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Beschluss

I ZB 55/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richtet. • Bei Ordnungsmittelanträgen ist § 891 Satz 3 ZPO anzuwenden; den Kosten des Verfahrens kann der Gläubiger anteilig belastet werden, wenn er mit seinem Antrag teilweise unterlegen ist. • Die Nennung eines Mindestbetrags für das Ordnungsgeld durch den Gläubiger begründet ein erkennbares Interesse an der Höhe des Ordnungsmittels und kann ein Teilunterliegen im Sinne des § 92 Abs. 1 ZPO begründen.
Entscheidungsgründe
Kostenaufteilung bei teilweisem Unterliegen im Ordnungsmittelverfahren (Anwendung von § 891 S.3 ZPO) • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richtet. • Bei Ordnungsmittelanträgen ist § 891 Satz 3 ZPO anzuwenden; den Kosten des Verfahrens kann der Gläubiger anteilig belastet werden, wenn er mit seinem Antrag teilweise unterlegen ist. • Die Nennung eines Mindestbetrags für das Ordnungsgeld durch den Gläubiger begründet ein erkennbares Interesse an der Höhe des Ordnungsmittels und kann ein Teilunterliegen im Sinne des § 92 Abs. 1 ZPO begründen. Der Schuldner verwendete in einer Immobilienanzeige zwei Kartenausschnitte und verletzte damit Urheberrechte der Gläubigerin. Das Landgericht untersagte ihm dies per einstweiliger Verfügung. Der Schuldner löschte das Angebot, die Kartenausschnitte waren aber später über direkte URLs aufrufbar. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes mindestens in Höhe von 3.500 € gegen den Schuldner. Das Landgericht setzte ein Ordnungsgeld von 500 € fest und wies weitere Anträge zurück; die Kosten verteilte es zu 6/7 auf die Gläubigerin und zu 1/7 auf den Schuldner. Die Gläubigerin beschwerte sich erfolglos und richtete mit zugelassener Rechtsbeschwerde ihr Anliegen allein gegen die sie belastende Kostenentscheidung. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig nach § 99 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet. • Selbst in der Sache wäre die Beschwerde unbegründet: § 891 Satz 3 ZPO verweist auf die allgemeinen Kostenregeln und ermöglicht eine anteilige Kostentragung des Gläubigers, wenn dieser teilweise unterlegen ist. • Ein Gläubiger gilt als teilweise unterlegen, wenn er mit seinem Begehren hinsichtlich der Höhe des Ordnungsmittels hinter dem vom Gericht festgesetzten Betrag zurückbleibt. • Die Angabe eines Mindestbetrags in der Begründung des Antrags ist ausreichend, um erkennbar darzulegen, dass dem Gläubiger die Höhe des Ordnungsmittels wichtig ist; darauf kommt es für die Frage des Teilunterliegens an. • Die Anwendbarkeit des § 788 Abs. 1 ZPO auf das Ordnungsmittelverfahren ist durch § 891 Satz 3 ZPO ausgeschlossen; der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit einer anteiligen Kostenverteilung bei teilweisem Erfolg des Vollstreckungsantrags ausdrücklich berücksichtigen. • Da die Gläubigerin einen Mindestbetrag von 3.500 € genannt und hierdurch ihr Rechtsschutzziel konkretisiert hat, ist sie im Ergebnis teilweise unterlegen und anteilig kostentragungspflichtig. • Die Kostenentscheidung beruht rechtlich auf § 97 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung von § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 891 Satz 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Selbst wenn sie zulässig gewesen wäre, hätte sie in der Sache keinen Erfolg gehabt: Die Gläubigerin ist wegen der Nennung eines Mindestbetrages teilweise unterlegen, weshalb eine anteilige Beteiligung an den Kosten des Ordnungsmittelverfahrens gerechtfertigt ist. Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht die erstinstanzliche Kostenverteilung bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 891 Satz 3 ZPO, weshalb die Gläubigerin die überwiegende Kostenlast zu tragen hat.