Leitsatz
XII ZR 201/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I I Z R 2 0 1 / 1 3 Verkündet am: 28. Januar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; BGB § 242 A a) Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgen- den Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hier- für erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. b) Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erfor- derlich, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. c) Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, ins- besondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Be- rücksichtigung finden. d) Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemei- nes Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - LG Hannover AG Hameln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der 6. Zivil- kammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2013 auf- gehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen be- gehren von der beklagten Trägerin einer Klinik für Reproduktionsmedizin Aus- kunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien der Samenspender. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Inse- mination gezeugt, die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten an der Mutter der Klägerinnen vornahmen. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Ver- träge mit der Mutter und dem mit ihr verheirateten (rechtlichen) Vater der Kläge- rinnen. Die Eheleute (im Folgenden: Eltern) hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzich- tet. 1 - 3 - Außergerichtlich teilte die Beklagte mit, sie sei zur Erteilung der geforder- ten Auskünfte in der Lage, verweigerte jedoch letztlich die Auskunftserteilung. Der daraufhin von den durch ihre Eltern vertretenen Klägerinnen erhobenen Auskunftsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag- ten hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsge- richt. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Dabei komme es auf das Interesse der Eltern, die Fragen der Kläge- rinnen nach ihrem biologischen Vater beantworten zu können, nicht an. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten die Klägerinnen nämlich keinen Anspruch der Eltern, sondern ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Dieses Recht könnten sie jedoch erst mit Voll- endung des 16. Lebensjahres geltend machen. Die Entscheidung über den Auskunftsanspruch hänge von einer Abwä- gung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung und der grundrechtlich geschützten Positionen ab, die auf Seiten der auf Auskunft in Anspruch ge- nommenen Person zu beachten seien. Dementsprechend bestehe ein Aus- 2 3 4 5 - 4 - kunftsanspruch des Kindes grundsätzlich erst ab einem Alter, ab dem das Kind in der Lage sei, diese Abwägung eigenständig und unter Berücksichtigung der sich aus dem Begehren und der Auskunft ergebenden Konsequenzen zu beur- teilen und diese auch zu verarbeiten. Das Gericht gehe von einer Altersgrenze von 16 Jahren aus, wofür auch die Regelungen zum Antragsrecht in § 62 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) und zur Erteilung eines Re- gisterauszugs in § 63 Abs. 1 PStG sprächen. Etwas anderes gelte nur in Aus- nahmefällen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Erkrankung - ein das Interes- se des möglichen Auskunftspflichtigen deutlich überwiegendes Interesse des Kindes auf Auskunftserteilung vorliege. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht ersichtlich. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Per- sönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 mwN; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 257 f.; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 30). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verleiht aber keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staat- liche Organe schützen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 258). Im Verhältnis zwischen 6 7 8 - 5 - Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchs- grundlage, um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können (vgl. auch Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Va- ters S. 29; Muscheler FPR 2008, 496, 497; zur a.A. vgl. die Nachweise bei MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33). 2. Ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zu- zubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung sei- ner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderli- chen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.). a) Die erforderliche Sonderverbindung besteht. aa) Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386, 387), aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis (Senatsbe- schluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 mwN) oder aus bestimmten erbrechtlichen Beziehungen (vgl. etwa BGHZ 97, 188 = FamRZ 1986, 569, 570; BGHZ 61, 180 = NJW 1973, 1876, 1877) ergeben. 