Beschluss
26 W 11/22
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0722.26W11.22.00
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Leitsätze
1. Eine Androhung der Kautionsanordnung muss ihrer Festsetzung nach § 890 Abs. 3 ZPO nicht vorausgehen.
2. Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 2. Juni 2022 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Juli 2022 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Schuldner - wie folgt neu gefasst:
Gegen die Schuldner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 25. März 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils € 1.000,00 festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 20,00 ein Tag Ordnungshaft.
Den Schuldnern wird gestattet, dieses Ordnungsgeld in Teilbeträgen von € 100,00 monatlich, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, beginnend ab September 2024, zu zahlen. Diese Vergünstigung, das Ordnungsgeld in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt für den jeweiligen Schuldner, wenn dieser einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Die Schuldner werden überdies verurteilt, eine Sicherheit in Höhe von jeweils € 500,00 für den durch weitere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zu leisten.
Im Übrigen wird der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers zurückgewiesen.
Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens im ersten Rechtszug haben die Schuldner als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Hälfte ermäßigt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Androhung der Kautionsanordnung muss ihrer Festsetzung nach § 890 Abs. 3 ZPO nicht vorausgehen. 2. Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 2. Juni 2022 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Juli 2022 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Schuldner - wie folgt neu gefasst: Gegen die Schuldner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 25. März 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils € 1.000,00 festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 20,00 ein Tag Ordnungshaft. Den Schuldnern wird gestattet, dieses Ordnungsgeld in Teilbeträgen von € 100,00 monatlich, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, beginnend ab September 2024, zu zahlen. Diese Vergünstigung, das Ordnungsgeld in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt für den jeweiligen Schuldner, wenn dieser einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Die Schuldner werden überdies verurteilt, eine Sicherheit in Höhe von jeweils € 500,00 für den durch weitere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zu leisten. Im Übrigen wird der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens im ersten Rechtszug haben die Schuldner als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Hälfte ermäßigt werden. I. Die Parteien streiten um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO. Die Parteien sind Nachbarn und wohnen in der Straße4 bzw. in der Straße6 in Stadt1. Sie führten unter dem Aktenzeichen 5 O 513/20 einen Nachbarschaftsstreit vor dem Landgericht Gießen, welcher mit Urteil vom 25. März 2021 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das Urteil wurde beiden Parteien am 26. März 2021 zugestellt. Dem Gläubiger wurde eine vollstreckbare Ausfertigung am 1. Dezember 2021 übersandt. In diesem Urteil wurden die Schuldner u. a. verurteilt, „es zu unterlassen, den Zustand des Grenzzauns zwischen den Grundstücken Straße6 und Straße4 in Stadt1 im Sinne einer optisch/ästhetischen Beschaffenheit zu verändern“. Die Schuldner tauschten im Zuge der Urteilsumsetzung die vormals angebrachte, blickdicht lackierte Seitenwand des Carports gegen eine neue blickdichte Seitenwand aus. Sie entfernten überdies eine neugepflanzte Hecke und verstreuten dort Gras und Wiesenblumensamen. Dieser Abschnitt wurde sodann erst wieder im Jahr 2022 gemäht, so dass es zuvor zu einem sichtbaren Bewuchs von Gras und Blumenwiese kam. Zudem wurde der Bereich des ehemaligen Holzlamellenzauns nach Erlass des Urteils nicht mehr gemäht. Weiterhin lagerten die Schuldner unmittelbar vor dem Grenzzaun ca. 2 bis 3 m lange Holzbalken, die (gelagert) eine Gesamthöhe von ca. 0,5 m erreichten. Der Gläubiger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. gegen die Schuldner ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu € 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je € 1.000,00 oder aber Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen, und 2. die Schuldner zu verurteilen, „mit Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf des 30. Januar 2022 für den Schadensausgleich weiterer Zuwiderhandlungen eine Sicherheit in Höhe von € 5.000,00 zugunsten des Gläubigers zu leisten“. Der Schuldner hat im ersten Rechtszug beantragt, sämtliche Anträge zurückzuweisen. Nach Vernehmung der Zeugin A hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2022 (Bl. 575 ff. d. A.) gegen die Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt € 5.000,00, ersatzweise Ordnungshaft (wobei € 1.000 einem Tag Ordnungshaft entspricht), festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Schuldner am 7. Juni 2022 zugestellt (Bl. 583 d. A.). Der von den Schuldnern gegen den Ordnungsgeldbeschluss mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Juni 2022 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (Bl. 628 f. d. A.) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung des Landgerichts wird auf die beiden vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde haben die Schuldner u. a. ausgeführt, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht die Entscheidung des Landgerichts dem Grunde nach angegriffen werden solle, sondern lediglich die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes und der zu leistenden Sicherheit. Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes sei zum einen zu würdigen, dass es sich bei dem zwischengelagerten Holz um das Holz gehandelt habe, welches durch die Schuldner ordnungsgemäß nach dem Urteil des Landgerichts Gießen entfernt worden sei. Dieses sei dann peu à peu, wie es den Schuldnern, insbesondere dem Schuldner zu 1, zeitlich und körperlich möglich gewesen sei, entfernt worden. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei es vollständig beseitigt gewesen und habe - wenn überhaupt - nur eine geringe Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Zaunes dargestellt. Die Installation der Carport-Seitenwand sei nicht erfolgt, um den Gläubiger in irgendeiner Weise zu stören oder gegen das Urteil des Landgerichts Gießen zu verstoßen. Vielmehr sei die Installation in Unkenntnis der Zulässigkeit erfolgt. Zum anderen müsse bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt werden, dass die Schuldner nur monatliche Einkünfte in Höhe von € 1.920,03 bezögen. Daher handele es sich bei der durch das Landgericht festgesetzten Höhe fast um das Vierfache des Monatseinkommens der Schuldner. Auch die Sicherheitsleistung sei mit Blick auf die geringen monatlichen Einkünfte der Schuldner zu hoch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Schuldner wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 21. Juni 2022 (Bl. 590 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Schuldner beantragen, den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 2. Juni 2022 über die Verurteilung der Schuldner 1. zur Zahlung von Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, wobei € 1.000,00 einem Tag Ordnungshaft entsprechen, 2. zur Zahlung einer Sicherheit in Höhe von € 2.500,00 für den durch weitere Zuwiderhandlungen entstandenen Schaden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 und 3. zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits aufzuheben und abzuändern. Der Gläubiger beantragt, die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zuwiderhandlungen der Schuldner spiegelten exakt das Fehlverhalten wider, das diesen durch das landgerichtliche Urteil verboten worden sei. Genau an der Stelle der zuvor entfernten und vom Landgericht untersagten Hecke hätten die Schuldner direkt hinter dem Zaun und vor den Fenstern des klägerischen Wohnhauses auf einer Länge von 8 m und in einer Breite von 1 m das Gras hochwachsen lassen. Am Carport hätten sie „im fliegenden Wechsel“ die verbotene handlackierte Wand gegen eine ebenso blickdichte vorgefertigte Wand ausgetauscht und dort, wo zuvor auf Geheiß des Landgerichts ein Holzlamellenzaun habe entfernt werden müssen, hätten sie ebenfalls das Gras wachsen lassen bzw. lagerten dort jetzt auf einmal Holzbalken, die sehr vergleichbar seien mit einem Blumenkasten, der ihnen vom Landgericht zuvor ebenfalls verboten worden sei. Darin lägen jeweils identische unrechtsspezifische Verstöße. Die Beklagten hätten sich damit regelrecht spiegelbildlich zu den gerichtlich verbotenen Maßnahmen verhalten. Es sei ihnen dabei „um eine gezielte Vergeltungsmaßnahme zulasten des Gläubigers“ gegangen. In dem Verhalten der Schuldner liege die reine Böswilligkeit und Respektlosigkeit gegenüber einem Urteil des Landgerichts und gegenüber dem Nachbarrecht, das hier mit Füßen getreten werde. Die Schuldner zeigten durch diese Trotzreaktionen keine Reue oder Einsicht, sondern nur, dass sie ihre Niederlage vor dem Landgericht nicht verkraftet hätten. In dem Verhalten der Schuldner zeige sich überdies ein systematisches und planmäßiges rechtswidriges Vorgehen ohne jede Unrechtseinsicht. Dass die Schuldner absichtlich gehandelt hätten und keinen Respekt gegenüber dem Nachbarrecht und gegenüber dem Urteil des Landgerichts aufbrächten, zeige sich auch in dem Umstand, dass auch die neuerlichen Maßnahmen wieder ohne jede Absprache mit dem Gläubiger vorgenommen worden seien. Der große Umfang der Verstöße werde dabei nicht allein durch die Anzahl der Maßnahmen belegt. Maßgeblich ins Gewicht falle auch der Umstand, dass die Schuldner wie schon im Erkenntnisverfahren flächendeckend vorgegangen seien und durch den Graswuchs unten vor