Leitsatz
III ZR 170/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 170/14 Verkündet am: 15. Oktober 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) Zur Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in Be- zug auf Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen (Bestätigung der Se- natsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14). b) Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des ver- folgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag erwähnt und dem Antrag beigefügt worden sind. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2014 wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten, hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Ka- pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Handelsvertreters F. E. zeichnete der Kläger am 15. Dezember 1993 eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der F. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 28 KG (im Folgenden: F. -Fonds 28), einem geschlossenen Immobi- lienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 90.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese 1 2 - 3 - Kapitalanlage finanzierte der Kläger teilweise mit einem Bankdarlehen über 36.000 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2011 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung. Dies wies die Beklagte mit Antwortschreiben vom 7. Oktober 2011 zurück. Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vo- rinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. in F. einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt: "Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteili- gung am F. Fonds 28 KG. Die Antragstellerpar- tei erwarb Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Be- ratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorge- nommen. Der Antragstellerpartei wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält. Der Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch 3 4 - 4 - für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertragli- chen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei ge- schlossenen Anlageberatungsvertrag. Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgeg- nerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsan- teile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der Antrag- stellerpartei geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultieren- den Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflicht- verletzung des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Berater- vertrages dar. Die Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der An- tragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die bei- gefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten." Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese mitge- teilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht beitrete, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 14. August 2012 dem Kläger gegenüber das Scheitern des Ver- fahrens fest. 5 - 5 - Mit Eingang vom 24. Januar 2013, der Beklagten zugestellt am 15. Feb- ruar 2013, hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht. Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen, und er sei von dem Handelsvertreter der Beklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Er habe eine siche- re und risikolose Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das (Total-)Verlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht aufgeklärt worden. Die Provisionen würden im Emissionsprospekt, der ihm erst nach dem Erwerb der Beteiligung zugesandt worden sei, nicht transparent dargestellt. Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattge- funden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entge- gen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. 6 7 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch ebenso wie das Landge- richt als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt: Die kenntnisunabhängige (mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende) Ver- jährungsfrist sei durch den Güteantrag des Klägers nur insoweit gehemmt wor- den, als Pflichtverletzungen darin konkret benannt seien. Nicht nur für den Be- ginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigen- ständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beur- teilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. Hinsicht- lich der an die Beklagte gezahlten Provisionen werde im Güteantrag des Klä- gers allein die Höhe der erhaltenen Provisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Ab- fluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde indes nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf des Klä- gers, dass ihm die Beteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen wor- den sei, könne als separate, hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverlet- zung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche des Klägers jedoch kenntnisabhängig - spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 - verjährt. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgebli- chen Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzu- 11 12 13 - 7 - weisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Grün- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag des Klägers die Hemmung der Verjährung nur für die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte. Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deut- lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungs- fällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige re- gelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (siehe nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser er- fasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechts- schutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1; Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO Rn. 15 und III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 f Rn. 8 ff sowie vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559, 1560 f Rn. 15; so auch 14 15 - 8 - BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden ei- ner Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO und III ZR 303/14 aaO sowie vom 16. Juli 2015 aaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 3; vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 9 sowie Senatsurteile vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807, 1809 Rn. 20 und vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisun- abhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag des Klägers, wie die Revisi- onserwiderung mit Recht vorbringt und der Senat für weitestgehend gleichlau- tende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff sowie III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff; III ZR 191/14, juris Rn. 21 ff und III ZR 227/14, juris Rn. 21 ff; Urteil vom 3. September 2015 aaO Rn. 15 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff sowie vom 13. August 2015 aaO Rn. 13 ff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff), nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht. 16 - 9 - a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN; vom 20. August 2015 aaO Rn. 18 und vom 3. Sep- tember 2015 aaO Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 5 und III ZR 164/14 aaO Rn. 3 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 14 und III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind. b) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gü- testelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen und die Anschrift des Klägers (als "Antragstellerpartei") sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds 28) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfah- rensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die Antragstellerpartei] die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung 17 18 - 10 - einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem Gütean- trag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinan- ziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, den Gegenstand des Güteverfahrens zu erfassen. c) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten An- spruchs im Güteantrag hilft der vorgängige Schriftwechsel der Parteien vom 23. September 2011 und 7. Oktober 2011 nicht hinweg. Dabei kann es offen bleiben, ob das Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers vom 23. September 2011 den Anforderungen an die Anspruchsindividualisierung in jeder Hinsicht - auch in Bezug auf die Angabe der (zumindest: ungefähren) Größenordnung der Schadensersatzforderung - genügt. Denn dieses Schreiben wurde im Güte- antrag des Klägers nicht erwähnt und dem Antrag auch nicht beigefügt, so dass es - entgegen der Ansicht der Revision - zur Individualisierung des verfolgten Anspruchs im Güteantrag nicht herangezogen werden kann. aa) Für das Mahnverfahren ist es anerkannt, dass zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs (Individualisierung) im Mahnbescheid (Mahnan- trag) auf Rechnungen und andere Unterlagen, etwa auch Anspruchsschreiben, Bezug genommen werden kann und das betreffende Schriftstück nicht in Ab- schrift beigefügt werden muss, wenn es dem Antragsgegner bereits bekannt ist (s. BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Rn. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498, 3499 Rn. 7; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11; vom 17. November 19 20 - 11 - 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 und vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, NZM 2015, 665, 671 Rn. 64). bb) Ob hiernach im Mahnantrag stets eine (hinreichend deutliche) Be- zugnahme auf anspruchsindividualisierende Schriftstücke erfolgen muss, damit diese berücksichtigt werden können, bedarf an dieser Stelle keiner Entschei- dung. Bei Güteanträgen jedenfalls kann auf Schriftstücke, die der Individualisie- rung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn diese im Güteantrag genannt und diesem Antrag beigefügt worden sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2410 Rn. 28; Se- natsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 6 und III ZR 164/14 aaO Rn. 4 sowie vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 15). Der Güte- antrag richtet sich in erster Linie an die Gütestelle, nämlich mit dem Ziel, dass diese als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird. Dies setzt voraus, dass sie ausrei- chend (s.o. unter a) über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (Se- natsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 24 mwN; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807, 1808 f Rn. 17 und vom 3. September 2014 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 16). Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 3. September 2015 aaO Rn. 19). 3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Man- gels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige 21 22 - 12 - Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Janu- ar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Januar 2013 abgelau- fen. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfenen Fragen, ob dem Güteantrag eine Vollmacht hätte beigefügt werden müssen und ob die Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt worden ist, kommt es demnach nicht mehr an. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 04.12.2013 - 11 O 8/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2014 - 11 U 5/14 -