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Urteil

3 K 444/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0614.3K444.20.00
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Tenor
Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom jeweils 3. September 2020 werden aufgehoben, als darin ein Betrag von 27.326,06 Euro für die Sekundarschulen und 20.985,31 Euro für die Gymnasien der Klägerin für das Haushaltsjahr 2014 an überzahlten Zuschüssen zurückgefordert wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom jeweils 3. September 2020 werden aufgehoben, als darin ein Betrag von 27.326,06 Euro für die Sekundarschulen und 20.985,31 Euro für die Gymnasien der Klägerin für das Haushaltsjahr 2014 an überzahlten Zuschüssen zurückgefordert wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2014 – VG 3 K 419.13 –, juris Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet, denn die Rückforderungsbescheide vom jeweils 3. September 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 9 Abs. 1 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung – ESZV – vom 29. November 2004, GVBl. S. 479, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010, GVBl. S. 667; 2011, S. 376). Die Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung findet sich in § 101 Abs. 9 Nr. 1 Schulgesetz – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. 26 zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2021, GVBl. S. 256), wonach das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung durch den Verordnungsgeber geregelt werden darf. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ESZV ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen, wenn der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss ist. Der Verwendungsnachweis ist nach der in § 8 Abs. 2 ESZV enthaltenen Legaldefinition der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses, die der Schulträger innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres der Schulaufsicht zur Prüfung vorzulegen hat. Dass diese Voraussetzungen in Höhe der behördlich verfügten Rückzahlungsansprüche erfüllt sind, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Klägerin erhebt jedoch mit Erfolg die Einrede der Verjährung. Die Regelung in § 9 Abs. 1 ESZV stellt einen spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2014 – VG 3 K 419.13 –, juris Rn. 13). Für diesen gilt entsprechend § 195 BGB die Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. August 2012 – VG 3 K 145.12 –, juris Rn. 37). Der Verjährungsbeginn richtet sich mithin nach § 199 Abs. 1 BGB (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. August 2012 – VG 3 K 145.12 –, juris Rn. 40). Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Hiernach begann die dreijährige Verjährungsfrist – entgegen der Auffassung des Beklagten – bereits mit Ablauf des Jahres 2015 und ist mithin mit Ablauf des Jahres 2018, also hier vor Erlass der beiden Bescheide im September 2020, verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer entsteht der Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Schulträger (Schuldner) der Schulaufsichtsbehörde (Gläubiger) die entsprechenden Verwendungsnachweise im Sinne von § 8 ESZV zur Prüfung vorlegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. August 2012 – VG 3 K 145.12 –, a.a.O. Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2012 – VG 3 K 1011.11 –, juris Rn. 31). Dies war hier das Jahr 2015, weil die Klägerin in diesem Jahr die Verwendungsnachweise bei der Senatsverwaltung eingereicht hat. Ebenso hat der Beklagte (Gläubiger) im Streitfall in diesem Zeitpunkt (2015) von den den Anspruch begründenden Umständen in der Person der Klägerin (Schuldner) bereits Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt. Der Berechtigte muss dafür die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – BVerwG 2 C 9/15 –, juris Rn. 26). Ausreichend ist hierfür generell, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – XI ZR 303/12 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Für Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – BVerwG 2 C 9/15 –, a.a.O.). Bei der Bestimmung über den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist handelt es sich nicht um eine Regelung, die im Lichte des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auszulegen wäre. Danach beginnt die Frist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – BVerwG 8 C 8/00 –, juris Rn. 10 m.w.N). Denn bei der Rückforderung eines Teils der für das Vorjahr bewilligten Ersatzschulzuschüsse auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 ESZV handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer weder um eine vollständige Neuberechnung des Zuschusses in dem Sinne, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird, noch um die – nach Auswertung der Nachweise vorzunehmende – endgültige Berechnung des zunächst nur vorläufig bewilligten Zuschusses. Die Rückforderung erweist sich vielmehr als eine bereits im Verwaltungsakt selbst angelegte Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung ausgezahlter Zuschüsse. Da der Schulaufsichtsbehörde bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs kein Ermessen zukommt, ist auch keine Entscheidung über das „ob“ der Rückforderung zu treffen (vgl. hierzu auch OVG Bautzen, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 A 106/13 –, juris Rn. 40). Ausgehend hiervon hatte der Beklagte bereits mit dem Eingang der Verwendungsnachweise, das heißt im Jahr 2015, und nicht erst mit vollständigem Abschluss der Prüfungen am 6. Dezember 2018 die notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Denn zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass die Klägerin die Verwendungsnachweise an das dafür zuständige Referat für Schulen in freier Trägerschaft (C II 2.4) im Juni 2015 eingereicht hat, weshalb auch der für die Prüfung zuständige Bedienstete entsprechende Kenntnis erlangt haben muss und die Feststellung möglich war, dass im Ausgangspunkt ein Rückzahlungsanspruch bestand. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Kenntniserlangung auch nicht erforderlich, dass der Gläubiger nach Ermessen eine Prüfung im Sinne des § 8 Abs. 3 ESZV vornimmt, weil es nach dem oben Gesagten auf die Kenntnis des Anspruchs dem Grunde und nicht der (exakten) Höhe nach ankommt. Ausreichend ist, dass der Erlass eines Rückforderungsbescheides möglich war (vgl. etwa auch zum Fall der Klageerhebung BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C 8/19 –, juris Rn. 34 ff. = Leitsatz 3), was nach Eingang (prüffähiger) Verwendungsnachweise grundsätzlich der Fall ist (vgl. § 9 Abs. 1 ESZV). Die Kenntnis einer jeden Einzelheit ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, juris Rn. 27 m.w.N.; Dörner in Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 199 Rn. 5 m.w.N.). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Gläubiger eine zutreffende rechtliche Würdigung vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C 8/19 –, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 196/14 –, juris Rn. 15). Auch kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er – jedenfalls nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – aufgrund der damaligen geringen Personalausstattung und einer internen Abteilungsumstrukturierung nicht in der Lage war, den streitgegenständlichen Vorgang früher zu prüfen. Derartige Unzulänglichkeiten aus der Sphäre des Gläubigers sind für den Verjährungsbeginn nicht von Relevanz (vgl. insoweit auch zur nicht erforderlichen Leistungsaufforderung des Gläubigers BGH, Urteil vom 11. September 2012 –XI ZR 56/11 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB markiert vielmehr den Zeitpunkt, ab dem die Durchsetzung eines Anspruchs zumutbar geworden ist, das heißt ein weiteres Zuwarten des Gläubigers – über die Frist des § 195 BGB hinaus – nun wiederum für den Schuldner unzumutbar würde (vgl. für die Klageerhebung Peters/Jacoby in Staudinger bei juris, 2019, BGB § 199, Rn. 71 m.w.N.). Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Der Beklagte bedarf schon deshalb keines weitergehenden Schutzes bei der Durchsetzung seiner öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegenüber den Schulträgern, weil es ihm die im öffentlichen Recht ebenfalls entsprechend anwendbare Regelung des § 203 Satz 1 BGB ermöglicht, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen, indem er mit dem Schuldner in Verhandlungen über die anspruchsbegründenden Umstände eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – BVerwG 10 C 3/16 –, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand kommt und mit seinem Wegfall weiterläuft. Während derartiger Verhandlungen, die jeden Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände erfassen (vgl. dazu Grothe in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 2018, § 203 Rn. 5 m.w.N.), ist der Beklagte von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährung befreit. Dass im Anschluss an die noch innerhalb der Verjährungsfrist durchgeführte Vor-Ort-Prüfung Ende November 2018 derartige Verhandlungen mit der Klägerin aufgenommen worden wären, ist allerdings weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124 Abs. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 124a VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ersatzschulzuschüssen für das Haushaltsjahr 2014. Sie ist eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts und Trägerin diverser genehmigter Ersatzschulen in Berlin. Auf Antrag bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (heute: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, nachfolgend Senatsverwaltung) der Klägerin Zuschüsse nach dem Berliner Schulgesetz für das Haushaltsjahr 2014, zuletzt jeweils mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 für ihre Sekundarschulen in Höhe von 10.825.226,96 Euro und für ihre Gymnasien in Höhe von 9.194.726,96 Euro. Weiter forderte die Senatsverwaltung die Klägerin dazu auf, die entsprechenden Verwendungsnachweise bis zum 31. März 2015 bei ihr einzureichen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 legte die Klägerin diese vor. Ende November 2018 führten die stellvertretende Abteilungsleiterin, die Leiterin der Prüfstelle und die Prüferin der Senatsverwaltung bei dem Schulträger einen Vororttermin durch, um die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Im Gesamtprüfbericht vom 6. Dezember 2018 kam die Senatsverwaltung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass alle nötigen Unterlagen, Belege, Listen etc. zur Verfügung standen und die Prüfung keinen Grund zu Beanstandungen bot. Mit Bescheid vom 3. September 2020 forderte die Senatsverwaltung von der Klägerin für den Zuschusszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 für ihre Sekundarschulen einen Betrag von 27.326,06 Euro an Überzahlung zurück, weil nach ihrer Neuberechnung für den genannten Zuschusszeitraum lediglich ein Anspruch auf 10.797.900,90 Euro und nicht – wie bewilligt und ausgezahlt – in Höhe von 10.825.226,96 Euro bestehe. Für die Gymnasien der Klägerin forderte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom gleichen Tag einen Betrag von 20.985.31 Euro zurück, weil nach ihrer Neuberechnung ein Anspruch auf einen Zuschuss von 9.173.741.65 Euro bestehe und nicht – wie bewilligt und ausgezahlt – in Höhe von 9.194.726,96 Euro. Die Klägerin hat hiergegen am 2. Oktober 2020 Klage erhoben und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Rückforderungsansprüche verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe ihres Erachtens bereits mit Eingang der Verwendungsnachweise begonnen zu laufen. Die Klägerin beantragt, die beiden Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom jeweils 3. September 2020 aufzuheben, als darin ein Betrag von 27.326,06 Euro für ihre Sekundarschulen und 20.985,31 Euro für ihre Gymnasien für das Haushaltsjahr 2014 zurückgefordert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verjährungsfrist habe erst nach Überprüfung der Verwendungsnachweise, das heißt, hier mit Abschluss des Jahres 2018, zu laufen begonnen. Zwar sei der Rückforderungsanspruch bereits mit Eingang der Verwendungsnachweise entstanden. Zusätzlich müsse der Beklagte jedoch von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Dies sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht schon mit Eingang der Verwendungsnachweise der Fall, sondern erst nach abschließender Prüfung. Hierfür führt er im Wesentlichen an, dass allein aus den Verwendungsnachweisen nicht erkennbar sei, ob er dem Schulträger zu hohe Personalkostenzuschüsse bewilligt und ausbezahlt habe. Insgesamt bedürfe es hierfür einer Überprüfung aller Einnahmen und Ausgaben sowie der Schülerzahlen auf die Übereinstimmung mit den Büchern und Belegen des Schulträgers. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Streitakte und die angeforderten Verwaltungsvorgänge (Zuschussakte für die Gymnasien 2/4 und Zuschussakte für die Sekundarschulen 3/4), die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.