Urteil
4 O 129/25
LG Karlsruhe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2025:0708.4O129.25.00
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Leitsätze
1. Die Verjährung eines Anspruches aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind.(Rn.44)
2. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen hat und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Offen bleibt, ob Abweichendes gilt, wenn sich der Bürge auf Aufforderung des Gläubigers nicht dazu erklärt, ob er die Hauptschuld und die daraus ggf. folgende - nicht fällige - Bürgschaftsschuld anerkennt.(Rn.39)
Tenor
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird abgewiesen.
2. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 23 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 77 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat der Kläger zu tragen. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Ferner haben sie als Gesamtschuldner die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 25/23 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils durch sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.205,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährung eines Anspruches aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind.(Rn.44) 2. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen hat und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Offen bleibt, ob Abweichendes gilt, wenn sich der Bürge auf Aufforderung des Gläubigers nicht dazu erklärt, ob er die Hauptschuld und die daraus ggf. folgende - nicht fällige - Bürgschaftsschuld anerkennt.(Rn.39) 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird abgewiesen. 2. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 23 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 77 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat der Kläger zu tragen. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Ferner haben sie als Gesamtschuldner die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 25/23 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils durch sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.205,62 € festgesetzt. I. Soweit über die Hauptsache im Verhältnis zur Beklagten zu 3) noch streitig zu entscheiden ist, ist die Klage zulässig aber unbegründet. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, dass die Klage also vor dem behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87, juris Rn. 22). Insoweit handelt es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung (s. nur Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 91a Rn. 29). Das notwendige Feststellungsinteresse folgt aus dem Kosteninteresse des Klägers (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16 –, Rn. 48, juris m.w.N.). Die begehrte Feststellung kann indes nicht getroffen werden, denn die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3) war zu keinem Zeitpunkt zulässig und begründet. 1. Bei Klageerhebung fehlte es dem klägerseits im Verhältnis zur Beklagten zu 3) gestellten Feststellungsantrag jedenfalls an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse, sodass dahinstehen kann, ob der Antrag überhaupt schon ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betraf. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 2. September 2021 – VII ZR 124/20 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – VII ZR 359/21 –, Rn. 17, juris – jeweils m.w.N.). b) Eine solche Gefahr für die Rechtsposition des Klägers ergab sich vorliegend nicht aus dem Verhalten der Beklagten. aa) Eine ein Feststellungsinteresse begründende Gefährdung des Rechts des Klägers liegt im Fall der positiven Feststellungsklage in der Regel zwar schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (s. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – II ZR 235/15 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 25. April 2018 – VIII ZR 176/17 –, Rn. 18, juris). bb) Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der streitgegenständlichen Bürgschaft unter den durch den Kläger genannten Bedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt infrage gestellt hätte. Dass vorprozessual irgendeine Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) erfolgt wäre oder diese ihre streitgegenständlichen Verpflichtungen sonst irgendwie in Zweifel gezogen hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach Erhebung der Klage hat die Beklagte zu 3) zwar kein Anerkenntnis abgegeben, sondern Klageabweisung beantragt. Sie hat dies aber nie damit begründet, die Klage sei unbegründet – etwa da die gesicherte Hauptforderung nicht bestehe. Sie hat sich von Anfang an und bis zuletzt vielmehr allein damit verteidigt, der gegen sie gerichtete Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Daraus lässt sich kein Feststellungsinteresse des Klägers herleiten. cc) Auch daraus, dass die Hauptforderung vorgerichtlich bzw. im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens durch die Beklagten zu 1) und 2) in Zweifel gezogen worden war, lässt sich kein Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten zu 3) ableiten. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt eine „parteibezogene Ungewissheit“ voraus; dass ein Dritter das Recht des Klägers in Zweifel zieht, begründet diese nicht (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn. 54; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 – V ZR 48/82 –, Rn. 18, juris). c) Für das Recht des Klägers bestand auch keine Verjährungsgefahr. aa) Allerdings begründet die Gefahr, dass die Rechtsposition des Klägers verjährt, grundsätzlich ohne weiteres das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – VII ZR 187/08 –, Rn. 13, juris m.w.N.). Der Eintritt der Verjährung muss auch nicht unmittelbar bevorstehen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – II ZR 63/14 –, Rn. 20, juris). Eine gegenwärtige Verjährungsgefahr setzt allerdings voraus, dass bereits ein der Verjährung unterliegender Anspruch i.S.d. § 194 BGB entstanden ist, die Verjährung zumindest begonnen hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – IX ZR 49/02 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – IX ZR 149/04 –, Rn. 9, juris) und die Verjährung nicht bereits anderweitig gehemmt ist (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 256 Rn. 44). bb) Vorliegend hatte die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers aus der Bürgschaft gegen die Beklagte zu 3) bei Klageerhebung indes noch nicht begonnen. (1) Die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers aus der Bürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB unterliegen – unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung – der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 11. November 2014 – XI ZR 265/13 –, Rn. 21, juris). (2) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist ein Anspruch dabei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erforderlich (zum Ganzen siehe nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – VII ZR 189/13 –, Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom 3. August 2017 – VII ZR 32/17 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21 –, Rn. 20, juris – jeweils m.w.N.). Denn erst ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger gemäß § 271 BGB die Leistung verlangen und dementsprechend grundsätzlich auch erst ab diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung durch Klageerhebung hemmen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21 –, Rn. 20, juris). Die Möglichkeit einer Feststellungsklage führt nur ausnahmsweise zum Beginn der Verjährung, wenn der Anspruch fällig, aber faktisch noch nicht bezifferbar ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – VII ZR 167/08 –, Rn. 19, juris; Heinrich, in: BeckOK-BGB, Stand 01.05.2025, § 199 Rn. 5 m.w.N.). Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt Fälligkeit grundsätzlich mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung ein, da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubigers nicht als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07 –, Rn. 22 ff., juris; BGH, Urteil vom 11. März 2008 – XI ZR 81/07 –, Rn. 9 ff., juris). Dies gilt aber selbstredend nur, soweit die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07 –, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07 –, Rn. 18, juris). (3) Vorliegend macht der Kläger Ansprüche aus einem Bürgschaftsvertrag geltend, der aufgrund der Bürgschaftserklärung der Beklagten zu 3) vom 25.08.2023 (Anlage K7) und deren – wohl stillschweigender (§ 151 BGB) – Annahme durch den Kläger zustande gekommen sein soll. Die Ausgestaltung des Bürgschaftsvertrages richtet sich dementsprechend grundsätzlich nach der Bürgschaftserklärung der Beklagten zu 3). Danach hatte diese zwar auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 Satz 1 BGB ausdrücklich verzichtet und hätte sich auf diese als Formkaufmann (§ 17 Abs. 2 GenG) ohnehin nicht berufen können (§ 349 Satz 1 HGB). Allerdings haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte zu 3) zur Zahlung aus der Bürgschaft „nur verpflichtet“ ist, wenn ihr Kunde (hier also die Beklagten zu 1) und 2)) ihr gegenüber den Vergütungsanspruch des Unternehmers (hier also des Klägers) anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Die