetabellen an, in denen für jedes Versicherungsjahr der "Rückkaufswert" sowie die "Beitragsfreie Versi- cherungssumme" bzw. die "Beitragsfreie Rente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versicherung s- nehmer nach Vornahme des Stornoabzugs wieder. Ferner liegen den Versicherungsscheinen "Erläuterungen zur Berechnung von beitrag s- freien Versicherungssummen und Rückkaufswerten" bzw. "Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und Rückkaufswerten" bei, auf die in § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 7 Satz 4, § 14 Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV, § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4, Abs. 8 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 2 AVB-PRV verwiesen wird. Der Versicherungsschein für die fondsgebundene Rentenversicherung beinhaltet eine "Unverbindliche Modellrechnung", die für einzelne Versicherungsjahre den Rückkaufswert ausweist, der ebenfalls den endgültigen Auszahlungsbetrag nach Vo r- nahme des Stornoabzugs wiedergibt. Auf diese Modellrechnung wird in § 8 Abs. 4 Satz 3 AVB-F-PRV verwiesen. 2 - 11 - Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versich e- rungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Vertr ä- ge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesver- fassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 ver- langte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungsverpflichtungserklärung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Kla u- seln für Kapital- und Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Be- dingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiterverfolgt wird, für unbegründet erac h- tet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht weitere Be- dingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam e r- klärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestel l- ten Anträge im Wesentlichen weiter. 3 4 - 12 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge nicht auf die vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapi- tallebensversicherung die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen noch die Wertetabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermitteln- den Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs erge- benden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein zuverlässiges Bild verschaffen. Die u n- differenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung oder -umwand- lung verbundenen Nachteilen vermittele ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultiere n- den Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvol l- ziehbarer Weise auf. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenve r- sicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 5 AVB-F-PRV verstoße fer- 5 6 - 13 - ner gegen § 309 Nr. 12a BGB, weil sie nicht erkennen lasse, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs da r- zulegen habe. Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiede r- holungsgefahr insoweit nicht vorliege. Das an diesem Tag in Kraft getre- tene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand. Die Revision der Be- klagten hat nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorge- richtlichen Kosten Erfolg. 1. Die Klage ist i.S. der § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzha l- tern ("…") noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Übe r- schriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. ins o- weit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 9 bis 12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 7 8 9 - 14 - 2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in § 14 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, § 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV - bezüglich derer der Kläger die Klage in der Revisions- instanz zurückgenommen hat und die daher nicht länger der gerichtli- chen Überprüfung unterliegen - betreffenden Verurteilung hat das Beru- fungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verur- teilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und i n- wieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der sogenannten "Zillme- rung" in § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB-F-PRV sind bereits wegen unange- messener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3). Ihre Un- wirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klause l- werke (unter 4). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5). Weitere Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 5b und 12a BGB (unter 6). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederh o- lungsgefahr liegt vor (unter 7). 3. Die Kostenverrechnungsklauseln der § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB- KLV, § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB- F-PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versich e- 10 11 12 - 15 - rers mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begrün- det. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 bis 33; ferner Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, Rn. 12 bis 14). Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 16). Art. 4 Abs. 2 EGVVG steht einer umfas- senden gerichtlichen Überprüfung der Klauseln auf ihre materiell- rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn. 17). Die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV in Form der Zillmerung erfolgende Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnism ä- ßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Senatsurteil aaO Rn. 18 bis 30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Vers i- cherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträc h- tigt. Die Kapitallebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbi l- dung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten A b- schlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskoste n- verrechnung in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV. Soweit die Beklagte 13 14 - 16 - hiergegen einwendet, § 176 VVG a.F. gelte nur für Kapital- und nicht für Rentenversicherungen, ist dies schon deshalb ohne Erfolg, weil sie selbst in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen in § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV die Geltung von § 176 VVG a.F. auch für Rentenversicherungen vorgesehen hat. Diese von der Be- klagten übernommene Abrechnungsverpflichtung kann nicht durch and e- re Bestimmungen zur Abschlusskostenverrechnung unterlaufen werden. Die §§ 174, 176 VVG a.F. finden vielmehr im Falle vertraglicher Verei n- barung auch auf Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; vom 25. Juli 2012 VersR 2012, 1149 Rn. 32; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 Rn. 14). Ebenso verhält es sich bezüglich § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB-F- PRV. Unabhängig von dem Fehlen der für die Auslegung nicht maßgebl i- chen Bezeichnung als "Zillmerverfahren" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel, die gebotene Transparenz unterstellt, dass er einen bestimmten Anteil der Abschlusskosten mittels Verrech- nung mit den Versicherungsprämien der ersten Zeit tilgen soll. Die B e- klagte teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass 4% der zu zahlenden Beiträge als Abschlusskosten in den ersten Jahren "mit Ihren Beitrags- zahlungen" getilgt werden. Je nach vorgesehener Vertragslaufzeit weist die Beklagte den Versicherungsnehmer in § 13 Abs. 2 Satz 3 AVB-F- PRV auf die Verrechnung der Abschlusskosten im ersten bis vierten Ve r- sicherungsjahr hin. In dem nicht streitbefangenen Absatz 4 Satz 1 wird der Versicherungsnehmer in mit den AVB-KLV und AVB-PRV vergleich- barer Weise auf die wirtschaftlichen Folgen dieser Verrechnung hinge- wiesen. Die Warnungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 10 Satz 1 und 2 AVB-F-PRV und der Verweis auf die dem Versicherungsschein anlie- 15 - 17 - gende unverbindliche Modellrechnung in § 8 Abs. 4 Satz 3 AVB-F-PRV entsprechen denen der AVB-KLV und AVB-PRV. Unerheblich ist, dass es in den AVB-F-PRV an einer ausdrückli- chen Abrede zur Anwendung der §§ 174, 176 VVG a.F. fehlt. Auch bei einer fondsgebundenen Rentensversicherung geht es dem Versiche- rungsnehmer neben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertrag sbeen- digung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuha- ben (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 f., 16 zur Berechnung des Rückkaufswerts bei der fondsgebundenen Lebensversicherung). Die Grundgedanken der §§ 174, 176 VVG a.F. finden hier daher ebenfalls Anwendung. Hieran ändert es im Ergebnis nichts, dass die Beklagte in § 13 Abs. 2 Satz 3 AVB-F-PRV die Auswirkungen der Zillmerung zu mindern versucht, indem sie die Dauer der Verrechnung an die vorgesehene Vertragslaufzeit koppelt. Es bleibt jedenfalls dabei, dass die Abschlusskosten, je nach Vertragslauf- zeit, mit den gesamten Beiträgen des ersten bis vierten Versicherungs- jahres verrechnet werden (2 - 15 Jahre: im 1. Versicherungsjahr, 16 - 30 Jahre: in den ersten 2 Jahren, 31 - 45 Jahre: in den ersten 3 Jahren, über 45 Jahre: in den ersten 4 Jahren). 4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 34 bis 39, 41 f.). Er- fasst von der Unwirksamkeit werden 16 17 - 18 -  für die Kapitallebensversicherung § 6 Abs. 4 Satz 1, 2, 4, Abs. 6 Satz 2, 3, Abs. 7 Satz 1, 2, 4, § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV  für die Rentenversicherung § 6 Abs. 4 Satz 1, 2, 4, Abs. 7 Satz 2, 3, Abs. 8 Satz 1, 2, 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AVB- PRV sowie  für die fondsgebundene Rentenversicherung § 8 Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 10 Satz 1, 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV. § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 AVB-KLV, § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AVB-PRV, § 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB-F-PRV sind zugleich wegen Irreführung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB un- wirksam. Auch wenn die Beklagte in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen - anders als in denjenigen im Verfahren IV ZR 201/10 - nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbu n- den sei, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent. Die - teilweise auf Null - reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Diese findet unabhängig davon statt, ob eine Kündigung des Vertrages erfolgt oder nicht. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts solange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht hat, kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsu r- teile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 39, 42; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10 Rn. 16). 