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Leitsatz

IV ZR 464/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923BIVZR464
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923BIVZR464.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 464/21 Verkündet am: 27. September 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 242 Cc; VVG vom 13. Juli 2001 § 5a Abs. 1 Satz 1 Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB versagt, wenn im Rahmen eines einheitlichen Anlagekonzepts die Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens dient, mit dem die Einmalprämie für die Versi- cherung finanziert wird. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die münd- liche Verhandlung vom 27. September 2023 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. De- zember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche im Hinblick auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag geltend. Er beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (… ) am 12. Dezember 2001 den Abschluss eines Lebensversiche- rungsvertrags vom Typ "W N " gegen Zahlung einer Ein- malprämie von 300.000 € und mit vierteljährlichen Auszahlungen. Versi- cherungsbeginn war der 23. Januar 2002, die Policenlaufzeit betrug 94 Jahre. Der Lebensversicherungsvertrag war Bestandteil eines nicht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten konzipierten Anlagemodells E . Der Einmalbetrag wurde vom Kläger vollständig durch ein Dar- lehen finanziert. Am 18. Dezember 2001, noch vor Abschluss der Versi- cherung, trat der Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und 1 2 - 3 - Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, einschließlich der Todesfall- leistung zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderun- gen, und zwar des der Zahlung des Versicherungsbeitrags dienenden Dar- lehens sowie ausdrücklich auch zur Sicherung zweier weiterer Darlehen über 84.000 DM und 96.000 DM an die Darlehensgeberin ab. Erst nach erfolgter Abtretung zahlte diese den Versicherungsbeitrag für den Kläger an die Beklagte. Ab dem 20. März 2002 erhielt der Kläger vierteljährlich Rentenzahlungen mit einer Unterbrechung von Juni 2005 bis März 2007. Mit Schreiben vom 19. März 2012 kündigte der Kläger den Versiche- rungsvertrag und die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert aus. Mit Schrei- ben vom 20. Mai 2019 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag, hilfsweise den Rücktritt. Die Beklagte wies dies zu- rück. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung seines Einmal- beitrags abzüglich der erhaltenen Zahlungen und die Herausgabe von Nut- zungen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann offenbleiben, ob der Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt wurde und ob der Ver- trag im Antrags- oder Policenmodell zustande gekommen ist, denn ein 3 4 5 6 - 4 - wirksamer Widerspruch scheide bereits deshalb aus, weil der Geltendma- chung des Rückabwicklungsanspruchs der Grundsatz von Treu und Glau- ben entgegenstehe. Denn ein Anspruch könne gemäß § 242 BGB aus- nahmsweise wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsneh- mers selbst dann ausgeschlossen sein, wenn eine erforderliche Belehrung über ein Widerspruchsrecht unterblieben oder fehlerhaft sei, und zwar dann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen seien. Das Verhalten des Klägers sei ob- jektiv widersprüchlich. Er habe sämtliche Ansprüche bereits mit seinem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung, und insbesondere im un- mittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Zustande- kommen der Versicherung zur Absicherung aller Forderungen an die Spar- kasse abgetreten. Die Abtretung sei der Beklagten schriftlich auch vom Kläger angezeigt worden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kredit- sicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung habe bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags begründen dürfen, zumal der Vertrag mehr als zehn Jahre lang durchgeführt und dann mit Zustimmung der Sicherungsnehmerin gekün- digt worden sei. Bei dieser Sachlage sei der erst mehr als sieben Jahre nach Vertragsbeendigung und erst nach Erledigung des Sicherungs- zwecks erklärte Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten zu wer- ten und rechtfertige keinen Rückabwicklungsanspruch. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kläger konnte den Widerspruch nicht noch im Jahr 2019 wirksam ausüben. 7 - 5 - 1. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger ord- nungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und ob der Ver- trag im Antrags- oder im Policenmodell zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist damit zu unterstellen, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgt und der Vertrag nach dem Policenmodell zustande gekommen ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag begründet nach dem für das Revisi- onsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prä- mienzahlung. Er ist infolge des Widerspruch des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der maßgeblichen vom 13. Juli 2001 gelten- den Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) normierten Jahresfrist - auch rechtzeitig. b) Das Berufungsgericht hat aber mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falls rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereiche- rungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlichen Verhal- tens des Klägers ausgeschlossen ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutz- würdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23 m.w.N.). Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (Senatsbe- schlüsse vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 17; vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; vom 8 9 10 - 6 - 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; Senats- urteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 9 m.w.N.; vom 26. September 2018 aaO; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der An- nahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchs- rechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2021 aaO; vom 3. Juni 2020 aaO; vom 27. September 2017 aaO Rn. 10, 15; vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16; Senatsurteile vom 26. September 2018 aaO; vom 11. Mai 2016 - IV ZR 334/15, r+s 2016, 339 Rn. 16). Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Ge- sichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah- rungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab au sgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 aaO Rn. 17 m.w.N.). bb) Das Berufungsgericht hat sich an diesen Maßstäben orientiert und zu Recht besonders gravierende Umstände festgestellt, die dem Klä- ger die Geltendmachung seines Anspruchs wegen widersprüchlichen Ver- haltens verwehren. Bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags, und insbesondere im unmittelbaren Zusammen- hang mit dem Zustandekommen des Vertrags hat er alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in voller Höhe für den Todes- und den Erlebensfall zur Sicherung aller be- stehenden und künftigen Forderungen der Darlehensgeberin an diese ab- getreten; die Abtretung wurde von der Darlehensgeberin der Beklagten 11 - 7 - und dem Kläger schriftlich angezeigt. In der Folge wurde der Versiche- rungsschein an die Darlehensgeberin übersandt und der Kläger erhielt lediglich eine Kopie. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung des der Zahlung des Versicherungsbeitrags dienenden Darlehens. Dass dies das Zustan- dekommen des Vertrags erst ermöglichte, ändert nichts daran, dass der Versicherungsnehmer - der Kläger - auf den Versicherungsvertrag ange- wiesen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2022 - IV ZR 448/21, juris und IV ZR 463/21, juris; das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenom- men, vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 2023 - 2 BvR 1550/22 und 2 BvR 1577/22; jeweils n.v.). Außerdem waren als weitere gesicherte Darlehen ausdrücklich noch zwei Darlehen über 84.000 DM und 96.000 DM aufge- führt. Erst nach erfolgter Abtretung zahlte die Zessionarin den Versiche- rungsbeitrag für den Kläger an die Beklagte aus. Auch wenn der Versicherungsvertrag hier hauptsächlich zur Kapital- anlage abgeschlossen worden sein mag, hatte er gleichwohl - anders als die Revision nahelegt - eine Sicherungsfunktion im Verhältnis zu einem Dritten, der Darlehensgeberin, andernfalls wäre die Sicherungszession nicht erforderlich gewesen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kredit- sicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung, die zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrags voraussetzt (vgl. Senatsbe- schluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16), sowie der Umstand, dass der Sicherungszweck über die gesamte Vertragslauf- zeit fortbestand, durfte bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags begründen, jedenfalls - wie hier - bei einer mehrjährigen Laufzeit des Kapitalanlagemodells, in der die Ver- sicherung nach Abschluss des Vertrags jahrelang durchgeführt und als Sicherungsmittel genutzt wurde. Diese vertrauensbegründende Wirkung 12 - 8 - war für den Kläger auch erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 aaO; vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16 ff.). Der Kläger verhielt sich mit seiner Widerspruchserklärung objektiv wider- sprüchlich, denn er nutzte von Anfang an auch die Sicherungsfunktion des Versicherungsvertrags, den er nunmehr rückwirkend von Anfang an nicht zum Entstehen bringen will. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Er- gebnis auch nicht rechtsfehlerhaft in Abweichung zur Senatsrechtspre- chung angenommen, dass an das Umstandsmoment umso geringere An- forderungen zu stellen sind, je größer das Gewicht des Zeitmoments ist, sondern es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass unabhängig vom Gewicht des Zeitmoments stets besonders gravierende Umstände erforderlich sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20, juris; vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20, juris; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 272/19, juris). Vorliegend kann offen bleiben, ob im Einzelfall als gravie- render Umstand für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versiche- rungsnehmers auch ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen dem Grundsatzurteil des Senats vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) und einem erst Jahre danach erklärten Widerspruch zu berücksichti- gen sein kann, den das Berufungsgericht - wie die Revision ebenfalls rügt - zusätzlich in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat. Das Beru- fungsgericht hat unabhängig davon rechtsfehlerfrei das Vorliegen beson- ders gravierender Umstände festgestellt. 2. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells zum Einwand von 13 14 - 9 - Treu und Glauben eine solche Vorlage nicht erforderlich ist, wenn dem (im Wesentlichen) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrags die Berufung auf dessen angebliche Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt wird (Senatsurteile vom 26. April 2023 - IV ZR 300/22, VersR 2023, 830 Rn. 30 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.). Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151) hat der Senat außerdem entschieden und im Einzelnen begründet, dass unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked- Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezem- ber 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Wider- spruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlen- den oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 20). Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Eine Vorlagepflicht ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem Um- stand, dass das Landgericht Erfurt VersR 2023, 893 [juris Rn. 25 f.] ein 15 16 - 10 - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (C-718/22, juris) gerichtet hat, das die gleiche Problematik betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14, C-197/14, EU:C:2015:564 = juris Rn. 56-63; vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13). Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (Senats- urteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 14; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 29 m.w.N.). Etwas anderes folgt - anders als die Revision meint - auch nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unions- rechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40), die zu der Richtli- nie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ap- ril 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtli- nie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, S. 66; im Folgenden: Ver- braucherkreditrichtlinie) ergangen ist (vgl. EuGH aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 15 und vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 30). Denn in einem Fall - wie hier -, in dem einem nicht ordnungsge- 17 18 - 11 - mäß belehrten Versicherungsnehmer ausnahmsweise wegen des Vorlie- gens besonders gravierender Umstände die Berufung auf ein ewiges Wi- derspruchsrecht verwehrt wird, richtet sich der Einwand des Rechtsmiss- brauchs ausschließlich nach dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 26). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2021 - 9 O 234/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2021 - I-4 U 140/21 -