Regelung ist vor dem Hintergrund des § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB auszulegen, da sie offensichtlich verhindern soll, dass der Bürge eine danach im Anwendungsbereich des § 650f BGB jedenfalls im Verhältnis zum Besteller unzulässige Zahlung erbringen muss (§§ 133, 157 BGB). Sie ist nach ihrer Formulierung zwar wohl keine Voraussetzung der Anspruchsentstehung i.e.S. (also der Erfüllbarkeit des Anspruches), jedenfalls aber eine Voraussetzung der Fälligkeit i.S.d. § 271 BGB (vgl. Schmitz, BauR 2006, 430 f.). Insbesondere handelt es sich nach der eindeutigen Formulierung nicht nur um eine Einrede ähnlich § 771 Satz 1 BGB. (4) Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vereinbarung spielt es keine Rolle, ob § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB auf die hier erfolgte Sicherungsgewährung überhaupt anwendbar ist, was voraussetzen würde, dass die gesicherte Hauptschuld aus einem Bauvertrag i.S.d. § 650a BGB und nicht etwa aus einem sonstigen Werkvertrag stammte, sodass der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 2 BGB hatte. (5) Ferner kann dahinstehen, ob § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB in seinem Anwendungsbereich unmittelbare Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Unternehmer als Sicherungsnehmer hat (i.d.S. wohl noch BGH, Urteil vom 26. April 2001 – IX ZR 317/98 –, Rn. 20, juris) oder lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Bürgen betrifft und daher durch den Bürgen im Rahmen des Bürgschaftsvertrags – wie hier geschehen – vertraglich umgesetzt werden muss (so andeutungsweise zu § 648a BGB a.F. BT-Drucks. 445/91, S. 19, wonach Entsprechendes „in dem Zahlungsversprechen [...] zu bestimmen“ sei; i.d.S. grundsätzlich wohl auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – IX ZR 204/00 –, Rn. 12, juris; ferner Schmitz, BauR 2006, 430; Voit, in: BeckOK-BGB, Stand 01.02.2024, § 650f Rn. 21; Cramer, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl. 2022, § 650f Rn. 110; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 650f Rn. 48; Brunier/Raab, in: NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 650f Rn. 30). (6) Selbst wenn § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegend grundsätzlich anwendbar wäre und man annähme, dass die Norm – sei es schuldrechtlich (dafür wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2019 – 29 U 81/18 –, Rn. 8, juris) oder als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB – unmittelbar auf das Bürgschaftsverhältnis einwirkt und auch insoweit nach § 650f Abs. 7 BGB unabdingbar ist (dagegen Joussen, in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 22. Aufl. 2023, § 650f Rn. 288), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer, wenn eine Bürgschaft als Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gewährt wurde, Zahlungen an den Unternehmer nur leisten „darf“, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Geht man davon aus, dass die Regelung überhaupt unmittelbar auf das Bürgschaftsverhältnis einwirkt, kann daraus nur folgen, dass dem Bürgen nicht nur (wie bei der Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB) eine Einrede zusteht, die der Bürge im Prozess erheben muss (so wohl allein Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 9. Teil Rn. 175). Vielmehr darf der Bürge von Rechts wegen nicht auf die Bürgschaftsforderung leisten, solange die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das wäre ggf. – wie bei rechtlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB (vgl. Schmitz, in: Kniffka/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 07.02.2025, § 650f Rn. 220) – von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine solche gesetzliche Rechtsfolge könnte von der hier getroffenen Vereinbarung allenfalls insoweit abweichen, als dass der Anspruch danach nicht nur nicht fällig (so OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2019 – 29 U 81/18 –, Rn. 8, juris; Schmitz, in: Kniffka/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 07.02.2025, § 650f Rn. 116, 219 f.; Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 650f Rn. 15; Haumer, in: Glöckner/Manteufel/Rehbein, Handbuch Baurecht, 7. Aufl. 2025, 3. Teil § 13 Rn. 59; Mundt, in: BeckOGK-BGB, Stand 01.04.2025, § 650f Rn. 144, 187; Joussen, in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 22. Aufl. 2023, § 650f Rn. 287; Schulze-Hagen, BauR 2016, 384, 399), sondern schon gar nicht i.S.d. § 362 BGB erfüllbar wäre (was allerdings soweit ersichtlich nicht vertreten wird). Dann bestünde erst recht noch keine Fälligkeit und damit keine Verjährungsgefahr. Es würde sich