18 - 19 - 5. § 6 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 (soweit streit- befangen) AVB-KLV, § 6 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 6 Satz 6, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV sowie § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 AVB-F-PRV (soweit streitbefangen) verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Die Beklagte differenziert in diesen Klauseln unzulässig nicht zwischem dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu be- rechnenden Zeitwert im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug im Sinne der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsu r- teil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 43 bis 52, 56) verwiesen. Das Verhältnis von Rückkaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie Stornoabzug ist wegen § 178 Abs. 2 VVG a.F. einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedi n- gungen nicht zugänglich. Besonders deutlich kommt die fehlende Differenzierung in § 6 Abs. 3 Satz 3 AVB-PRV zum Ausdruck, der sowohl die Berechnung des Rückkaufswertes als Zeitwert der Versicherung als auch den hierbei vo r- zunehmenden Abzug der entsprechenden Anwendung des § 176 VVG a.F. unterstellt. Eine vergleichbare Regelung enthalten § 6 Abs. 6 Satz 6, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versi- cherung. Ähnlich verhält es sich in § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 AVB-KLV. Die AVB-F-PRV nehmen dagegen zwar keinen Bezug auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 174, 176 VVG a.F. Dies 19 20 21 - 20 - vermag an der Unwirksamkeit der maßgeblichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 3 AVB-F-PRV aber nichts zu ändern. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer stellt sich der Stornoabzug aufgrund der bestimmt wirkenden Formulierung "vermindert um einen Abzug" als unzutreffend notwendiger Bestandteil der Berechnung des Rückkaufswerts dar. Weiter ist § 8 Abs. 7 Satz 2 AVB-F-PRV (soweit streitbefangen) in- transparent, weil er keine Regelung enthält, wie sich die prämienfreien Rentenleistungen bestimmen. Zwar soll das Deckungskapital Ausgang s- punkt der Berechnung sein. Es findet sich aber keine nähere Besti m- mung dieses Begriffs. Ebenso bleibt im Hinblick auf den Verweis auf Ab- satz 3 unklar, ob das Deckungskapital mit dem Wert der Fondsanteile gleichzusetzen sein soll. b) Die von der Beklagten verwendeten Wertetabellen zu den AVB - KLV und AVB-PRV sind nicht geeignet, das Transparenzdefizit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszugleichen. In de n Tabellen wird in den Rubriken "Rückkaufswert" und "Beitragsfreie Versicherungs- summe" bzw. "Beitragsfreie Rente" nur der bereits um den Stornoabzug geminderte Auszahlungsbetrag angegeben. Zwar stellt die Beklagte im jeweils letzten Absatz der "Erläuterungen zur Berechnung von beitrags- freien Versicherungssummen und Rückkaufswerten" und der entspre- chenden Hinweise für die Rentenversicherung, die sich auf einer geson- derten Seite des Versicherungsscheins hinter den Wertetabellen befin- den, klar, dass in den Tabellen für die beitragsfreien Versicherungssu m- men und die Rückkaufswerte die Abzüge bereits berücksichtigt sind. Dieser Hinweis befindet sich aber an einer Stelle, an der der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer nicht mit ihm rechnen muss, zudem im Abschnitt "Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital". Über wirt- 22 23 - 21 - schaftliche Folgen einer Klausel muss der Versicherungsnehmer bei Ve r- tragsschluss an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingunge n in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die jeweilige Regelung a n- gesprochen ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364). Das ist hier nicht der Fall. Weder in den entsprechenden B e- dingungen der AVB-KLV und AVB-PRV noch im Zusammenhang mit den Wertetabellen wird den Versicherungsnehmern hinreichend verdeutlicht, dass der Rückkaufswert, die beitragsfreie Versicherungssumme oder die beitragsfreie Rente bereits um einen Stornoabzug vermindert wurde. Ein solcher Hinweis hätte, wenn die Beklagte nicht schon in den Tabellen gesonderte Spalten für Rückkaufswert, Stornoabzug und Auszahlungsbe- trag verwendet, in unmittelbarem textlichem Zusammenhang mit der T a- belle erfolgen müssen. Die sich auf Seite 6 der Versicherungsscheine zu r Kapitallebens- und zur Rentenversicherung befindenden Übersichten zur Abzugshöhe vermögen die Intransparenz der AVB-KLV und AVB-PRV sowie die Un- geeignetheit der Wertetabellen gleichfalls nicht zu beheben. Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit ein durchschnittlicher Versicherungsneh- mer überhaupt in der Lage ist, die dort verwendeten Begriffe "Bezug s- summe 1" und "Bezugssumme 2" sowie die erläuterten Rechenschritte nachzuvollziehen. Jedenfalls müsste der Versicherungsnehmer, um den Rückkaufswert bzw. die prämienfreien Versicherungsleistungen zu er- rechnen und die zillmerungsbedingten wirtschaftlichen Einbußen zu e r- kennen, den von ihm selbst zu errechnenden Abzug entsprechend der Beispielsrechnung in einem weiteren Rechenschritt zunächst zu den B e- trägen in der Wertetabelle addieren. Dies ist zum einen deshalb unzulä s- sig, weil der Versicherungsnehmer die Nachteile, über die die Beklagte Aufklärung zu leisten hat, selbst erst durch eine Auswertung der ihm zur 24 - 22 - Verfügung