Urteil
III ZR 68/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf ein privates Unternehmen ändert nicht den hoheitlichen Charakter der Aufgabe, wenn die öffentliche Hand diese Aufgabe weiterhin hoheitlich wahrnimmt.
• Handeln private Unternehmen als Verwaltungshelfer bei hoheitlicher Erledigung einer Aufgabe, greift Art. 34 GG: Persönliche Haftung des Mitarbeiters ist ausgeschlossen, statt dessen ist die hoheitliche Körperschaft passivlegitimiert.
• Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nur in Betracht, wenn der Kläger dafür in den Vorinstanzen tatsächliche Ausführungen gemacht hat; nachträglicher Vortrag in der Revisionsinstanz ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Privaten bei Übertragung hoheitlicher Winterdienstpflichten (Art.34 GG) • Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf ein privates Unternehmen ändert nicht den hoheitlichen Charakter der Aufgabe, wenn die öffentliche Hand diese Aufgabe weiterhin hoheitlich wahrnimmt. • Handeln private Unternehmen als Verwaltungshelfer bei hoheitlicher Erledigung einer Aufgabe, greift Art. 34 GG: Persönliche Haftung des Mitarbeiters ist ausgeschlossen, statt dessen ist die hoheitliche Körperschaft passivlegitimiert. • Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nur in Betracht, wenn der Kläger dafür in den Vorinstanzen tatsächliche Ausführungen gemacht hat; nachträglicher Vortrag in der Revisionsinstanz ist unzulässig. Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt von der beklagten GmbH Schadensersatz für Leistungen an zwei bei ihr versicherte Arbeitnehmer, die auf schneebedeckten Haltestellenflächen gestürzt und verletzt wurden. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe unzureichenden Winterdienst geleistet; die Räum- und Streupflicht oblag nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz dem Land Berlin und wurde hoheitlich von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) ausgeführt. Die BSR hatte die Beklagte vertraglich mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt; die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation mit dem Hinweis auf Art. 34 GG. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin ließ die Revision zu. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Beklagte als privates Unternehmen selbst haftet oder als Verwaltungshelfer der BSR gilt. • Anwendbarkeit von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG: In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB konkurrierende deliktsrechtliche Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB; in diesem Fall tritt die haftende Körperschaft an die Stelle des Amtsträgers. • Hoheitlicher Charakter des Winterdienstes in Berlin: Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung einschließlich Winterdienst dem Land Berlin und wird von den BSR hoheitlich durchgeführt; gesetzliche Regelungen und Gesetzesmaterialien sprechen für hoheitliche Durchführung. • Verwaltungshelfer und Amtsträgerbegriff: Entscheidend ist die Funktion, nicht die Rechtsform; übt ein Privater eine eng an die hoheitliche Aufgabe gebundene Tätigkeit ohne eigenständigen Entscheidungsspielraum aus, ist er als Verwaltungshelfer anzusehen und seine Handlung der hoheitlichen Hand zuzurechnen. • Konsequenz für Haftung: Weil die Beklagte als Verwaltungshelfer tätig war, handeln ihre Mitarbeiter in Ausübung eines öffentlichen Amtes; persönliche deliktsrechtliche Haftung der Beklagten scheidet aus, Passivlegitimation hat die BSR nach Art. 34 GG. • Subunternehmer- und Beauftragtenvorbringen: Abweichende Vorbringen, etwa dass Subunternehmer oder andere Anstalten (BVG) beauftragt gewesen seien, sind revisionsrechtlich an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden, soweit kein Tatbestandberichtigungsantrag gestellt wurde. • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Die Klägerin hat in den Vorinstanzen keinen hinreichenden Vortrag zur Begründung eines solchen Vertrags gemacht; nachträglicher Vortrag in der Revision ist unzulässig, sodass ein solcher Anspruch nicht geprüft werden muss. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte haftet nicht gegenüber der Klägerin bzw. ihren Versicherten, weil sie den Winterdienst als Verwaltungshelfer der BSR hoheitlich ausgeübt hat; persönliche Haftungsansprüche gegen die Beklagte sind deshalb gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgeschlossen. Passivlegitimiert ist die BSR als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Räum- und Streupflicht hoheitlich wahrnimmt und die Beklagte mit den Arbeiten beauftragt hat. Ein vertraglicher Schutz zugunsten Dritter wurde nicht substantiiert vorgetragen und kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.