Urteil
VII ZR 189/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischenschritte beim Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen lösen Baukostenzuschusspflichten aus, wenn dadurch erstmals Schmutzwasser an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wird.
• Ein Anschluss an eine Kleinkläranlage mit nur überlaufender Verbindung zum öffentlichen Kanal begründet keinen Anschluss im Sinne der AEB-A für Schmutzwasser.
• Einwendungsausschluss nach §15 AEB-A greift und macht einzelne Einwendungen in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen.
• Fälligkeit und Beginn der Verjährungsfrist richten sich nach der tatsächlichen Anbindung und der Kenntnis der Gesellschaft; Klage hemmt die Verjährung.
Entscheidungsgründe
Baukostenzuschusspflicht bei erstmaligem Anschluss von Schmutzwasser an öffentliches Abwassernetz • Zwischenschritte beim Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen lösen Baukostenzuschusspflichten aus, wenn dadurch erstmals Schmutzwasser an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wird. • Ein Anschluss an eine Kleinkläranlage mit nur überlaufender Verbindung zum öffentlichen Kanal begründet keinen Anschluss im Sinne der AEB-A für Schmutzwasser. • Einwendungsausschluss nach §15 AEB-A greift und macht einzelne Einwendungen in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen. • Fälligkeit und Beginn der Verjährungsfrist richten sich nach der tatsächlichen Anbindung und der Kenntnis der Gesellschaft; Klage hemmt die Verjährung. Die Klägerin, Betreiberin der öffentlichen Abwasserbeseitigung in Leipzig-Land, forderte vom Beklagten Baukostenzuschüsse sowie Erstattung der Kosten für einen neu hergestellten Grundstücksanschluss. Der Beklagte ist Eigentümer zweier Wohngrundstücke, auf denen zuvor Schmutzwasser in Kleinkläranlagen behandelt und deren Überlauf an den öffentlichen Kanal angeschlossen war. Die Klägerin errichtete im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen neue öffentliche Schmutzwasserleitungen und Anschlusskanäle; in einem Fall wurde ein neuer Grundstücksanschluss hergestellt, in dem anderen Fall diente der bisherige Anschluss erstmals auch der Abführung von Schmutzwasser. Die Klägerin informierte und bot Nutzungsverträge an; die Kleinkläranlagen wurden später stillgelegt. Die Klägerin klagte auf Zahlung der berechneten Baukostenzuschüsse und auf Erstattung der Anschlusskosten; die Vorinstanzen gaben ihr Recht, der Beklagte wandte ein, ein Neuanschluss liege nicht vor und machte weitere Einwendungen geltend. • Vertragliche Grundlage und Auslegung: Zwischen den Parteien ist nach Auffassung der Vorgerichte ein Abwasser-Entsorgungsvertrag unter Einbeziehung der AEB-A (2005) zustande gekommen; AGB sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen. • Begriff des Anschlusses: Öffentliche Entwässerungsanlagen umfassen das öffentliche Abwassernetz und öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen; ein Anschluss im Sinne des §2 Abs.1 AEB-A liegt vor, wenn ein Grundstück hinsichtlich der betreffenden Abwasserart erstmals an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wird. • Differenzierung nach Abwasserarten: Die Tatsache, dass Überlaufwasser einer Kleinkläranlage in einen öffentlichen Kanal gelangte, begründet nicht für das Schmutzwasser selbst einen Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen; Schmutzwasser, das zuvor in einer Kleinkläranlage behandelt wurde, kann durch bauliche Anbindung erstmals an das öffentliche Netz angeschlossen werden. • Anwendbarkeit des Einwendungsausschlusses: Weitere Einwendungen des Beklagten zu Grund und Höhe der Forderung sind gemäß §15 AEB-A ausgeschlossen und gegebenenfalls in einem Rückforderungsverfahren zu erörtern. • Höhe der Forderungen: Die Klägerin hat die Höhe der Baukostenzuschüsse und die Erstattungsforderung für den Anschluss schlüssig dargelegt und berechnet. • Verjährung und Fälligkeit: Fälligkeit bestimmt nach §271 BGB in Verbindung mit Anlage 6 Abs.7 AEB-A; maßgeblich ist die tatsächliche Herstellung der Entwässerungsanlage im Verhältnis der Parteien, das heißt die tatsächliche Anbindung. Die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen trat frühestens Ende 2008 ein, sodass die Klageerhebung 2011 die Verjährung hemmte. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zu den Voraussetzungen des §2 Abs.1 und §3 Abs.5 AEB-A trägt der grundsätzlichen Bedeutung der Frage Rechnung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung der jeweils geltend gemachten Baukostenzuschüsse sowie auf Erstattung der Herstellungskosten des Grundstücksanschlusses, weil durch die durchgeführten Baumaßnahmen das Schmutzwasser der Grundstücke erstmals an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wurde. Weitere Einwendungen des Beklagten sind durch den Einwendungsausschluss der AEB-A ausgeschlossen und ggf. in einem Rückforderungsverfahren zu prüfen. Die Forderungen sind nicht verjährt, da die Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erst Ende 2008 Kenntnis erlangen konnte; die Klage hat daher die Verjährung gehemmt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.