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Urteil

VI ZR 443/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arzt haftet, wenn ein Eingriff nicht durch wirksame Einwilligung gedeckt ist; Aufklärungspflicht umfasst auch seltene, aber gravierende Risiken wie Darmperforation. • Der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung obliegt dem Arzt; an ihn dürfen aber keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden. • Wird in der Berufungsinstanz die erstinstanzliche Aussage des Patienten anders gewürdigt, muss der Patient regelmäßig erneut persönlich angehört werden, bevor ein hypothetischer Entscheidungskonflikt bejaht oder verneint wird. • Eine hypothetische Einwilligung kann der Arzt nur beweisen, wenn der Patient nicht plausibel darlegt, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht, Beweislast und Erfordernis erneuter Anhörung bei abweichender Würdigung • Ein Arzt haftet, wenn ein Eingriff nicht durch wirksame Einwilligung gedeckt ist; Aufklärungspflicht umfasst auch seltene, aber gravierende Risiken wie Darmperforation. • Der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung obliegt dem Arzt; an ihn dürfen aber keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden. • Wird in der Berufungsinstanz die erstinstanzliche Aussage des Patienten anders gewürdigt, muss der Patient regelmäßig erneut persönlich angehört werden, bevor ein hypothetischer Entscheidungskonflikt bejaht oder verneint wird. • Eine hypothetische Einwilligung kann der Arzt nur beweisen, wenn der Patient nicht plausibel darlegt, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Der Kläger stellte sich wegen Blutungen vor; der Beklagte führte eine Koloskopie mit Polypabtragung durch. Dabei trat eine Darmperforation auf, gefolgt von Peritonitis, mehreren Operationen, intensivmedizinischer Behandlung und längeren Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten. Der Kläger rügt fehlende Indikation und unzureichende Aufklärung über das Perforationsrisiko sowie nicht aufgezeigte Alternativen und verlangt Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, weil nach seiner Auffassung die Aufklärung nicht nachgewiesen sei und ein Entscheidungskonflikt plausibel dargelegt worden sei. Der Beklagte legte Revision ein, mit dem Ziel, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. • Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt; für die Revisionsprüfung ist daher zu unterstellen, dass kein Behandlungsfehler nachgewiesen ist. • Nach ständiger Rechtsprechung ist über schwerwiegende Risiken auch bei seltener Eintrittswahrscheinlichkeit aufzuklären, wenn sie dem Eingriff spezifisch anhaften und die Lebensführung erheblich beeinträchtigen; eine Darmperforation bei Koloskopie fällt hierunter. • Das Berufungsgericht durfte zu Recht annehmen, dass der Beklagte den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht erbracht hat; die Würdigung stützt sich auf Anhörung des Beklagten und Vernehmung einer Arzthelferin und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO lagen nicht vor, weil dessen Erinnerungsangaben für den Beweis ungeeignet waren. • Die Berufung des Beklagten auf hypothetische Einwilligung greift nicht automatisch: Trifft der Patient plausibel Darlegungen zu einem möglichen Entscheidungskonflikt, lastet dem Arzt die Beweisführung, dass der Patient dennoch eingewilligt hätte. • Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es die erstinstanzlich persönlich angehörten Angaben des Klägers anders würdigte, ohne den Kläger erneut persönlich zu hören; dies verstößt gegen die Grundsätze, nach denen bei abweichender Würdigung die persönliche Anhörung des Patienten in der Berufungsinstanz regelmäßig erforderlich ist. • Folge: Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Beklagten war teilweise erfolgreich: Das Urteil des OLG Hamm wurde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten des Beklagten entschieden worden war. Das Berufungsgericht durfte die mangelnde Aufklärung feststellen, hat aber fehlerhaft die erstinstanzlichen Angaben des Klägers anders bewertet, ohne ihn erneut persönlich zu vernehmen. Daher ist die Entscheidung, soweit sie den Beklagten belastet, zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird bei erneuter Entscheidung auch über die hypothetische Einwilligung und die weiteren Revisionsvorträge erneut zu befinden haben; es sind dabei die dargestellten Anforderungen an Aufklärung, Beweislast und persönliche Anhörung zu beachten.