9 10 11 12 - 6 - Dass der Auskunftsberechtigte lediglich als Dritter in den Vertrag einbezogen ist, etwa im Rahmen eines echten Vertrags zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - NJW 1982, 1807, 1808), hindert die Annahme einer Sonderverbindung nicht. Daher kann auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Sonderverbindung zwischen dem Dritten und einem der Vertragspartner bestehen, die zu einem Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB führt (LG Köln NJW-RR 1986, 832; MünchKommBGB/Krüger 6. Aufl. § 260 Rn. 14; Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn. 19 a). bb) Der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem behan- delnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und begründet zwischen diesem - mit seiner Geburt - und dem Behandler eine rechtliche Sonderbezie- hung, die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspen- ders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann. (1) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorg- falts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutz- würdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haf- tungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 - NJW 2014, 3580 Rn. 24 mwN). 13 14 - 7 - Diese Voraussetzungen sind bei einem auf die Zeugung mittels künstli- cher heterologer Insemination gerichteten Behandlungsvertrag hinsichtlich des Kindes als dem angestrebten "Behandlungsergebnis" erfüllt. Bestimmte der den Behandler treffenden Vertragspflichten wie etwa die Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders (OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638; Fink/ Grün NJW 2013, 1913, 1914; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16) oder die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Inse- mination dienen jedenfalls auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes. Demgegenüber wird es sich bei einem derartigen Behandlungsvertrag al- lenfalls in seltenen Ausnahmefällen um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB handeln, weil sich für das zu zeugende Kind aus dem Vertrag regelmäßig kein Leistungsforderungsrecht im Sinn dieser Vorschrift er- geben soll (vgl. Leeb/Weber ZKJ 2013, 277, 279; Schröder ZD 2013, 188 f.; Spickhoff MedR 2013, 677; a.A. wohl OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638 f.; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 1. Oktober 2014] § 1591 Rn. 21). (2) Dieser Vertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischen dem be- handelnden Arzt und dem Kind, die auch die Grundlage für den aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch bilden kann. (a) Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch oder jedenfalls den begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraussetzt (vgl. Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn. 19 a mwN). Das Auskunftsbegehren allein zur Erlangung der Kenntnis der eigenen Abstammung hat die Besonderheit, dass es - jedenfalls primär - nicht der Vor- bereitung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient, die insoweit oh- nehin nicht gegen den behandelnden Arzt, sondern allenfalls gegen den leibli- 15 16 17 18 19 - 8 - chen Vater gerichtet sein könnten. Für Auskunftsansprüche von Patienten ge- genüber ärztlichen Behandlern ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie aus- schließlich der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsan- sprüchen dienen (BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330, 331; BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328, 329; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1777). Nichts anderes gilt für das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugte Kind hinsichtlich der diese Behandlung betreffenden Informationen, zu deren wesentlichen die Iden- tität des Samenspenders gehört. (b) Zum anderen scheitert ein Auskunftsanspruch nicht daran, dass die Rechtskonstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Be- gründung direkter Schadensersatzansprüche des Dritten - hier des Kindes - herangezogen wird, die Auskunft über die Identität des Samenspenders aber in keinem Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch steht. Vielmehr führt die auf §§ 242, 157 BGB beruhende Einbeziehung des Dritten in die ver- traglichen Schutzpflichten unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen diese Pflichten in Rede steht, zu einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten, die als Grundlage eines der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienenden Auskunftsanspruchs ausreichend ist. b) Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes für die Information über die Identität des Samenspenders besteht, das Kind als Anspruchsinhaber also auf die Auskunft in einer Weise angewie- sen ist, die einen Anspruch nach Treu und Glauben rechtfertigen kann. 20 21 - 9 - aa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist hierfür kein Min- destalter des Kindes erforderlich, so dass weder der Anspruch noch seine