gestellten Daten ermitteln muss (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 363; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 379). Zum anderen bleibt dem Versicherungsnehmer aufgrund der in den Wertetabellen für die ersten Vertragsjahre mit " ---" ausgewiese- nen Nullwerte verborgen, in wie vielen Vertragsjahren die vorzeitigen Versicherungsleistungen sich aufgrund der Zillmerung auf Null belaufen und ab welchem Zeitpunkt zwar eine Vermögensbildung einsetzt, aber wegen des Stornoabzugs keine Auszahlung erfolgt. Die in der fondsgebundenen Rentenversicherung verwendete "Un- verbindliche Modellrechnung" ist zum Ausgleich der Intransparenz der AVB-F-PRV ebenfalls nicht geeignet. Sie ist bereits unvollständig, weil sie lediglich den Rückkaufswert, nicht dagegen die prämienfreien Re n- tenleistungen abbildet. Hinzu kommt, dass sie keine Differenzierung zwi- schen Rückkaufswert, Stornoabzug und Auszahlungsbetrag vornimmt. Die Frage, ob die Anzahl der angegebenen Werte ausreicht - die Beklag- te hat für die ersten fünf und die letzten sechs der insgesamt 31 Ver- tragsjahre jährliche Werte errechnet, für den Zwischenzeitraum nur für jedes dritte Vertragsjahr - kann deshalb dahinstehen. c) Daneben werden § 6 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 (soweit streitbefangen) AVB-KLV, § 6 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 6 Satz 6, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV sowie § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 (soweit streitbefangen) AVB-F-PRV von der Unwirksamkeit der Zill- merabrede erfasst, ohne die sie isoliert nicht bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen. 25 26 - 23 - 6. § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 (soweit streitbefangen) AVB-KLV sowie § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5b BGB, da der erforderli- che Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. h a- be vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 64). Die von der Beklagten vorgesehene Möglichkeit des Gegenbe- weises im vorletzten Absatz der "Erläuterungen zur Berechnung von be i- tragsfreien Versicherungssummen (bzw. Renten) und Rückkaufswerten" (jeweils Seite 5 des Versicherungsscheins) vermag diesen Verstoß nic ht auszugleichen. Auf der Grundlage des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen die wesentlichen Bestimmungen des Vertra- ges zumindest in den Grundzügen an der Stelle Erwähnung finden, an der der Versicherungsnehmer mit einer entsprechenden Inf ormation rechnet, hinsichtlich des Rechts zum Gegenbeweis also im Zusamme n- hang mit der Regelung zum Stornoabzug. Daran fehlt es. Der pauschale Verweis in § 6 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 AVB-KLV und § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 AVB-PRV auf ergänzende Erläuterungen dazu, "in welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten", genügt hierfür nicht, zumal der Versicherungsnehmer ohnehin nicht erkennen kann, dass er dort auch Hinweise auf ihm zustehende Rechte finden kann. Lediglich § 8 Abs. 3 Satz 5 AVB-F-PRV räumt bei der Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer den Nachweis ein, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der A b- zug wesentlich niedriger zu beziffern ist. Auch diese Bestimmung ist in- dessen unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 12a BGB verstößt. Dem 27 28 - 24 - Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 8 Abs. 3 Satz 3 einerseits sowie Satz 5 andererseits fälschlich der Eindruck ver- mittelt, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 65). 7. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderli- che Wiederholungsgefahr besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resu l- tiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. De- zember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die an- gebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO). 8. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zzgl. Zinsen zu erstatten, hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger ledig lich Zahlung von 1.379,25 € verlangen kann. Zutreffend hat das Berufungs- gericht einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 29 30 - 25 - UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu be- dienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein Anspruch auf 1.379,25 € zu. Unter Zugrundelegung der mit der Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500 € pro Klausel ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 47.500 €. Auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich zzgl. Aus- lagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.379,25 €. III. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sein Unterlassungsan- spruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefangenen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 79 bis 81) zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Auf die 31 - 26 - unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der Beklagten zur inhaltl i- chen Überarbeitung der AVB und zur nicht beabsichtigten weiteren Ver- wendung auch nur "kerngleicher" AVB kommt es angesichts der von der Beklagten unverändert in Abrede gestellten weiteren Transparenzdefizite nicht an. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 324 O 1136/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 U 233/09 -