vielmehr die Frage stellen, ob überhaupt schon ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO vorläge. d) Auch das Interesse des Klägers daran, die Hauptforderung bereits in dem Prozess gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch mit Wirkung gegen die Beklagte zu 3) als Bürgin feststellen zu lassen, begründete kein ausreichendes rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. aa) Es trifft zwar zu, dass die Beklagte zu 3) als Bürgin auch im Anwendungsbereich des § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ohne weiteres an das Ergebnis des Verfahrens des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Hauptschuldner gebunden gewesen wäre (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2019 – 29 U 81/18 –, Rn. 8, juris; Schmitz, BauR 2006, 430, 433 f.; Voit, in: BeckOK-BGB, Stand 01.02.2024, § 650f Rn. 19). Auch die Möglichkeit eine Bindungswirkung durch Streitverkündung herzustellen, bestand für den Kläger nicht, da die Haftung der Beklagten zu 3) als Bürgin nicht von einem dem Kläger i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits abhing (vgl. nur Schmitz, BauR 2006, 430, 435; Scharfenberg, in: BeckOK-Bauvertragsrecht, Stand 15.05.2025, § 650f Rn. 28d). bb) Allein der Wunsch des Klägers, bereits frühzeitig und in einem einheitlichen Prozess eine verbindliche Feststellung der Hauptforderung auch gegenüber der Beklagten zu 3) als Bürgin zu erlangen, begründete aber kein ausreichendes Feststellungsinteresse (a.A. zur Parallelproblematik bei § 771 BGB Madaus, in: BeckOGK-BGB, Stand 15.05.2024, § 771 Rn. 13). Ein allgemeines Klärungsinteresse ohne gegenwärtige Gefährdung der eigenen Rechtsposition genügt für sich genommen nie für ein rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., s. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 134/17 –, Rn. 21, juris; BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – IV ZR 39/22 –, Rn. 13, juris). Auch drohende prozessuale Nachteile – wie hier die mögliche Notwendigkeit eines zweiten Prozesses – sind ohne weiteres nicht ausreichend (Becker-Eberhard, in: Münchener-Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 256 Rn. 46). Insoweit ist zu sehen, dass die Notwendigkeit eines Feststellungsinteresses als Sachurteilsvoraussetzung den Beklagten vor unnötiger Belästigung und Klagen zur Unzeit schützen soll (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 256 Rn. 7, 10). Das Interesse des Klägers an der Feststellung muss daher gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Beklagten, keinen Prozess zu führen, überwiegen (Foerste, a.a.O.; Roth, in: Stein/Jonas, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn. 45). Entsprechend begründet es im Allgemeinen sogar dann kein Feststellungsinteresse, wenn der Beklagte sich trotz Anfrage des Klägers nicht verbindlich dazu erklärt, ob er das geltend gemachte Rechtsverhältnis anerkennt, sofern sich dies nicht ausnahmsweise als treuwidrig darstellt (Foerste a.a.O.; Becker-Eberhard, in: Münchener-Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 256 Rn. 42). Ob im vorliegenden Kontext Abweichendes gilt (so Schmitz, BauR 2006, 430, 436 ff.; vgl. auch zur Parallelproblematik im Anwendungsbereich des § 771 BGB Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 771 Rn. 6), erscheint fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Der Kläger hat die Beklagte zu 3) soweit ersichtlich weder vorgerichtlich noch im Prozess dazu aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob sie die Hauptschuld und die daraus ggf. folgende – nicht fällige – Bürgschaftsschuld anerkennt. 2. An der Unzulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3) hat sich im Ergebnis auch durch das (Teil-)Versäumnisurteil vom 20.12.2024 nichts geändert. a) Mit Blick auf die durch die – nach dem eigenen Vorbringen – vollmachtlose Abgabe des Empfangsbekenntnisses für die Beklagten zu 1) und 2) durch Rechtsanwalt Dr. B. ist bereits nicht klar, ob die § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Fälligkeitsvoraussetzungen des Bürgschaftsanspruches eingetreten waren, ehe die Hauptforderung durch die Beklagten zu 1) und 2) erfüllt wurde. Das ergangene Versäumnisurteil war zwar in Einklang mit § 708 Nr. 2 ZPO für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Ein im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangenes Versäumnisurteil ist aber überhaupt erst rechtlich existent, sobald es beiden Parteien wirksam zugestellt wurde, da die Zustellung hier die Verkündung ersetzt (§ 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO, vgl. nur Wolff, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 310 Rn. 11). Zudem liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor, solange das Urteil dem Schuldner nicht wirksam zugestellt wurde (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber, ob hier eine wirksame Zustellung an die Beklagten zu 1) und 2) bereits vor der Erfüllung erfolgt war, lässt sich indes nur mutmaßen. Ausgehend von der – unwidersprochenen – späteren Angabe von Rechtsanwalt Dr. B., wonach er das Empfangsbekenntnis für die Beklagten zu 1) und 2) abgegeben hatte, ohne als Prozessbevollmächtigter oder anderweitig zur Entgegennahme bevollmächtigt zu sein, konnte durch die Zustellung an ihn jedenfalls keine wirksame Zustellung bewirkt werden. Die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses nach § 175 Abs. 3 ZPO bezieht sich auch nur auf die Entgegennahme des Schriftstückes zu dem angegebenen Datum (vgl. BGH Beschluss vom 24. März 2021 – LwZB 1/20, Rn. 9, juris), nicht aber auf die Empfangsvollmacht des Empfängers (vgl. implizit BGH, Beschluss vom 22. Mai 1975 – VII ZB 2/75 –, Rn. 5, juris). Rechtsanwalt Dr. B. gibt zwar an, das Versäumnisurteil an die Beklagten zu 1) und 2) weitergeleitet zu haben. Ob es diesen tatsächlich und insbesondere auch noch vor der Erfüllung der Hauptforderung zugegangen war, wodurch der Zustellungsmangel ggf. nach § 189 Var. 2 ZPO geheilt worden wäre (vgl. Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 189 Rn. 16), ist indes weder dargetan noch sonst sicher ersichtlich. Damit bleibt auch unklar, ob die Verjährung der Bürgschaftsschuld vor Erfüllung der Hauptforderung begonnen hatte und insoweit zwischenzeitlich eine Verjährungsgefahr für den Kläger entstanden war. b) Darauf kommt es letztlich aber ohnehin nicht an. Sobald die in der Bürgschaftserklärung vorgesehenen und § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, war der Anspruch aus der Bürgschaft zwar fällig und die Verjährung begann. Indes war der Kläger dann auch nicht mehr auf eine Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3) angewiesen. Er hätte die Klage gegen diese vielmehr auf eine Leistungsklage umstellen können. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehlte daher ggf. mit Blick auf den Vorrang der Leistungsklage, da dem Kläger eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet war (s. dazu nur BGH, Urteil vom 2. September 2021 – VII ZR 124/20 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – VII ZR 359/21 –, Rn. 17, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 14 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 100 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der sog. Baumbach'schen Formel. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) durch das – jedenfalls inzwischen – rechtskräftige Versäumnisurteil als Gesamtschuldner verurteilt wurden, waren ihnen auch die hierauf entfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen (§§ 91, 100 Abs. 4 ZPO). Ferner sind ihnen als Gesamtschuldner auch die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – VII ZB 4/13 –, Rn. 11, juris). Soweit der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 3) unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen (§ 91 ZPO). Eine Beteiligung an den Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens bedingt dies selbstverständlich nicht, da die Beklagte zu 3) daran nicht beteiligt war. Bei der Quotelung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers war zunächst zu berücksichtigen, dass das verfolgte wirtschaftliche Interesse gegenüber allen Beklagten hinsichtlich der durch die Bürgschaft gesicherten Forderungen identisch war. Andererseits war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagte zu 3) andererseits auch insoweit nicht als echte Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB in Anspruch genommen hat, sodass die hierauf entfallenden Kosten auch im Falle des vollständigen Obsiegens jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 3 gemäß den § 100 Abs. 1, 2 ZPO im Umfang der gemeinsamen Beteiligung nach Kopfteilen zu quoteln gewesen wären (BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 – V ZR 74/54, NJW 1955, 1398). Daraus folgt, dass der Kläger infolge seines Unterliegens gegenüber der Beklagten zu 3) das auf das Verfahren gegen diese entfallende Drittel zu tragen hat. Mit Blick auf den gebotenen Feststellungsabschlag ist dieses aber nur auf einen fiktiven Teilstreitwert von 80 % der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung von 7.037,78 € zu beziehen. III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1) und 2) aus § 708 Nr. 2 ZPO in analoger Anwendung, da es den Beklagten zu 1) und 2) nicht zum Vorteil gereichen kann, dass über die Kosten auch im Verhältnis zu ihnen erst im Schlussurteil entschieden werden konnte. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) folgt die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert für die Gerichtsgebühren folgt aus § 3 ZPO i.V.m. den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei waren die maßgeblichen Hauptforderungen aus den Klageanträgen zu Ziff. 1 und 3 ungeachtet § 39 Abs. 1 ZPO wegen wirtschaftlicher Identität analog § 45 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht zu addieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1997 – 22 W 78/96 –, juris (LS); Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, Anh. § 3 Rn. 30; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 5 Rn. 4). Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass der festgesetzte Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) nicht nach § 32 Abs. 1 RVG maßgebend ist, da die Beklagte zu 3) nur mit einem dem Feststellungsantrag zu Ziff. 3 entsprechenden Teilstreitwert an dem Rechtsstreit beteiligt war, der auf 80 % der danach festzustellenden Hauptforderung von 7.037,78 €, d.h. mit 5.630,22 €, zu bemessen wäre. Eine förmliche Festsetzung des entsprechenden Gegenstandswerts kann aber nur auf Antrag erfolgen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Kläger begehrt nach Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 1) und 2) noch die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 3), deren Haftung als Bürgin er ursprünglich feststellen lassen wollte, in der Hauptsache erledigt hat. Der Kläger war von den Beklagten zu 1) und 2) aufgrund verschiedener Verträge mit der Herstellung und dem Einbau von Türen, mit der Herstellung und den Einbau einer Küche sowie der Elektrifizierung von Rollläden beauftragt. Am 25.08.2023 übernahm die Beklagte zu 3) mit einer als „Bankbürgschaft - Bauhandwerkersicherung“ überschriebenen Erklärung (Anlage K7) „gemäß § 650f BGB unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Vorausklage sowie der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen (§§ 770, 771 BGB)“ eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Forderungen des Klägers aus dem Angebot An_2206020 vom 13.06.2022 (betreffend die Türen) sowie einer Anzahlungsrechnung vom 03.10.2022 bis zum Höchstbetrag von 8.696,82 €. Unter Ziff. 3 der Urkunde heißt es: „Die Bank ist zur Zahlung aus dieser Bürgschaft nur verpflichtet, soweit - der Kunde ihr gegenüber den Vergütungsanspruch anerkennt oder - der Kunde durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.“ Wegen behaupteter Mängel wurden durch die Beklagten zu 1) und 2) von den jeweils gestellten Rechnungen des Klägers trotz Mahnungen bei Klageerhebung noch folgende streitgegenständliche Beträge i.H.v. insgesamt 9.205,62 € zurückgehalten: - Rechnung 2211072 vom 02.11.2022 (Anlage K2) betr. Türen und Rollläden: 1.297,60 € - Rechnung 2302015 vom 20.02.2023 (Anlage K6) betr. Küche: 870,24 € - Rechnung 2403014 vom 13.04.2024 (Anlage K1) betr. Türen: 7.037,78 € Nach dem unbestrittenen Klägervortrag wichen die erbrachten Leistungen jedoch nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab und waren auch aus technischer Sicht nicht zu beanstanden. Letzteres entspricht auch auf den Feststellungen des Sachverständigen in einem durch die Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe (Az. 3 OH 25/23) wegen der behaupteten Mängel. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen: 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 9.205,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.037,78 EUR seit dem 13.06.2024 sowie aus 1.298,60 EUR seit dem 04.03.2023, aus weiteren 870,24 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) aus der Bürgschaft vom 25.08.2023, Nummer 39000504100 11, zur Zahlung i. H. v. 7.037,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2024 sowie zur Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 672,60 EUR an den Kläger verpflichtet ist, sobald folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Beklagten zu 1) und 2) sind im Rechtsstreit vor der erkennenden Kammer (bzw. Folgeinstanzen) dazu verurteilt worden, an den Kläger Werklohn i. H. v. maximal 7.037,78 EUR gemäß der als Anlage K1 vorgelegten Schlussrechnung des Klägers vom 13.03.2024, die dem als Anlage K4 vorgelegten Angebot AN_2206020 vom 13.06.2022 entspricht, bezogen auf die Herstellung und den Einbau von insgesamt sieben Türen mit Oberlichtern in der Wohnung der Beklagten zu 1) und 2), Georg-Wörner-Str. 42, 75015 Bretten, zu bezahlen, wobei dieses zugunsten des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) ergangene Urteil vorläufig