Leitsatz
I ZR 222/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR222.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/13 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lernstark Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 957/2010 Art. 1 in Verbindung mit Anlage I a) Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt. b) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbe- sondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. c) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelas- senen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbe- deutende Angaben verwendet werden. d) Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- keit" ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwick- lung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verord- nung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei". BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013 aufge- hoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkam- mer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her. Auf dem - nachfolgend abgebildeten - Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfä- higkeit". 1 - 3 - Auf dem Rückenetikett der Flaschen befand sich der Hinweis: Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wich- tigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoff- wechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden. Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfä- higkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesund- heitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar. Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen. 2 3 4 - 4 - Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten un- ter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet mit den Aussagen "Lernstark" und/oder "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben bzw. werben zu lassen. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hin- sichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unter- lassungsanspruch als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erho- benen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die vom Kläger beanstandeten Angaben "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verbo- ten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksich- 5 6 7 8 9 - 5 - tigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vordereti- kett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig. B. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). Inso- weit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechts- streits zu entscheiden (dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkos- ten (dazu C). C. Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein An- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Fla- schen mit den Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nicht mehr in der Werbung verwendet. 10 11 - 6 - I. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor- nimmt, kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unter- lassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mit- bewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beein- trächtigen. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesund- heitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforde- rungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zuge- lassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das ge- sundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle ge- sundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen" durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), es sich bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil 12 13 14 - 7 - von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugt ist. III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält das vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen An- gaben. 1. Bei den Aussagen "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 be- zeichnet der Ausdruck "Angabe" für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussa- ge oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschrif- ten nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewer- bung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informier- ten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- cher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 - Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA). 15 16 17 - 8 - b) Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil "Eisen" die besondere Eigenschaft, die Konzen- trationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff "Lernstark" weist zwar für sich ge- sehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den ange- sprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Kon- zentrationsfähigkeit" dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentra- tionsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 - Combiotik). 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind. a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 be- zeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits be- steht. Der Begriff "Zusammenhang" ist nach der Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammen- hang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; 18 19 20 21 - 9 - BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, mwN). Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten, mwN). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) be- schreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören An- gaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesund- heitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, auf- merksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten). b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aufgrund der vom Berufungs- gericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstüt- zung der Konzentrationsfähigkeit", dass das mit dieser Angabe beworbene Le- bensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentra- tion und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe "Lernstark" jedenfalls in der Zusammen- schau mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- 22 23 - 10 - keit" die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maß- geblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwi- schen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 - Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte). 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" als spezielle ge- sundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts handelt es sich bei der Angabe "Lernstark" dagegen um eine nichtspezifi- sche gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs "Lernstark" kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden. a) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezoge- ne Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Be- zugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck ge- bracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit an- dererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können 24 25 - 11 - jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unter- schied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Klä- ger angegriffene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfä- higkeit" in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusam- menhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ("Eisen") und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann. c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe "Lernstark" sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe "Lern- stark" auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebens- mittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Ver- zehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe "Lernstark" verweise "spezifisch und konkret" auf die Stärkung und Förderung des Lernpro- zesses. 26 27 28 - 12 - bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe "Lernstark" werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen. Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmit- tels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe "Lern- stark" ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen. Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vor- gang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulas- sungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beein- flussten und dem angesprochenen "Lernen" zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen "Lernen" und "Lernfähigkeit" werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu be- werten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lern- fähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz). Die Angabe "Lernstark" bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft ins- gesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Be- standteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Ver- zehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann. 29 30 31 32 - 13 - Die Angabe "Lernstark" kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zu- sammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis "Lernstark" auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläutern- den Zusatz "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" herge- stellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ("Eisen") und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") benannt. Die Angabe "Lernstark" stellt danach keine gesundheitsbezogene Anga- be im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem le- diglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Beklag- ten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass kon- krete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimm- te Funktionen des Körpers angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 - RESCUE-Produkte, mwN). 