dem Wohnhaus des Klägers, über die daran nördlich anschließende Carportwand und die daran wiederum anschließenden Balken bzw. das dort wachsende Gras einen Zaunabschnitt von über 20 m, also von mehr als zwei Dritteln der Gesamtlänge, in seiner optisch-ästhetischen Beschaffenheit angegriffen hätten. Als wesentlicher Umstand für die Bemessung des Ordnungsgelds sei auch die „maximal mögliche Verstoßdauer“ verschärfend zu berücksichtigen. Die Schuldner hätten dieses Unrecht zudem in der schwersten Schuldform verwirklicht, weil sie absichtlich und damit vorsätzlich vorgegangen seien. Zudem hätten die neueren wie die älteren Maßnahmen einzig und allein die Schikanierung des Gläubigers bezweckt. Die in der Beschwerdebegründung angegebenen Renteneinkünfte bildeten nicht das alleinige Einkommen der Schuldner ab. Die Beklagten wohnten seit ca. 40 Jahren als Eigentümer in ihrem großzügigen und vollmodernisierten Zweifamilienhaus. Sie unterhielten einen neuen und großdimensionierten ausgemauertem Swimmingpool inmitten ihres großen Gartens und leisteten sich darüber hinaus einen neuwertigen VW-Van. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Schuldner über Einkünfte in Höhe von nicht mehr als € 1.920,03 im Monat verfügten, wäre - so der Gläubiger weiter - das vom Landgericht angesetzte Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,- durchaus angemessen, wahrscheinlich aber sogar noch zu niedrig angesetzt. Denn bei einer vor diesem Hintergrund errechneten Tagessatzhöhe von ca. € 64,00 (€ 1.920,03/30 Tage) ergebe das ca. 78 Tagessätze, was dem Unrechts- und Schuldgehalt des Verhaltens der Schuldner ohne Weiteres entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Gläubigers wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 18. Juli 2022 (Bl. 598 ff. d. A.), vom 19. Juli 2022 (Bl. 624 ff. d. A.), vom 13. September 2022 (Bl. 642 ff. d. A.) sowie vom 12. Dezember 2022 (Bl. 654 ff. d. A.) verwiesen. Der erkennende Einzelrichter des Senats hat mit Beschluss vom 22. August 2022 (Bl. 633 d. A.) den Schuldnern aufgegeben, die Einkommensteuerbescheide für die Steuerjahre 2019, 2020 und 2021 zu den Akten zu reichen. Sodann hat er mit Beschluss vom 25. März 2024 (Bl. 656 d. A.) den Schuldnern aufgegeben, die vollständigen Einkommensteuerbescheide für die Steuerjahre 2021 und 2022 zu den Akten zu reichen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (1) erzielt in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (2). 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist gemäß den §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. § 567 Abs. 2 ZPO steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht im Wege, da diese Bestimmung auf ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO keine Anwendung findet, da die Festsetzung eines Ordnungsgeldes „keine Entscheidung über Kosten“ im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO darstellt. Überdies ist auch die dort geregelte Wertgrenze im Streitfall deutlich überschritten. 2. Gegen die Schuldner ist ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils € 1.000,- festzusetzen. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. a. Beide Schuldner haben gegen die aus dem Urteil folgenden Unterlassungsverpflichtungen schuldhaft verstoßen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf den S. 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 578-580 d. A.) Bezug genommen. b. Der Verstoß erfolgt auch schuldhaft. Die Schuldner haben für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum können sich die Schuldner nicht berufen (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.05.2018 - 6 W 36/18 -, juris; OLG München, Beschluss vom 26.04.2023 - 29 W 1697/21 -, MMR 2024, 357). Entscheidend ist, ob sie bei gebotener Sorgfalt mit einer für sie ungünstigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das zuständige Gericht rechnen mussten. Dies ist hier ganz offensichtlich der Fall. c. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln sind erfüllt. Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig und damit unbedingt vollstreckbar (vgl. § 704, § 705 Satz 1 ZPO). Auch der nach § 890 Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag liegt vor; zudem ist den Schuldnern die Verhängung eines Ordnungsgeldes bereits mit Urteil vom 25. März 2021 für den Fall einer Zuwiderhandlung angedroht worden (§ 890 Abs. 2 ZPO). d. Im Streitfall ist auch keine Verfolgungsverjährung gem. Art. 9 Abs. 1 EGStGB eingetreten. Für die Ordnungsmittel des § 890 ZPO gilt die Regelung des Art. 9 EGStGB. Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bestimmt Art. 9 Abs. 1 EGStGB, dass die - in der Regel - zweijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und dass die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Ein Ruhen der Verjährung ist nur für den Fall vorgesehen, dass nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgelds nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB). Eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende Regelung dahin, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, enthält Art. 9 EGStGB nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 18/04 -, BGHZ 161, 60, 63 f.; Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 1098, 1104). Ein innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gestellter Ordnungsmittelantrag des Gläubigers lässt die Verfolgungsverjährung nicht bis zu einer Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 1098, 1103). Die Auslegung von Vorschriften über die Verjährung - wie hier über das Ruhen der Verjährung - muss sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 1098, 1103; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris; Urteil vom 21.12.2021 - 26 U 55/21 -, juris). Die Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln kann danach aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fällen ruhen, dass die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 1098, 1103; zu Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - I ZB 72/17 -, NJW-RR 2019, 822, 824). Gleichwohl kann, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO, die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hat. Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muss dafür diesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender Rechtsgedanke entnommen werden. Sie ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, soweit dort bestimmt ist, dass die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 18/04 -, BGHZ 161, 60, 64; Beschluss vom 17.08.2011 - I ZB 20/11 -, NJW 2011, 3791; Beschluss vom 18.12.2018 - I ZB 72/17 -, NJW-RR 2019, 822, 823). Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 18/04 -, BGHZ 161, 60, 64; Beschluss vom 18.12.2018 - I ZB 72/17 -, NJW-RR 2019, 822, 823; Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 1098, 1103). Die Verfolgungsverjährung begann mit der Beendigung der in Rede stehenden Handlungen, hier also frühestens am 21. April 2022. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Juni 2022 - also weit vor Ablauf der Verfolgungsverjährung - wegen dreier Verstöße gegen den Vollstreckungstitel ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,- festgesetzt. Damit endete in diesem Umfang der Lauf der Verfolgungsverjährung. e. Es ist auch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB verjährt die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft binnen zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Seit der Verhängung des Ordnungsgeldes durch das Landgericht sind mehr als zwei Jahre vergangen. Die Vollstreckungsverjährung von Ordnungsmitteln ruht jedoch nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB, wenn die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung. Damit besteht im Falle einer sofortigen Beschwerde ein gesetzliches Vollstreckungshindernis im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - I ZB 72/17 -, NJW-RR 2019, 822, 824; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.01.2021 - 6 W 15/19 -, juris). Im Streitfall ruht damit die Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB. f. Allerdings begegnet die durch das Landgericht festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes Bedenken. Der erkennende Einzelrichter erachtet stattdessen ein Ordnungsgeld in Höhe von € 1.000 für jeden der beiden Vollstreckungsschuldner - insgesamt also ein Ordnungsgeld in Höhe von € 2.000,00 - als angemessen, aber auch als ausreichend. Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen, der in der Sanktion des Verstoßes und der Vorbeugung weiterer Verstöße liegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11 -, GRUR 2012, 541, 542). Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten; eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02 -, NJW 2004, 506, 510). Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen. Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft. Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann die Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 1098, 1101 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2023 - I-20 W 70/23 -, GRUR 2024, 565, 566). Nach diesen Maßstäben muss bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes im Streitfall Berücksichtigung finden, dass die Schuldner sich nicht nur einen, sondern gleich drei Verstöße haben zuschulden kommen lassen. Für ein hohes Ordnungsgeld streitet auch der Gesichtspunkt, dass die Schuldner die offensichtlichen Zuwiderhandlungen absichtlich begangen haben. Darüber hinaus ist auch die ganz erhebliche Zeitdauer der Verstöße zu würdigen. Andererseits ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Gras- und Blumenbewuchs im Bereich der früheren Hecke am Grenzzaun erst im Laufe der Zeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des optisch-ästhetischen Erscheinungsbildes des Grenzzauns entwickelt hat. Nach alledem erscheint im vorliegenden Fall die Verhängung von 50 Tagessätzen angemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner ist die (gedankliche) Höhe eines Tagessatzes auf € 20,00 festzusetzen. Der erkennende Einzelrichter des Senats geht auf der Grundlage der vorgelegten Steuerbescheide von einem addierten Gesamtjahreseinkommen beider Schuldner von € 9.923,- für das Jahr 2018 (s. den Bescheid für das Jahr 2018 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Bl. 638 und Bl. 648 d. A.), von € 11.344,- für das Jahr 2019 (s. den Bescheid für das Jahr 2019 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Bl. 639 d. A. und Bl. 649 d. A.), von € 10.852,- für das Jahr 2020 (s. den Bescheid für das Jahr 2020 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Bl. 640 d. A. und Bl. 650 d. A.), von € 9.699,- für das Jahr 2021 (s. den Bescheid für das Jahr 2021 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Bl. 664 f. d. A.) und von € 14.051,- für das Jahr 2022 (s. den Bescheid für das Jahr 2022 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Bl. 662 f. d. A.) aus. Soweit der Gläubiger die These in den Raum gestellt hat, die Schuldner müssten über höhere Einnahmen verfügen, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Richtigkeit dieser These untermauern könnten, sind weder vom Gläubiger vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Gläubiger hat auch nicht vorgetragen, dass die Aufwendungen, welche die Schuldner als Eigentümer des von ihnen selbst genutzten Eigenheims treffen (Grundsteuern, Grundstücksgebühren, Gebäudeversicherungen, Instandhaltungskosten usw.), geringer sind als die für eine vergleichbare Wohnung zu zahlenden Miete. Es kann daher offenbleiben, ob auch im Rahmen des § 890 ZPO eine entsprechende Differenz („Mietwert des selbst genutzten Eigenheims“) als Einkommen der Schuldner zu berücksichtigen ist (vgl. zur entsprechenden Fragestellung im Rahmen des § 40 Abs. 2 StGB etwa BayObLG, Beschluss vom 25.08.1999 - 2 St RR 137/99 -, StV 1999, 651, 651 f.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 40, Rdnr. 7). Danach ergibt sich für beide Schuldner ein Tagessatz in Höhe von jeweils € 20,00, so dass das Ordnungsgeld für beide Schuldner jeweils auf einen Betrag von € 1.000,00 - und damit insgesamt auf € 2.000,00 - festzusetzen ist. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Höhe der Ersatzordnungshaft ist auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils € 20,00 Ordnungsgeld festzusetzen. g. Die Ratenzahlungsanordnung basiert auf § 7 Abs. 1 EGStGB; diese kann auch der erkennende Einzelrichter des Senats treffen (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2024 - 15 W 38/24 -, juris; Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 890, Rdnr. 21). 3. Auch die Voraussetzungen für die Verurteilung zur Sicherheitsleistung (§ 890 Abs. 3 ZPO) liegen vor. Neben der Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO liegt eine mindestens einmalige Zuwiderhandlung (vgl. Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 890, Rdnr. 72) sowie ein entsprechender Antrag des Gläubigers vor. Eine Androhung der Kautionsanordnung muss ihrer Festsetzung nicht vorausgehen (vgl. Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 890 ZPO, Rdnr. 26). Dem Gläubiger haftet die Sicherheit nach § 890 Abs. 3 ZPO für die etwaigen Kosten weiterer Zuwiderhandlungen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 427/21 -, juris; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 890, Rdnr. 19), nicht aber auch für ein etwaiges weiteres Ordnungsgeld, auf das nur die Staatskasse Anspruch hat (vgl. Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 890 ZPO, Rdnr. 26; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 890, Rdnr. 19). Vor diesem Hintergrund erachtet der erkennende Einzelrichter des Senats eine Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 500,00 für den durch weitere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 als angemessen. 4. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug folgt aus § 891 Satz 3, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug folgt aus § 891 Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO. Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - I ZB 55/13 -, NJW 2015, 1829). So liegt es hier in Bezug auf den zweiten Rechtszug, da der Gläubiger die angefochtene Entscheidung und damit auch das darin festgesetzte Ordnungsgeld verteidigt hat. Anders liegt es hingegen hinsichtlich des ersten Rechtszuges, da der Gläubiger in seinem Antrag vom 13. Januar 2022 das Ordnungsgeld in das Ermessen des Landgerichts gestellt und gerade keinen Mindestbetrag genannt hatte. Wegen des Teilerfolgs der Beschwerde ist es geboten, die Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu reduzieren (Ziff. 2121 Satz 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG GKG). 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen ersichtlich nicht vor (§ 574 ZPO). 6. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Ziff. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2024 - 15 W 38/24 -, juris).