Urteil
I ZR 74/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Setzen eines Hyperlinks zu einer fremden Internetseite kann eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG sein.
• Eine Haftung für verlinkte Inhalte folgt nur, wenn sich der Linksetzende die Inhalte zu Eigen macht oder seine Prüfungspflichten verletzt.
• Bei rein informierenden Links auf die Startseite eines Dritten, die nicht unmittelbar zu beanstandeten Unterseiten führen, ist eine Zurechnung der dortigen Aussagen regelmäßig fernliegend.
• Wird der Link nach einer Abmahnung unverzüglich entfernt und bestand keine vorher erkennbare Rechtsverletzung, begründet dies keine Haftung und keinen Unterlassungsanspruch.
• Ist kein Unterlassungsanspruch gegeben, sind auch Abmahnkosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für verlinkte Fremdinhalte bei bloß informierendem Link • Das Setzen eines Hyperlinks zu einer fremden Internetseite kann eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG sein. • Eine Haftung für verlinkte Inhalte folgt nur, wenn sich der Linksetzende die Inhalte zu Eigen macht oder seine Prüfungspflichten verletzt. • Bei rein informierenden Links auf die Startseite eines Dritten, die nicht unmittelbar zu beanstandeten Unterseiten führen, ist eine Zurechnung der dortigen Aussagen regelmäßig fernliegend. • Wird der Link nach einer Abmahnung unverzüglich entfernt und bestand keine vorher erkennbare Rechtsverletzung, begründet dies keine Haftung und keinen Unterlassungsanspruch. • Ist kein Unterlassungsanspruch gegeben, sind auch Abmahnkosten nicht zu erstatten. Der Beklagte, ein fachärztlich tätiger Orthopäde, warb auf seiner Praxis-Website für eine Ohr-Implantat-Akupunktur und setzte am Ende des Textes einen Link mit dem Hinweis auf weitere Informationen zur Startseite des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V. Über diese Startseite waren auf Unterseiten Angaben zu Wirkung und Anwendungsgebieten abrufbar, die der Kläger (Verband Sozialer Wettbewerb) für irreführend hielt. Nach Abmahnung entfernte der Beklagte den Link, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Das Landgericht hatte den Beklagten zunächst zur Unterlassung verurteilt; das OLG Köln wies die Klage ab. Der Kläger ließ zulässigerweise Revision zum BGH zu, der zu prüfen hatte, ob der Beklagte für die verlinkten Inhalte haftet und ob dem Kläger ein Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch zusteht. • Der vom Beklagten gesetzte Link ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil er dem Zweck dient, das eigene Dienstleistungsangebot zu bewerben. • Haftungsvoraussetzung ist nicht allein die geschäftliche Handlung, sondern dass sich der Linksetzende die fremden Inhalte zu Eigen macht oder Prüfpflichten verletzt. Maßstab ist die objektive Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers unter Berücksichtigung aller Umstände. • Hier war der Link nicht essentiell für das Geschäftsmodell des Beklagten und führte nur zur beanstandungsfreien Startseite des Vereins, nicht unmittelbar zu den kritisierten Unterseiten; damit liegt aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers keine Übernahme inhaltlicher Verantwortung vor. • Nach der ständigen Rechtsprechung richtet sich die Haftung für Hyperlinks nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; eine pauschale Verantwortlichkeit besteht nicht. Vielmehr gibt es abgestufte Prüfungspflichten, die sich nach Zweck des Links, Einbettung im Auftritt und nach Kenntnissen des Linksetzers richten. • Eine erhöhte Prüfungspflicht kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht (z. B. Geschäftsmodell, Förderung rechtswidriger Nutzung). Fehlt es daran und hat der Beklagte nach Abmahnung den Link unverzüglich entfernt, war keine zumutbare Prüfpflicht verletzt. • Da keine Haftung des Beklagten für die verlinkten Inhalte besteht, besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 HWG und damit auch kein Erstattungsanspruch für Abmahnkosten. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde zurückgewiesen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Beklagte haftet nicht für die auf der verlinkten Fremdseite enthaltenen, vom Kläger beanstandeten Aussagen. Das Setzen des Links stellt zwar eine geschäftliche Handlung dar, begründet aber keine Zurechnung der fremden Inhalte, weil der Link lediglich zur unbeanstandeten Startseite des Vereins führte und nicht unmittelbar zu den kritisierten Unterseiten, der Link nicht Bestandteil des Geschäftsmodells und nicht eng in eigene werbliche Darstellungen eingebunden war. Eine weitergehende Prüfungspflicht des Beklagten bestand nicht; er entfernte den Link nach Abmahnung unverzüglich, sodass keine zumutbare Kenntnis von einer Rechtsverletzung vorlag. Folglich besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers und auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.