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Beschluss

1 StR 273/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrensgegenstand umfasst alle tatsächlichen Umstände des vom Eröffnungsbeschluss erfassten Lebenssachverhalts, auch insoweit, als sie Betriebsausgaben für von der Gesellschaft genutzte Fahrzeuge betreffen. • Fehlende Vereinbarungen, fehlende Fahrtenbücher und unbeschränkte private Nutzung sind indizielle Anhaltspunkte für verdeckte Gewinnausschüttungen. • Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten; für die Gesellschafterebene führen sie zu sonstigen Bezügen i.S. von § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG. • Fehler in der Feststellung der betrieblich/privaten Nutzungsanteile von Fahrzeugen können die Höhe der Hinterziehungsbeträge und damit die Strafzumessung beeinflussen; deshalb sind unklare Feststellungen im Strafausspruch aufzuheben und neu festzustellen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Feststellungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Fahrzeugnutzung • Verfahrensgegenstand umfasst alle tatsächlichen Umstände des vom Eröffnungsbeschluss erfassten Lebenssachverhalts, auch insoweit, als sie Betriebsausgaben für von der Gesellschaft genutzte Fahrzeuge betreffen. • Fehlende Vereinbarungen, fehlende Fahrtenbücher und unbeschränkte private Nutzung sind indizielle Anhaltspunkte für verdeckte Gewinnausschüttungen. • Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten; für die Gesellschafterebene führen sie zu sonstigen Bezügen i.S. von § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG. • Fehler in der Feststellung der betrieblich/privaten Nutzungsanteile von Fahrzeugen können die Höhe der Hinterziehungsbeträge und damit die Strafzumessung beeinflussen; deshalb sind unklare Feststellungen im Strafausspruch aufzuheben und neu festzustellen. Der Angeklagte war Gesellschafter der E. GmbH. Diese setzte für mehrere Veranlagungszeiträume Luxusfahrzeuge (u. a. Rolls Royce) ein, deren Leasing-, Reparatur- und Unterhaltskosten die Gesellschaft in ihren Steuererklärungen geltend machte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfacher Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung, weil es die Fahrzeugkosten als verdeckte Gewinnausschüttungen und beim Angeklagten als sonstige Bezüge (unter § 20 Abs.1 Nr.1 EStG) wertete, die dieser nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben habe. Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und die Beweiswürdigung; die Revision führte teilweise zum Erfolg. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Fahrzeuge ausschließlich privat genutzt wurden oder anteilig betrieblich, und wie die verdeckten Gewinnausschüttungen zu bewerten sind. • Verfahrensgegenstand: Der vom Eröffnungsbeschluss erfasste Lebenssachverhalt umfasst auch die tatsächlichen Umstände der in den Steuererklärungen der E. GmbH geltend gemachten Fahrzeugkosten; daher liegt kein Verfahrenshindernis vor (§ 264 StPO). • Verdeckte Gewinnausschüttung: Nach BFH-Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung eine gesellschaftsveranlasste Vermögensminderung; bei Fahrzeugüberlassung ist maßgeblich der Fremdvergleich. Indizien wie fehlende Nutzungsvereinbarung, fehlendes Fahrtenbuch und unbeschränkte private Nutzung sprechen für eine verdeckte Gewinnausschüttung. • Bewertung: Die Strafkammer durfte den gemeinen Wert der Vorteile anhand der tatsächlich bei der Gesellschaft angefallenen Kosten schätzen und hier zugunsten des Angeklagten von 2/3 der Kosten ausgehen; auf einen Gewinnaufschlag verzichtete sie, was nicht zu Lasten des Angeklagten wirkt. • Folgen für den Gesellschafter: Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen beim Gesellschafter sonstige Bezüge im Sinne von § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG aus; das Nichtanführen in den Einkommensteuererklärungen begründet Steuerhinterziehung, soweit Einkommensteuerbescheide ergangen sind. • Beweiswürdigungsmangel: Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, alle fraglichen Fahrzeuge seien in allen relevanten Zeiträumen ausschließlich privat genutzt worden. Angesichts der Geschäftstätigkeit der E. GmbH (Werbeagentur, Clubs) bestehen Anhaltspunkte für zumindest teilweise betriebliche Nutzung, die das Landgericht nicht hinreichend ausgeschlossen hat. • Auswirkung auf Strafe: Da die Strafzumessung an der Höhe der Hinterziehungsbeträge orientiert ist, können unklare oder fehlerhafte Feststellungen zur Nutzung und Kostenverteilung zu fehlerhaften Einzel- und Gesamtstrafen führen; deshalb sind die Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs.2 StPO) und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Weiteres Vorgehen: Der neue Tatrichter kann bei nicht vollständiger Feststellbarkeit den betrieblichen Nutzungsanteil und die darauf entfallenden Kosten schätzen; dabei bleibt die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.7 EStG zu beachten. Der Bundesgerichtshof hebt den Strafausspruch des Landgerichts Augsburg im angefochtenen Umfang auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer. Die Revision des Angeklagten war im Übrigen verworfen; insoweit blieb das Urteil bestehen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Feststellungen zur Nutzung der von der E. GmbH eingesetzten Luxusfahrzeuge und zur Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Nutzung nicht ausreichend tragen, wodurch die Höhe der Hinterziehungsbeträge und damit die Strafzumessung beeinflusst sein können. Der Senat stellt klar, dass die Fahrzeugkosten als verdeckte Gewinnausschüttungen nach Fremdvergleich zu bewerten sind und solche Ausschüttungen beim Gesellschafter zu sonstigen Bezügen nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG führen können; liegen Unklarheiten über betriebliche Nutzung vor, sind diese vom Tatrichter neu festzustellen oder schätzungsweise zu ermitteln unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Begrenzungen.