Gel- tendmachung ein solches voraussetzen. (1) Die vom Berufungsgericht postulierte Altersgrenze von 16 Jahren entbehrt einer Verankerung im geltenden Recht. Weder aus den die Anspruchs- grundlage für den Auskunftsanspruch darstellenden Grundsätzen von Treu und Glauben noch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als der hinter dem zivilrechtlichen Anspruch stehenden verfassungsrechtlichen Position des die Auskunft begehrenden Kindes folgt eine altersmäßige Begrenzung für den Aus- kunftsanspruch oder für dessen Durchsetzung. (2) Für eine entsprechende Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die für Auskunfts- und Einsichtsrechte eine Altersgrenze von 16 Jahren vorsehen, fehlt es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Denn es be- steht ebenso wenig ein Bedarf wie ein rechtfertigender Grund, den gegen den behandelnden Arzt gerichteten Auskunftsanspruch des Kindes - bzw. dessen Durchsetzung - generell von einem bestimmten Mindestalter abhängig zu ma- chen. Weder aus Kindeswohlgründen noch aus sonstigen Erwägungen ergibt sich etwas für ein bestimmtes Mindestalter als Voraussetzung des Auskunfts- anspruchs oder von dessen Durchsetzung. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass bei einem Kind unabhängig von seinem Alter ein Bedürfnis nach Kenntnis der eigenen Abstammung besteht (Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Iden- tität des biologischen Vaters S. 31). Denn das Interesse an den eigenen Wur- zeln erwacht typischerweise nicht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Dementsprechend wird etwa Adoptiveltern empfohlen, das Kind von Anfang an 22 23 24 25 - 10 - in altersgerechter Weise über seine Herkunft zu informieren (vgl. Helms FamRZ 2014, 609). Letztendlich obliegt es der Verantwortung der Kindeseltern, wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonderheiten seiner Herkunft wie etwa den Umstand, dass leiblicher Vater ein Samenspender ist, informie- ren. Dabei werden sie die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persön- lichkeitsentwicklung, seine Verstandesreife, aber auch ihr individuelles Erzie- hungskonzept berücksichtigen. Diese Aspekte entziehen sich jedoch weitge- hend einer generalisierenden Betrachtung und damit der Festlegung einer star- ren Altersgrenze. Zudem würde eine solche den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der elterlichen Erziehungsverantwortung berühren, wo- runter auch die Information des Kindes über seine Herkunft durch die Eltern fällt. In diese soll staatlicherseits nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein- gegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 675; BT-Drucks. 7/3061 S. 46 und 68, jeweils zu § 1758 BGB). Demzufolge hängt es dem Grundsatz nach nicht vom Lebensalter des Kindes ab, wann dessen - aus der Erziehungsentscheidung seiner Eltern folgendes - Informationsbedürfnis ent- steht. (3) Im Übrigen erweist sich die vom Berufungsgericht herangezogene Parallele zu den Vorschriften des Personenstandsgesetzes nicht als belastbar (a.A. Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspen- ders S. 57). Die Vorschrift des § 62 PStG regelt die Erteilung von Personenstandsur- kunden sowie die Auskunft aus Personenstandsregistern und die Einsicht in diese. Sie bestimmt in Absatz 1 Satz 3, dass über 16 Jahre alte Personen an- tragsbefugt sind. Bei dieser Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber an § 1303 26 27 28 - 11 - Abs. 2 BGB, also der Möglichkeit, eine Befreiung vom Eheerfordernis der Ehe- mündigkeit zu beantragen, orientiert. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Be- fugnis des gesetzlichen Vertreters, für ein jüngeres Kind die Benutzung des Registers zu beantragen (BT-Drucks. 16/1831 S. 52). Es handelt sich mithin um eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die ohne Auswirkung auf die mate- riell-rechtliche Position des Kindes bleibt (vgl. Gaaz/Bornhofen Personen- standsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 16). Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG, der für den Fall einer Adoption bestimmt, dass der Registerausdruck nur den An- nehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden darf. Die Vorschrift bezweckt nicht eine Beschränkung des Einsichts- und Auskunftsrechts des angenomme- nen Kindes, sondern die Umsetzung des Ausforschungs- und Offenbarungs- verbots in § 1758 Abs. 1 BGB. Dieses soll unter anderem verhindern, dass die leiblichen Eltern und sonstige frühere Verwandte nach Annahme des Kindes versuchen, zu diesem Kontakt aufzunehmen, und dadurch seine Integration in die neue Familie stören (Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 5). Zudem hatte der Gesetzgeber bei Erlass dieser Bestimmung im Blick, dass es im Grundsatz Sache der Eltern ist und sich aus der Erziehungssituation ergeben wird, wann Eltern ihrem Kind sagen, dass es angenommen ist. Mit Blick auf § 1303 Abs. 2 BGB soll das Kind erst mit 16 Jahren berechtigt sein, Auskunft über seine Herkunft zu verlangen (BT-Drucks. 