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handele es sich um eine An- gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung auf- genommen sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach 33 34 35 36 - 14 - den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. aa) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff "Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kin- dern" ist - anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwen- dete Begriff "Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos" (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 - Green-Swan Pharmaceuticals) - in der Verordnung nicht definiert. Sein In- halt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszu- sammenhangs, und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Be- schluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I, mwN). (1) Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesund- heit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zu- sammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder be- stimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191). (2) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort "Kinder" oder die Abbildung eines Kindes enthält (vgl. Rathke/Hahn in Zip- 37 38 39 - 15 - fel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verord- nung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung (abgedruckt bei Meis- terernst/Haber aaO Appendix A I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs "Kinder" noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Be- kanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- cherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr ledig- lich zu entnehmen ist, dass "Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden", für das durchzuführende Zulassungsverfahren "zunächst" in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es wi- derspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittel- unternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entzie- hen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff "Kinder" noch die Ab- bildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 - Green-Swan Pharmaceuticals). (3) Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verord- nung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe 40 - 16 - aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (so aber Leible in Streinz, Lebensmittel- rechts-Handbuch, EL 36 Januar 2015, III 501). Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.). bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehr- fruchtsafts mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrations- fähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstüt- zung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Ein- heit wahr. Sein Verständnis der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Un- terstützung der Konzentrationsfähigkeit" werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stär- ke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 41 42 - 17 - (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwick- lung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbrau- cher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Ver- ordnung; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verord- nung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten). (3) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Anga- ben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- keit" hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmit- tels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichti- gen (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. - ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. - Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 - Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 - RESCUE-Produkte). Ebenso ist bei der Prü- fung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189). 43 44 - 18 - (4) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der früheren Be- klagten einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht. Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmar- ken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst da- nach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder ge- sundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Ver- ordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheits- bezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht. Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Ver- kehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bild- marke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). (5) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" würden vom ange- 45 46 47 48 - 19 - sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfä- higkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von Er- wachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeu- tung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mäd- chens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die - wie etwa das Produkt "Rotbäckchen Mama" - nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Er- wachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede ste- hende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtauf- machung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Der Senat kann diese Prüfung 49 50 - 20 - nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur nor- malen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist. aa) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen An- gabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelas- senen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelas- senen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meister- ernst/Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erwä- gungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheits- bezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende Angabe - in den An- wendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Anga- ben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos so- wie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in de- nen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem 51 - 21 - Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswir- kung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwen- dungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für ge- sundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger ande- rer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogenen An- gaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwende- te gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangs- vorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten ge- sundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelun- ternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelasse- ner und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene An- gabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG 52 53 - 22 - Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbe- deutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Be- hörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Anga- be aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (vgl. Meisterernst in Meister- ernst/Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413). bb) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstüt- zung der Konzentrationsfähigkeit" verwenden, weil diese Angabe mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist. Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. No- vember 2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufge- führten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufge- nommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff "Eisen" die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin- 54 55 - 23 - dern bei" als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Ge- sundheit von Kindern zugelassen. Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsicht- lich des Nährstoffs "Eisen", für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe "Mit Eisen … zur Unterstüt- zung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Ei- sen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zu- gelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kogni- tiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfah- ren zur Zulassung der Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Ei- sen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbeson- dere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Auf- merksamkeit ("attention") und Gedächtnisleistung ("memory") zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7). Da- nach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten An- gabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrations- fähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wir- kungsbehauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin- dern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist. IV. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe "Lernstark" stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 56 57 - 24 - ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs "Eisen" für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene speziel- le gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe "Lernstark" die Angabe "Mit Eisen … zur Un- terstützung der Konzentrationsfähigkeit" beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommenen spe- ziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei." gleichbedeutend ist. V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind. D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzu- heben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuän- dern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. So- weit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlas- sungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenent- scheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unter- 58 59 - 25 - lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2013 - 16 O 172/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 405/13 -