vollstreckbar ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil begonnen werden darf. Klargestellt wird, dass die Beklagte zu 3) und die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der 7.037,78 EUR und der Nebenforderungen wie Gesamtschuldner haften und sich die hiermit festgestellte Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 3) beschränkt auf maximal 8.696,82 EUR (inklusive zu Lasten der Beklagten zu 1) und 2) im Verhältnis zum Kläger aufgelaufener Zinsen, Rechtsverfolgungskosten usw., soweit diese Positionen mit der als Anlage K1 vorgelegten Schlussrechnung im Zusammenhang stehen), wobei sich dieser Höchstbetrag jedoch um solche etwaigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3) erhöhen kann, die dem Kläger auf Grund eines etwaigen eigenständigen Verzugs der Beklagten zu 3) mit der Zahlung des Betrags zustehen. Klargestellt wird weiter, dass die Beklagte zu 3) zur Zahlung aus der Bürgschaft an den Kläger nur verpflichtet ist Zug um Zug gegen Rückgabe der vorerwähnten Originalbürgschaftsurkunde in quittierter Form. Mit (Teil-)Versäumnisurteil vom 20.12.2024 hat das Gericht die Beklagten zu 1) und 2) ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO antragsgemäß entsprechend den Klageanträgen zu Ziff. 1 und 2 verurteilt. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 30.12.2024 zugestellt. Für die Beklagten zu 1) und 2) wurde durch Rechtsanwalt Dr. B. ein auf den 30.12.2024 datiertes Empfangsbekenntnis abgegeben. Am 28.01.2025 wurde die Klageforderung durch die Beklagten zu 1) und 2) beglichen. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 wurde durch Rechtsanwalt Dr. B. mitgeteilt, er vertrete die Beklagten zu 1) und 2) im hiesigen Verfahren tatsächlich nicht, habe das Versäumnisurteil aber an sie weitergeleitet. Am 13.05.2025 wurde das Versäumnisurteil den Beklagten zu 1) und 2) darauf vorsorglich nochmals gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger meint, sein Feststellungsantrag zu Ziff. 3 sei zulässig gewesen. Das Feststellungsinteresse habe daraus gefolgt, dass die Rechtsnatur des § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Da je nach Bewertung die Verjährung der Forderung aus der Bankbürgschaft bereits zu laufen begonnen haben könnte, habe er ein Interesse daran gehabt, die möglicherweise bereits laufende Verjährungsfrist durch Klageerhebung zu hemmen. Daran ändere auch Ziff. 3 der Bürgschaftsurkunde nichts. Auch im Wege der Vertragsauslegung bleibe unklar, ob es sich um eine Fälligkeitsvoraussetzung oder um eine Bedingung oder – wie mit der Einrede der Vorausklage – um eine Einrede bzw. eine Verwertungsbeschränkung handele. Richtig erscheine die Einordnung als Einrede. Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis habe auch nicht entgegengestanden, dass der Kläger sich nicht zuvor mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte. Aus anwaltlicher Vorsicht wäre nur ein Verjährungsverzicht eine verlässliche Alternative gewesen. Eine solche zu fordern, wäre jedoch nicht praktikabel und würde eine unzumutbare Hürde für die Einleitung eines Klageverfahrens darstellen. Die Beklagte wäre durch § 93 ZPO hinreichend geschützt gewesen. Zudem habe er ein berechtigtes Interesse daran gehabt, eine Bindungswirkung der Feststellung dieses Prozesses auch gegenüber der Beklagten zu 3) zu erreichen. Hätten sich die Beklagten zu 1) und 2) – wie nach dem selbständigen Beweisverfahren zu erwarten gewesen sei – verteidigt, wäre es zu einer Begutachtung gekommen. Um eine doppelte Begutachtung zu vermeiden, war es nötig gewesen, die Beklagte zu 3) von Anfang an in das Verfahren einzubeziehen. Mit Schriftsatz vom 05.02.205 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Beklagten zu Ziff. 3 aufzuerlegen. Die Beklagte zu 3) hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen bzw. die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte zu 3) meint, der gegen sie gerichtete Feststellungsantrag zu Ziff. 3 sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig gewesen. Insbesondere habe die Frage, ob es sich bei § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB um eine Fälligkeitsvoraussetzung handele oder nicht, kein Feststellungsinteresse des Klägers begründen können, da sie keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Bürgschaft gehabt habe. Diese richte sich nicht nach § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach der vertraglichen Regelung unter Ziff. 3 der Bürgschaft. Keine der beiden Voraussetzungen habe hier vorgelegen, sodass mangels Fälligkeit der Bürgschaftsforderung die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025, worauf jeweils Bezug genommen wird.