7/3061 S. 68; vgl. zu § 61 Abs. 2 Satz 1 PStG aF auch Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Rn. 68). Die gesetzlichen Vertreter des Kindes können hingegen schon vorher ohne Einschränkung an die entsprechenden Informationen kommen, auch weil die Identitätsbildung und damit das Persönlichkeitsrecht des Kindes dessen frühere Kenntnis von seiner Abstammung erfordern können. 29 - 12 - (4) Soweit andere Gesetzesbestimmungen eine Altersgrenze von 16 Jahren für Einsichtsrechte festlegen, erlaubt dies ebenfalls nicht den Schluss auf die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Auskunftsan- spruchs eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes gegenüber dem Behandler, der die künstliche heterologe Insemination durchgeführt hat. (a) Durch § 9 b Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) ist für das Einsichtsrecht in die Vermittlungsakten geregelt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst Ein- sicht zu gewähren ist. Aus der Vorschrift folgt ein eigenständiges subjektiv- öffentliches Recht des Adoptierten. Für unter 16 Jahre alte Adoptierte ist der Antrag jedoch wegen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Er- ziehungsverantwortung - die sich darauf erstreckt, das Kind zu einem passen- den Zeitpunkt und in geeigneter Weise mit den Besonderheiten seiner Ab- stammung vertraut zu machen - durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Altersgrenze entspricht dabei der des § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG (Reinhardt in Reinhardt/Kemper/Weitzel Adoptionsrecht § 9 b AdVermiG Rn. 12; BT-Drucks. 14/6011). Mithin handelt es sich bei ihr um keine zeitliche Beschränkung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Kindes, sondern lediglich um eine Rege- lung dazu, wie dieser geltend zu machen ist. (b) Anders liegt es zwar bei dem durch das Gesetz zum Ausbau der Hil- fen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) mit Wirkung zum 1. Mai 2014 eingeführten § 31 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), nach dem das vertraulich ge- borene Kind (erst) mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht hat, den Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen. Denn diese Alters- grenze, die wiederum an das frühestmögliche Ehemündigkeitsalter nach § 1303 30 31 32 - 13 - Abs. 2 BGB anknüpft (BR-Drucks. 682/04 S. 24), bedeutet eine materiell- rechtliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Kindes (kritisch hierzu Berkl StAZ 2014, 65, 68 Fn. 36; Helms FamRZ 2014, 609, 613; vgl. auch die Stel- lungnahme des Deutschen Ethikrates zum Problem der anonymen Kindesab- gabe, BT-Drucks. 17/190 S. 28, die in Orientierung an die Adoptionspflege eine einjährige Geheimhaltung vorschlägt). Für den gegen den Behandler gerichteten Auskunftsanspruch lässt sich hieraus jedoch nichts ableiten. Denn mit § 31 SchKG soll die Kindesmutter vor Gefährdungslagen für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange geschützt werden, die sich ergeben können, wenn ihr soziales Umfeld von der Mutterschaft erfährt (vgl. BT-Drucks. 17/12814 S. 21). Auf die Situation des bei einem in einer Klinik für Reproduktionsmedizin mittels Spendersamen gezeugten Kindes, die sich hiervon grundlegend unterscheidet, ist diese spezifische Zielrichtung und damit auch die entsprechende Altersgren- ze aber nicht übertragbar. bb) Soweit das Kind nicht selbst tätig wird, muss der Auskunftsanspruch aber - durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter - im Interesse des Kindes geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes und damit verlangt wird, um sie an das Kind weiterzu- geben. Denn nur mit einer solchen Zweckbestimmung wird die Auskunft benö- tigt, um das höchstpersönliche Recht des Kindes auf seine Abstammung (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1994, 881, 882; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. November 2014] § 1591 Rn. 18 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124) und damit sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persön- lichkeitsrecht zu verwirklichen. 33 34 - 14 - Ein derartiges Informationsbedürfnis besteht nicht nur dann, wenn dem Kind der Umstand der Zeugung mittels Samenspende bereits von den Eltern offenbart worden oder anderweitig bekannt geworden ist, es nach der Identität des Samenspenders gefragt hat und die Eltern ihm diese Frage beantworten wollen. Ausreichend ist vielmehr auch, dass die Eltern dem Kind die Zeugungs- art und die Identität des Samenspenders offenlegen wollen. Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Information durch die Eltern und der Weitergabe an das Kind ist nicht erforderlich. Denn es unterfällt allein der in Elternverantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern, die im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Persönlichkeits- recht des Kindes treuhänderisch ausüben (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2051), wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen. Der Tatrichter muss sich daher nur davon überzeugen, dass die Eltern die Information mit dem Zweck, sie dem Kind zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen, und damit für das Kind begehren. cc) Darüber hinaus erfordert die Annahme, dass mit der Auskunft über die Identität des Samenspenders das Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Abstammung verwirklicht wird, eine Beurteilung, wie wahrscheinlich es ist, dass die Behandlung durch künstliche heterologe Insemination zur Zeugung geführt hat. Ist die Zeugung mittels Spendersamen unstreitig, ergibt sich insoweit nichts, was gegen die Auskunftserteilung spricht. Ist hingegen streitig, dass der Samenspender der biologische Vater des Kindes ist, wird das Gericht sich in- soweit eine Überzeugung davon bilden müssen, ob es von der Zeugung mittels der Samenspende ausgehen kann. Andernfalls dient die Information über die Identität gerade nicht der Kenntnis des Kindes von seiner Herkunft. Nichts anderes gilt insoweit für den - hier nicht gegebenen - Sonderfall, dass bei der Behandlung der Mutter das Sperma verschiedener Spender Ver- 35 36 37 - 15 - wendung gefunden hat (vgl. etwa die Fallgestaltung bei OLG Hamm FamRZ 2013, 637 und LG Essen Urteil vom 7. Februar 2012 - 2 O 260/11 - juris). Wenn diese Behandlung zur Zeugung des Kindes geführt hat, ist das Kind zur Klärung seiner Abstammung auf die Auskunft über die Identität der Samenspender an- gewiesen. Dass es dabei notwendigerweise auch Auskunft über einen oder mehrere Spender erhält, die nicht sein biologischer Vater sind, ist lediglich ein im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigender Umstand. dd) Bei Bejahung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Kindes im dargestellten Sinne ist dieses zur Information über die Identität des Samen- spenders als seines leiblichen Vaters auf die Auskunft der Klinik angewiesen. Dass es in entschuldbarer Weise über diesen Umstand im Ungewissen und die Klinik als die Verpflichtete grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist hier nicht zweifelhaft. Im vorliegenden Fall ist auch unstreitig, dass die inzwi- schen 17 und zwölf Jahre alten Klägerinnen durch die Samenspenden mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurden. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zudem unter Beweisantritt vortragen lassen, sie seien von ihren Eltern darüber aufgeklärt worden, "dass sie Spenderkinder" seien, und hätten dann nach der Identität der Spender gefragt. Nachdem das Beru- fungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für das Revisionsver- fahren von der Richtigkeit dieses Vorbringens und daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen auf die Auskunft im dargestellten Sinn angewiesen sind. c) Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt weiter die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, ei- nem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten 38 39 40 - 16 - Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Guns- ten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 ff.). aa) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementa- rer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlich- keit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzel- nen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Indi- vidualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Be- wusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammen- hangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmög- lichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belas- ten und verunsichern (BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 mwN; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 257 f.; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 30). Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rah- men der Abwägung zukommen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 676, 41 42 - 17 - wonach in der Regel zugunsten des Kindes zu entscheiden sei), das weder vom Alter noch vom Entwicklungsstand des Kindes und auch nicht davon ab- hängt, inwieweit das Kind selbst im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegeh- ren aktiv wird (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 28; a.A. Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124). Ist das Kind wegen eines konkreten Informationsbedürfnisses im dargestellten Sinn auf die Auskunft angewiesen, verbietet sich eine solche Differenzierung bei der Abwä- gung. Für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erscheint es gleicherma- ßen bedeutsam, ob etwa die Eltern den Minderjährigen, der zur Erfassung die- ser Information in der Lage ist, in jeweils altersgerechter Weise mit seiner Her- kunft vertraut machen oder ob sich beispielsweise das Kind erst als Volljähriger selbst auf die Suche nach seinen Wurzeln begibt. Nachdem es insoweit der Erziehungsverantwortung der Eltern überlassen bleibt, wann und wie sie das Kind über seine Abstammung in Kenntnis setzen, ist eine Wertung ausge- schlossen, die der grundrechtlich geschützten Position des Kindes mit zuneh- mendem Alter und fortschreitender Reife ein erhöhtes Gewicht verleihen würde. bb) Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interes- sen des Auskunftsverpflichteten gegenüber. (1) In Betracht kommt hierbei die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktionsmediziners. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich gegen solche Normen oder Akte, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Ten- denz haben (BVerfG GRUR-RR 2011, 217, 218 mwN; NJW 1998, 1627, 1628). Ob die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit vor- genommenen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen insoweit einen Eingriff dar- stellt, kann jedoch dahinstehen. Denn bei der vorzunehmenden Abwägung er- langt diese Rechtsposition keine maßgebliche Bedeutung. 43 44 - 18 - Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit durch die Auskunftspflicht die Be- rufsausübung spürbar eingeschränkt wird. Hinzu kommt, dass die für die Re- produktionsmedizin einschlägigen Richtlinien der Bundesärztekammer bereits seit dem Jahr 1985 durchgehend jeweils im Anhang unter I.4. auf den Aus- kunftsanspruch des Kindes und darauf aufmerksam machten, dass der Arzt dem Samenspender keine Anonymität zusichern könne, sondern ihn darauf hinweisen müsse, dass er dem Kind gegenüber zur Nennung des Spenderna- mens verpflichtet sei und sich insoweit auch nicht auf die ärztliche Schweige- pflicht berufen könne (vgl. Deutsches Ärzteblatt Ausgabe B 1985, 1691, 1696; 1988, B-2551, B-2553; 1996, A-415, A-418; 1998, A-3166, A-3171). In der 2006 beschlossenen "(Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduk- tion" (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1392 ff.) ist zwar im Kommentarteil zur Verwendung heterologer Samen nur noch ausgeführt, die Rechtslage zu Aus- kunftsansprüchen sei unsicher (A-1402). Unter Punkt "5.3.3.2. Dokumentation" ist jedoch unter anderem die Pflicht des behandelnden Arztes enthalten, zu do- kumentieren, "dass sich der Samenspender … für den Fall eines … Auskunfts- verlangens des Kindes … mit der Bekanntgabe seiner Personalien einverstan- den erklärt hat" (A-1398). Mit Blick hierauf gehört es seit fast 30 Jahren zu einer an den berufs- ständischen Richtlinien orientierten Berufsausübung im Bereich der Reproduk- tionsmedizin, dass die Behandlung im Wissen um den Auskunftsanspruch des Kindes vorgenommen wird (vgl. auch Deutsch/Spickhoff Medizinrecht Rn. 766). Soweit demgegenüber behauptet wird, ein entsprechender Auskunftsanspruch sei erst durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 (FamRZ 2013, 637) begründet worden und das Bestehen eines solchen daher vorher nicht erkennbar gewesen (so Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915), lässt dies die zitierten Richtlinien außer Betracht. 45 46 - 19 - Ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Kindes ins Gewicht fallen- des, aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Geheimhaltungsinteresse des be- handelnden Arztes besteht mithin nicht. (2) Eine die Abwägung zu Ungunsten eines Auskunftsanspruchs des Kindes beeinflussende Rechtsposition des behandelnden Arztes folgt aufgrund der vorgenannten Umstände auch nicht daraus, dass ihm gegebenenfalls erhebliche Schadensersatzforderungen drohen (vgl. Jorzig jurisPR-MedizinR 2/2013 Anm. 1; Schneider FamFR 2013, 172, 175), wenn er trotz der beste- henden ärztlichen Richtlinien dem Samenspender vertraglich Anonymität zuge- sichert haben sollte. Aus einem solchen Verhalten, das sich über die maßgebli- chen und ohne weiteres zugänglichen ärztlichen Richtlinien hinwegsetzt, kann kein rechtlich geschützter Belang erwachsen, der sich gegen die aus dem all- gemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes folgende Rechtsposition durchzu- setzen vermag. (3) Zugunsten des behandelnden Arztes ist grundsätzlich seine ärztliche Schweigepflicht zu berücksichtigen, deren Verletzung zu strafrechtlichen Kon- sequenzen für ihn führen kann (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der Frage, ob diese im Einzelfall mit Erfolg dem Auskunftsanspruch des Kindes entgegen ge- halten werden kann, sind die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweige- pflicht dienen soll. Dies können der Samenspender und die den Behandlungs- vertrag schließenden Eltern des Kindes sein, deren rechtlich bedeutsame Be- lange durch eine Auskunftserteilung unter Umständen erheblich betroffen sind. Besonders gewichtige Rechtspositionen dieser drittbetroffenen Personen kön- nen gegebenenfalls dazu führen, dass die ihrem Schutz dienende ärztliche Schweigepflicht das Auskunftsinteresse des Kindes überwiegt. Da diese Perso- nen regelmäßig nicht am Auskunftsprozess beteiligt sind, ist es Sache des auf 47 48 49 - 20 - Auskunft in Anspruch genommenen Arztes, diese