Beschluss
IX ZR 308/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes zurückzuweisen.
• Eine nach Einschaltung eines Inkassounternehmens geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung kann Indiz für Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung sein, wenn sie nicht den Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs entspricht.
• Erfolglose Mahnungen und nicht eingehaltene fernmündliche Zahlungszusagen rechtfertigen die Wertung, dass eine spätere Ratenvereinbarung Ausdruck der Zahlungsunfähigkeit sein kann.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Ratenvereinbarung als Indiz für Zahlungsunfähigkeit • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes zurückzuweisen. • Eine nach Einschaltung eines Inkassounternehmens geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung kann Indiz für Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung sein, wenn sie nicht den Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs entspricht. • Erfolglose Mahnungen und nicht eingehaltene fernmündliche Zahlungszusagen rechtfertigen die Wertung, dass eine spätere Ratenvereinbarung Ausdruck der Zahlungsunfähigkeit sein kann. Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber einer Schuldnerin mehrere rückständige Rechnungen nicht bezahlt; sie mahnte mehrfach erfolglos und dokumentierte eine nicht eingehaltene fernmündliche Zahlungszusage. Erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und dem Offenbaren von Zahlungsschwierigkeiten schloss die Beklagte zu 1 mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Klägerin rügte, diese Vereinbarung sei kein gewöhnlicher Geschäftsgebrauch, sondern ein Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung und begehrte die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche. Das Berufungsgericht wertete die Umstände dahin, dass die Ratenvereinbarung nicht den üblichen Gepflogenheiten entsprach und deshalb ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit darstelle. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde beim Bundesgerichtshof erhoben. • Zur Zulassung der Revision fehlt es an einem der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe (§ 543 ZPO). • Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung und ist keine Grundlage für eine Rechtsfortbildung (§ 543 Abs.2 S.1 Nr.1, § 543 Abs.1 S.1 Nr.2 ZPO). • Die konkrete Gesamtsituation ist maßgeblich: Wiederholte erfolglose Mahnungen, das Nichteinhalten einer fernmündlichen Zahlungszusage und die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens getroffene Ratenvereinbarung wecken berechtigten Zweifel daran, dass die Ratenvereinbarung dem üblichen Geschäftsverkehr entspricht. • Wenn eine Ratenvereinbarung erst nach Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten getroffen wird und frühere Zahlungszusagen nicht erfüllt wurden, kann sie als Indiz für Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung gewertet werden (vergleiche BGH-Rechtsprechung). • Aus diesen Gründen offenbart die Beschwerde keine auf Zulassung der Revision hinreichenden rechtlichen Fragestellungen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 1. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Ratenzahlungsvereinbarung im konkreten Fall nicht den Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs entspricht und daher als Indiz für Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewertet werden darf. Es fehlt an einem Zulassungsgrund für die Revision, weil die Entscheidung eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung darstellt. Deshalb ist die Nichtzulassung der Revision zu bestätigen und das Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von 25.296,98 € abschließend zu entscheiden.