Urteil
XII ZB 201/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann der (ehemalige) Scheinvater von der Mutter Auskunft über Personen verlangen, die während der gesetzlichen Empfängniszeit bei ihr waren.
• Die Auskunftspflicht folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über seine Rechte im Ungewissen ist und die Mutter zur Erteilung der Auskunft ohne unzumutbaren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht in der Lage ist.
• Die Mutter kann sich auf Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) berufen, wenn sie den Namen des möglichen Erzeugers nicht kennt und auch nach zumutbaren Erkundigungen nicht in Erfahrung bringen kann; hierfür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Scheinvaters nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung • Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann der (ehemalige) Scheinvater von der Mutter Auskunft über Personen verlangen, die während der gesetzlichen Empfängniszeit bei ihr waren. • Die Auskunftspflicht folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über seine Rechte im Ungewissen ist und die Mutter zur Erteilung der Auskunft ohne unzumutbaren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht in der Lage ist. • Die Mutter kann sich auf Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) berufen, wenn sie den Namen des möglichen Erzeugers nicht kennt und auch nach zumutbaren Erkundigungen nicht in Erfahrung bringen kann; hierfür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Mutter gebar 1981 eine Tochter; nach der Scheidung stellte das Amtsgericht fest, dass der Antragsteller nicht Vater ist. Der Antragsteller verlangt von der Mutter Auskunft über die Person des mutmaßlichen Erzeugers, um Regress für gezahlten Unterhalt geltend zu machen. Das Amtsgericht verpflichtete die Mutter, Auskunft zu erteilen, das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Mutter zurück. Die Mutter gab an, den Namen des möglichen Erzeugers nicht zu kennen und berief sich auf flüchtige Kontakte; das OLG hielt dies für unzureichend dargelegt. Gegen das OLG-Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde, die der BGH zurückwies. • Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Rechtsbeziehungen (Ehe, anerkannte Vaterschaft und deren Anfechtung) eine Sonderverbindung begründen, bei der der Scheinvater zur Durchsetzung seiner Regressansprüche auf Auskunft angewiesen ist. • Bei der Abwägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gegen das Informationsinteresse des Scheinvaters zu berücksichtigen; nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft reduziert sich das Geheimhaltungsinteresse der Mutter, die konkrete Namensnennung kann jedoch in Ausnahmefällen unzumutbar sein. • Die Auskunftspflicht umfasst die Benennung der Person(en), die während der gesetzlichen Empfängniszeit bei der Mutter waren; Name und Adresse sind mitzuteilen, auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es grundsätzlich nicht an, wohl aber auf die Erkennbarkeit der Angaben. • Die Mutter kann sich auf Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) berufen, wenn sie den Namen nicht kennt und auch durch zumutbare Nachforschungen nicht ermitteln kann; hierfür trägt sie Darlegungs- und Beweislast. • Die bloße Behauptung, es habe sich um eine flüchtige Begegnung gehandelt und der Name sei nicht mehr bekannt, genügt ohne substantierten Vortrag zu den unternommenen Nachforschungen nicht; das OLG hat daher zu Recht die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung bejaht. Die Rechtsbeschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Der BGH bestätigt, dass der Antragsteller aufgrund der Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter hat, der aus § 242 BGB folgt, sofern die Namensnennung der möglichen Erzeuger der Mutter zumutbar ist. Die Mutter konnte die Unmöglichkeit der Auskunft nicht substantiiert darlegen oder beweisen; ihre bloße Angabe, den Namen nicht zu kennen, erfüllt die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht. Daher war die Verpflichtung, die Personen zu benennen, die während der gesetzlichen Empfängniszeit bei ihr waren, rechtmäßig; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.