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Leitsatz

I ZB 118/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216BIZB118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216BIZB118.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 118/15 vom 8. Dezember 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890 Abs. 1 Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2015 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.250 €. Gründe: I. Der Gläubiger ist Polizeibeamter. Er war am 2. März 2015 bei einer „Dügida“-Demonstration in Düsseldorf als Unterabschnittsleiter eingesetzt. Die Schuldnerin war Organisatorin der „Dügida“. Sie hat im unmittelbaren An- schluss an die Demonstration ein den Gläubiger zeigendes Video auf der Face- bookseite von „Dügida“ im Internet eingestellt, in dessen Begleittext sie den namentlich genannten Gläubiger der „Stasi Methoden“ bezichtigte. In der an- schließenden Versammlung hat sie auf diese Aufnahme hingewiesen und die Zuhörer zum Teilen des Videos aufgefordert. Das Landgericht hat der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 26. März 2015 unter Andro- hung von Ordnungsmitteln untersagt, die Videoaufnahme des Gläubigers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, insbesondere wie auf der (näher bezeichneten) Facebookseite von „Dügida“ geschehen, oder auf dieser Inter- netseite den Namen des Gläubigers und seine berufliche Funktion zu benennen und zu behaupten, er habe mehrfach am Rande der „Dügida“-Demonstration so getan als sei er normaler Demonstrant, dann habe er hinterrücks Beteiligte an- 1 2 - 3 - gesprochen, um an Informationen zu kommen, das seien „Stasi Methoden“. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Schuldnerin am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Der Gläubiger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2015 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt, weil die Videoaufnahme und deren Begleittext immer noch über die fragliche Internet- seite abrufbar waren. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 4.000 € festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrie- ben werden kann, für je 1.000 € einen Tag Ordnungshaft. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich auch gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes gewandt hat. Dazu hat sie vorgetra- gen, sie sei arbeitslos und könne kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Es hat das vom Land- gericht festgesetzte Ordnungsgeld auf 750 € ermäßigt und es bei den vom Landgericht festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft belassen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubi- ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Schuldnerin habe dadurch vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsver- pflichtung verstoßen, dass sie die Videoaufnahme und deren Begleittext be- wusst nicht von der fraglichen Internetseite entfernt habe. Das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld von 4.000 € sei allerdings vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin überhöht. Dazu hat es ausgeführt: 3 4 5 - 4 - Da Ordnungsmittel neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaß- nahmen zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen einen strafähnlichen Sanktionscharakter hätten, müsse ihre Verhängung grundlegenden strafrechtli- chen Prinzipen genügen. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit müsse die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen. Nach dem Grundsatz der Opfergleichheit seien bei der Verhängung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strafe bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter gleich schwer treffe. Der Grundsatz der Opfergleichheit habe in § 40 Abs. 2 StGB sei- ne normative Ausprägung gefunden. Danach sei ein Ordnungsgeld in entspre- chender Anwendung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der wirtschaftli- chen Verhältnisse des Schuldners nach Tagessätzen zu bemessen. Das vom Landgericht gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld sei nach diesen Maßstäben auf 750 € herabzusetzen. Da die Schuldnerin Leis- tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalte und ihr Arbeitslosengeld auf den Regelsatz aufgestockt werde, sei ein Tagessatz von 10 € angemessen. Der Verstoß der Schuldnerin wiege allerdings so schwer, dass 75 Tagessätze ge- rechtfertigt seien. Einer entsprechenden Erhöhung der vom Landgericht ver- hängten Ersatzordnungshaft stehe das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot entgegen. Deshalb habe es bei einer Ersatzord- nungshaft von vier Tagen zu verbleiben, so dass nunmehr ein Tag Ordnungs- haft einem Betrag von 187,50 € entspreche. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderli- che Beschwer ergibt sich bereits daraus, dass der Beschluss des Beschwerde- gerichts durch die Ermäßigung des Ordnungsgeldes für den Gläubiger nachtei- 6 7 8 - 5 - lig vom Beschluss des Landgerichts abweicht. Es kann danach offenbleiben, ob ein Gläubiger, der - wie der Rechtsbeschwerdeführer - in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weder einen konkreten Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgeldes genannt hat, beschwert ist oder beschwert sein kann, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach seinem Ermessen festgesetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71, 72 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, NJW 2015, 1829 Rn. 15). IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat das gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld ohne Rechtsfehler auf 750 € ermäßigt und es bei der festgesetzten Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen. 1. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Fest- setzung von Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin dem Grunde nach gerecht- fertigt ist. a) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ers- ten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. b) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Schuldnerin habe dadurch gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung ver- stoßen, dass sie die den Gläubiger zeigende Videoaufnahme und deren Be- gleittext nicht von der fraglichen Internetseite entfernt hat. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand ge- 9 10 11 12 - 6 - schaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, son- dern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseiti- gung des Störungszustands umfasst (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Novem- ber 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212). Ei- ne Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, son- dern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor ge- schaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verlet- zungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE; Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Rech- te des Gläubigers verletzt werden, solange die von der Schuldnerin ins Internet eingestellte Videoaufnahme und deren Begleittext dort noch zu finden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies). c) Die Zuwiderhandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schuld- nerin das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten musste. Ist die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die Be- schlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittel- androhung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 = WRP 13 - 7 - 2015, 209 - Nero, mwN; zur Urteilsverfügung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Ja- nuar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 12). Der Schuldnerin ist eine Aus- fertigung des Beschlusses vom 26. März 2015, der sie zur Unterlassung ver- pflichtete und die Ordnungsmittelandrohung enthielt, am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher (vgl. § 192 Abs. 1 ZPO) zugestellt worden. d) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Ver- schulden des Schuldners voraussetzt (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11). Auch diese Voraussetzung ist im vorlie- genden Fall erfüllt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Schuldnerin vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung versto- ßen, weil sie die Videoaufnahme und deren Begleittext bewusst nicht von der fraglichen Internetseite entfernt hat. 2. Das Beschwerdegericht hat die Höhe des Ordnungsgeldes ohne Rechtsfehler auf 750 € festgesetzt. a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdever- fahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfeh- lerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzes- zweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch ge- macht worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN). Die Entscheidung des Be- schwerdegerichts hält einer solchen Überprüfung stand. b) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, mwN). Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen 14 15 16 17 - 8 - sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stel- len sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gericht- lichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichti- gen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschul- densgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Ge- fährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt, jeweils mwN). Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. c) Das Beschwerdegericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin berücksichtigt. Es hat danach ein Ordnungsgeld von 750 € errechnet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (BVerfGE 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11). Nach dem Schuldprinzip und dem Grund- satz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Ver- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwider- handelnden stehen (zu disziplinarischen Maßnahmen vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 18 19 - 9 - 669 mwN). Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittel- te Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (zur Geldstrafe vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN). Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend an- gewandt werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen ver- hängt. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters; dabei geht es gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Re- gel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist danach zunächst anhand der allgemeinen Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen. Die- ser erste Schritt zielt auf gerechten Schuldausgleich. Folglich ist hier die Tat- schuld von Bedeutung. Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN; MünchKomm.StGB/ Radtke, 2. Aufl., § 40 Rn. 1; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 40 Rn. 1; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 31. Edition, Stand 1. Juni 2016, § 40 StGB Rn. 4 und 6). 