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Urteil

VI ZR 548/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Psychisch bedingte Störungen von Krankheitswert können Gesundheitsverletzungen im Sinne des § 823 Abs.1 BGB sein. • Bei sogenannten Schockschäden sind psychische Reaktionen infolge des Todes naher Angehöriger nur ersatzfähig, wenn sie pathologisch fassbar und über übliche Trauerreaktionen hinausgehend sind. • Für die Beurteilung ist von Bedeutung, ob der Anspruchsberechtigte den Unfall unmittelbar miterlebt oder lediglich vom Tod benachrichtigt wurde; unmittelbare Beteiligung und Eigengefährdung erhöhen die Anspruchsqualifikation.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld bei unmittelbarem Miterleben des tödlichen Verkehrsunfalls (Schockschaden) • Psychisch bedingte Störungen von Krankheitswert können Gesundheitsverletzungen im Sinne des § 823 Abs.1 BGB sein. • Bei sogenannten Schockschäden sind psychische Reaktionen infolge des Todes naher Angehöriger nur ersatzfähig, wenn sie pathologisch fassbar und über übliche Trauerreaktionen hinausgehend sind. • Für die Beurteilung ist von Bedeutung, ob der Anspruchsberechtigte den Unfall unmittelbar miterlebt oder lediglich vom Tod benachrichtigt wurde; unmittelbare Beteiligung und Eigengefährdung erhöhen die Anspruchsqualifikation. Der Kläger machte gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin Schmerzensgeld wegen des tödlichen Unfalls seiner Ehefrau geltend. Der Fahrer des versicherten Fahrzeugs fuhr erheblich zu schnell und alkoholisiert, geriet auf die Gegenfahrbahn und erfasste die Ehefrau des Klägers tödlich; der Kläger wurde nur knapp verfehlt und erlebte den Unfall unmittelbar mit. Der Kläger erlitt eine akute Belastungsreaktion (ICD F43.9), zog aus der Ehewohnung aus, wechselte vom Fahrdienst in den Innendienst und erhielt außergerichtlich 4.000 € Schmerzensgeld. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen weitergehende Schmerzensgeldansprüche ab; der Kläger legte Revision ein. • Grundsatz: Psychisch bedingte Störungen von Krankheitswert sind grundsätzlich als Gesundheitsverletzungen nach § 823 Abs.1 BGB ersatzfähig, wenn hinreichend sicherer Kausalzusammenhang zur schädigenden Handlung besteht. • Einschränkung bei Schockschäden: Trauer und seelischer Schmerz infolge des Todes naher Angehöriger begründen nur dann eine Gesundheitsverletzung, wenn sie pathologisch fassbar sind und deutlich über die erfahrungsgemäße Trauerreaktion hinausgehen. • Revisionsentscheidung: Das Berufungsgericht hat die Anforderungen zu streng angewandt und die besondere Bedeutung des unmittelbaren Miterlebens des Unfalls sowie der Eigengefährdung des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. • Feststellungen: Der Kläger litt an einer akuten Belastungsreaktion (ICD F43.9) und musste Wohnung und Beruf wechseln; er hat den Unfall seiner Frau unmittelbar erlebt und selbst Lebensgefahr wahrgenommen. • Rechtsfolge: Wegen der unmittelbaren Beteiligung und der daraus resultierenden intensiven seelischen Erschütterung kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs.1 BGB vorliegt; daher war die Zurückweisung des Anschlussberufungsantrags unbegründet. • Verfahrensrechtlich wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§§ 562, 563 ZPO). Der Kläger hat in der Revision teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung zu Unrecht zurückgewiesen. Das Revisionsgericht hält das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsverletzung aufgrund der akuten Belastungsreaktion, des unmittelbaren Miterlebens des tödlichen Unfalls und der Eigengefährdung für zumindest nicht auszuschließen. Deshalb wurde das Berufungsurteil im Umfang der Zurückweisung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nun unter Beachtung der Maßstäbe für Schockschäden und der dargelegten Feststellungen neu entscheiden müssen; auch die Kosten des Revisionsrechtszugs sind zu entscheiden.