Belange bei ihnen zu erfra- gen und gegebenenfalls im Verfahren geltend zu machen. (a) Die bloße Berufung des behandelnden Arztes auf seine gegenüber Dritten bestehende Schweigepflicht kann allerdings den im allgemeinen Persön- lichkeitsrecht wurzelnden Anspruch des Kindes auf Auskunft über seine Her- kunft von vornherein nicht hindern. Denn aus dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes folgt grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Be- handlers (vgl. dazu MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; allgemein Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; a.A. Schröder ZD 2013, 188, 189: keine gesetzliche Offenbarungspflicht), so dass der Arzt nicht unbefugt i.S.d. § 203 Abs. 1 StGB und daher jedenfalls gerecht- fertigt handelt (BeckOK StGB/Weidemann [Stand: 10. November 2014] § 203 Rn. 33; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 15) und die strafrechtliche Relevanz der Auskunftserteilung an das Kind als - bezogen auf die Behandlungsverträge - Dritten entfällt. (b) Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang die rechtlich geschützten Interessen des Samenspenders. (aa) In Betracht kommt hierbei sein ebenfalls dem Schutz des allgemei- nen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen per- sönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG FamRZ 1997, 869, 870; NJW 1984, 419, 421). Soweit der Samenspender - den ärztlichen Richtlinien entsprechend - durch den behandelnden Arzt darüber aufgeklärt worden ist, dass das Kind 50 51 52 53 - 21 - Auskunft verlangen kann, und ihm daher keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben. Anders verhält es sich, wenn der behandelnde Arzt dem Samenspender Anonymität zugesichert hat, wobei in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedarf, ob die Anonymitätszusicherung als solche wirksam sein kann (dies ver- neinend etwa Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. Vor § 1598 a Rn. 7; Leeb/ Weber ZKJ 2013, 277, 279; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stel- lung des Samenspenders S. 45; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16; Zimmermann FamRZ 1981, 929, 932). Diese Zusicherung er- folgte dann zwar unter Verstoß jedenfalls gegen die ärztlichen Richtlinien. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dies auch dem Samenspender bewusst war, der sich gegebenenfalls nur unter der Voraussetzung einer solchen Zusi- cherung zur Samenspende bereit erklärt hat (vgl. Schneider FamFR 2013, 172, 175). Seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht insoweit aller- dings das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen wird (vgl. MünchKommBGB/ Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114). Dabei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Samenspender sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Ver- antwortung trägt, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehren- den Kindes streitet (vgl. Giesen JZ 1989, 364, 369; Rütz Heterologe Inseminati- on - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; Schneider FamFR 2013, 172, 175). 54 - 22 - (bb) Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen ist. Nicht maßgeblich sind insoweit allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255, 258 f.; Staudinger/ Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114; Giesen JZ 1989, 364, 372; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; a.A. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1916). Diese sind zwar möglicherweise betroffen, wenn das Kind die Vaterschaft anficht und auf Vaterschaftsfeststel- lung gegen ihn klagt, weil daraus unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche des Kindes resultieren können. Aber weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ver- mitteln einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1052; NJW 2003, 660, 661; Rütz Heterologe Insemination - Die rechtliche Stellung des Samenspen- ders S. 39). (cc) Nicht anders verhält es sich im Grundsatz dann, wenn "Mischsper- ma" verschiedener Samenspender bei der Behandlung verwendet worden ist. Die Auskunft über alle in Frage kommenden Spender führt dann zwar zwangs- läufig dazu, dass auch die Identität eines oder mehrerer Spender preisgegeben wird, die nicht der biologische Vater des Kindes geworden sind. Nach Ziffer 5.3.1. der (Muster-)Richtlinien zur Durchführung der assistier- ten Reproduktion (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1392, A-1397) ist ein derarti- ges Vorgehen jedoch untersagt - wie im Übrigen in Anhang I.4. aller seit 1985 erlassenen Vorgängerrichtlinien, wo dies sogar ausdrücklich damit begründet 55 56 57 58 - 23 - war, dass sonst die spätere Identifikation des biologischen Vaters erschwert würde. Mit Blick darauf wird ein Verstoß des Arztes gegen die Richtlinie regel- mäßig nicht dazu führen können, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis sei- ner Abstammung vereitelt wird. Allerdings können bei der Abwägung die rechtli- chen Belange jedes Samenspenders Berücksichtigung finden (vgl. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915 f.). (c) Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes können bei der Abwägung auch die - insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden - Rechtspositionen der Kindesel- tern in Betracht zu ziehen sein. Denkbar ist das dann, wenn sie mit dem Aus- kunftsbegehren des Kindes nicht einverstanden sind, was - vom Ausnahmefall abgesehen, dass sie insoweit nicht mehr gesetzliche Vertreter des minderjähri- gen Kindes sind - nur bei Volljährigkeit des Kindes der Fall sein kann. Tatsächlich wird sich insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben, der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Herkunft entgegensteht. Denn die entsprechende Klage gegen den behandelnden Arzt kann das Kind nur dann erheben, wenn es nicht nur Kenntnis vom Auseinan- derfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft, sondern auch von seiner Zeugung mittels Samenspende hat. In dieser Situation sind ihm aber nicht nur die mit Blick auf seine Eltern wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit seiner Zeugung bekannt. Es kann vielmehr auch ohne das Wissen um die Iden- tität des Samenspenders die Vaterschaft anfechten und sich insoweit selbst bei einer konsentierten künstlichen heterologen Insemination (vgl. zu rechtspoliti- schen Bedenken gegen das Anfechtungsrecht des Kindes etwa Palandt/ Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1600 Rn. 13 mwN) aus seiner rechtlichen Ver- wandtschaft lösen. Ein schützenswertes Interesse der Kindeseltern, dass dem 59 60 - 24 - Kind dann "wenigstens" der Zugang zur Information über die Identität des Sa- menspenders verwehrt sein soll, ist daher kaum vorstellbar. cc) Nach diesen Maßstäben erscheint es vorliegend auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen wahrscheinlich und ist für das Revisions- verfahren zu unterstellen, dass die vorzunehmende Gesamtabwägung zu ei- nem Auskunftsanspruch der Klägerinnen führt. Irgendwelche berücksichti- gungsfähigen rechtlichen Belange hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Es ist schon nicht vorgetragen, dass dem Samenspender Anonymität zugesichert worden wäre. Die Kindeseltern sind mit der Auskunftserteilung einverstanden, nachdem sie zur Durchsetzung eben dieses Anspruchs als Vertreter der Kläge- rinnen auftreten. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Klägerinnen auf Kenntnis von ihrer Abstammung steht damit keine Rechtsposition gegen- über, die den Auskunftsanspruch zu Fall bringen könnte. Ob auch ein Anspruch der mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kinder auf - hier nicht geltend gemachte - Einsicht in die ärztlichen Behandlungsunterlagen gemäß § 810 BGB besteht (vgl. dazu BeckOK BGB/ Hahn [Stand: 1. November 2014] § 1591 Rn. 22 mwN), bedarf vorliegend keiner Erörterung. 3. Ein zum Nachteil der Klägerinnen wirkender Verzicht auf die Auskunft ist von Beklagtenseite nicht behauptet und folgt auch nicht aus den tatrichterli- chen Feststellungen. Insbesondere wirkt weder der von den Eltern der Kläge- rinnen im eigenen Namen abgegebene Verzicht für Letztere noch hat er eine anderweitig ihr Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsan- spruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsanspruch seiner Eltern (und damit unabhängig von der Wirksamkeit des von diesen erklärten Ver- zichts). Auch wenn das Informationsbedürfnis des Kindes auf die in Elternver- 61 62 63 - 25 - antwortung getroffene Entscheidung zurückgeht, das Kind über seine Herkunft aufzuklären, handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen, das die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes verfolgen, dann nicht um eine Umgehung der durch die Eltern abgegebenen Verzichtserklärung. 4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentschei- dung reif ist. Das Berufungsgericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, inwie- weit die Klägerinnen auf die begehrte Auskunft angewiesen sind, also insbe- sondere ihre Eltern als gesetzliche Vertreter die Auskunft zum Zweck der Infor- mation der Klägerinnen verlangen. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Zu- mutbarkeitsprüfung die erforderliche Abwägung vorzunehmen haben. 64 65 - 26 - Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Klägerinnen auf Auskunfts- erteilung über die Identität ihrer biologischen Väter durch Angabe der Persona- lien der Samenspender angetragen haben, nachdem unstreitig ist, dass sie mit- tels der Samenspenden gezeugt wurden (vgl. auch Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1916). Eine Antragsumstellung dahin, dass die Auskunft sich nicht auf die "Vä- ter" bezieht, ist daher im weiteren Verfahrensfortgang nicht geboten. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 21.06.2013 - 20 C 194/12 (2) - LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2013 - 6 S 50/13 - 66