20 21 - 10 - Die Höhe des Ordnungsgeldes kann in entsprechender Anwendung die- ser Regelung im Ausgangspunkt grundsätzlich gleichfalls anhand von Tages- sätzen bestimmt werden. Dabei ist die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. bb) Das Beschwerdegericht hat nach diesen Maßstäben ein Ordnungs- geld von 750 € als angemessen errechnet. Es hat angenommen, im Falle der Schuldnerin sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie lediglich Ar- beitslosengeld beziehe, das auf den Regelsatz aufgestockt werde, ein Tages- satz in Höhe von 10 € angemessen. Die Zahl der Tagessätze hat das Be- schwerdegericht im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes der Schuldnerin mit 75 € bemessen. Es hat angenommen, es sei besonders verwerflich, dass die Schuldnerin sich bewusst dazu entschlossen habe, das Video auf der Face- bookseite von „Dügida“ stehen zu lassen. Sie habe auf der „Dügida“-Ver- sammlung auf die Einstellung des Videos im Internet hingewiesen und die An- wesenden zum Teilen des Videos aufgefordert. Damit habe sie die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung des Videos geschaffen. Für den im Begleittext na- mentlich benannten und der „Stasi-Methoden“ bezichtigten Gläubiger habe sich so die Wahrscheinlichkeit erhöht, als Repräsentant einer als feindlich empfun- den Staatsgewalt wahrgenommen und auch außerhalb seiner Dienstgeschäfte verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden. Diese tatrichterliche Beur- teilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. d) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, da § 890 Abs. 1 ZPO nicht nur eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstelle, sondern als zivilrechtliche Beugemaßnahme auch der Ver- hinderung künftiger Zuwiderhandlungen diene, könne für die Bemessung der 22 23 24 - 11 - Höhe des Ordnungsgeldes anders als bei der Verhängung einer Geldstrafe nicht die wirtschaftliche Situation des Schuldners allein ausschlaggebend sein. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch bei der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen nicht allein auf die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters an. Diese Verhältnisse sind zwar für die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes maßgeblich. Für die Bemessung der Zahl der Tagessätze kommt es jedoch auf das Ausmaß des Unrechts und den Grad des Verschuldens an. Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes dementsprechend auch nicht allein auf die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin abgestellt. Es hat zwar die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der Schuldnerin bestimmt. Zur Bestimmung der Zahl der Tagessätze hat es jedoch auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie den Grad des Ver- schuldens der Schuldnerin abgestellt. Dabei hat es insbesondere berücksich- tigt, dass die Schuldnerin vorsätzlich gehandelt und für den Gläubiger durch ihr Verhalten die Gefahr begründet hat, verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden. Es ist weder von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht noch sonst er- sichtlich, dass das Beschwerdegericht für die Bemessung der Höhe des Ord- nungsgeldes bedeutsame Umstände übergangen hat. Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe des Ordnungsgeldes so zu bemessen ist, dass sich eine Titel- verletzung für die Schuldnerin nicht lohnt (vgl. BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt). Es ist nicht ersichtlich, dass die Höhe des vom Beschwerdegericht festgesetz- ten Ordnungsgeldes ungeeignet ist, die Schuldnerin von künftigen Zuwider- handlungen abzuhalten und damit die präventive Funktion des Ordnungsgeldes zu wahren. Im Übrigen gilt das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fol- 25 26 - 12 - gende und vom Beschwerdegericht berücksichtigte Übermaßverbot auch inso- weit, als die Verhängung eines Ordnungsgeldes als zivilrechtliche Beugemaß- nahme der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen dient. 3. Das Beschwerdegericht hat es bei der Entscheidung des Landgerichts belassen, das für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt hat. Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler er- kennen. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Ordnungshaft, die an die Stelle des nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), bei einem in entsprechender Anwendung von § 40 StGB nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld in entsprechender An- wendung von § 43 Satz 2 StGB grundsätzlich in der Weise festgesetzt werden kann, dass einem Tagessatz ein Tag Ersatzordnungshaft entspricht. Das be- gegnet keinen Bedenken. Für die Bemessung der Ersatzordnungshaft gibt es keine starren Vorgaben; sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum uneinbringlichen Ordnungsgeld stehen (Hilbig-Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 21). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei einem nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld die Zahl der Tage der Ersatzord- nungshaft der Zahl der Tagessätze entspricht. Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 mwN) einer da- nach an sich gebotenen Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Ersatz- ordnungshaft von vier Tagen auf 75 Tage entgegensteht. Es hat es deshalb bei der Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen, so dass nunmehr ein Tag Ordnungshaft einem Betrag von 187,50 € entspricht. 27 28 29 - 13 - V. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Be- schwerdegerichts auf Kosten des Gläubigers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwei- sen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2015 - 12 O 78/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2015 - I-20 W 69/15 - 30