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Leitsatz

IV ZR 38/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR38.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 38/14 Verkündet am: 13. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, Cl; VVG § 153; AVB Lebensversicherung (hier Allge- meine Versicherungsbedingungen zu Riester-Rentenversicherungsverträgen Teil A Nr. 2.1 und Nr. 2.1 (1) b) Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so genannten Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die münd- liche Verhandlung vom 13. Januar 2016 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger, welche als qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragen sind, verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen so genannter Riester-Ren- tenversicherungen (Versicherungsverträge nach dem Altersvorsorgeve r- träge-Zertifizierungsgesetz, AltZertG), und zwar von zwei Teilklauseln zur Regelung der Überschussbeteiligung von Versicherungsnehmern. Zudem beantragen sie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Abmahn- kosten. Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet unter ande- rem auch Riester-Rentenversicherungsverträge an. Versicherungsinte- ressenten erhalten zum Abschluss solcher Verträge das Antragsformular, das Produktinformationsblatt, die Versicherungsinformationen sowie die 1 2 - 3 - Versicherungsbedingungen. Die darin mit einem Pfeil (→) versehenen Begriffe werden am Ende der Bedingungen (im Folgenden: AVB) näher definiert. Zur Überschussbeteiligung sehen die den Versicherungsnehmern überlassenen AVB in Teil A unter anderem folgende Regelungen vor (wobei die mit den Klageanträgen konkret beanstandeten Passagen nachfolgend kursiv gedruckt sind): "2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Über- schussbeteiligung? Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) an den Überschüssen und → Bewertungsre- serven (Überschussbeteiligung). (1) Beteiligung an den Überschüssen a) Ermittlung der Überschüsse Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Han- delsgesetzbuches (HGB) ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. b) Kollektive Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Er- trägen unserer Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 Mindestzuführungsverordnung - MindZV), erhalten die → Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung dieser Verordnung genannten Prozentsatz (derzeit 90 Prozent). Aus diesem Betrag we r- den zunächst die garantierten Versicherungsleistungen fi- nanziert. Der verbleibende Betrag entspricht dem Teil der Überschüsse aus Kapitalanlagen, den wir für die Über- schussbeteiligung der → Versicherungsnehmer verwen- den. 3 - 4 - Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Ri- siko (zum Beispiel durch eine veränderte Zahl der Todes- fälle) oder die Kosten (zum Beispiel durch Kosteneinspa- rungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprüngli- chen Kalkulation angenommen haben. Auch von diesen Überschüssen erhalten die → Versicherungsnehmer min- destens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75 Prozent des Risikoer- gebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses). In Ausnahmefällen kann die Mindestbeteiligung der → Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Aufsichtsbe- hörde gekürzt werden (§ 5 Mindestzuführungsverordnung - MindZV). … d) Bildung von Versicherungsgruppen Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zu den Überschüssen bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst: - Überschussgruppen bilden wir beispielsweise, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen (etwa das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko). - Untergruppen erfassen zum Beispiel vertragliche Be- sonderheiten (etwa den Versicherungsbeginn oder die Form der Beitragszahlung). Die Verteilung der Überschüsse für die → Versicherungs- nehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beige- tragen haben. Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. e) Veröffentlichung der Überschussanteilsätze Der Vorstand unseres Unternehmens legt auf Vorschlag des → Verantwortlichen Aktuars die Höhe der → Über- schussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die → Über- schussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, - 5 - den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit. ... 2.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden? Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zins- entwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und der Kostenentwicklung ab. Auch die Höhe der → Bewertungs- reserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden. 2.3 Welche Arten von Überschussanteilen gibt es? (1) Jährliche Überschussanteile In Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Gruppe (siehe Ziffer 2.1 Absatz 1d)) beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge jeweils zu Beginn eines Ve r- sicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile). a) Beteiligung vor Rentenbeginn Der jährliche Überschussanteil vor Rentenbeginn besteht aus einem Zinsüberschussanteil. Hinzukommen kann ein Zusatzüberschussanteil. ... 2.4 Was sind die Bezugsgrößen der Überschussanteile Ihrer Versicherung? (1) Ermittlung der Bezugsgrößen Die Bezugsgrößen, auf die sich die → Überschussanteil- sätze beziehen, hängen vor allem vom Baustein, von Ih- rem Alter, von der → Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. (2) Bezugsgrößen der jährlichen Überschussanteile - 6 - a) Überschussanteile vor Rentenbeginn Bezugsgröße für den Zinsüberschussanteil und den Zu- satzüberschussanteil ist das → Deckungskapital der Ver- sicherung, das wir zum Ende des abgelaufenen Versiche- rungsjahres berechnen und mit dem → Rechnungszins nach Ziffer 1.5 Absatz 1 um 1 Jahr abzinsen. ..." Die Versicherungsinformationen weisen unter anderem darauf hin, dass die Versicherung in der Überschussgruppe "EZ" geführt und über die Untergruppe "HVAVMG0112 für den Baustein zur Altersvorsorge" am Überschuss beteiligt wird. Im Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2011 heißt es auf Seite 70: "3. Zusatzüberschussanteil Bei den Überschussgruppen EZ und GZ wird vor Beginn der Rentenzahlung ein jährlicher Überschussanteil (Zu- satzüberschussanteil) in Höhe von 0,1% der maßgeben- den Größe für den Zinsüberschuss gegeben. Der Zusatzüberschussanteil stellt eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen dar. Der Zusatzüberschussanteil wird nur bei Versicherungen mit laufender (nicht variabler) Beitragszahlung und: - bei den Grundbausteinen: ab einem Garantiekapital bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Garantiekapital von 40.000 € … gegeben, solange Beiträge gezahlt werden." Vorgerichtlich lehnte die Beklagte nach Abmahnung durch die Klä- ger die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. 4 5 6 - 7 - Die Kläger halten die beiden beanstandeten Bedingungen in ihrem Regelungszusammenhang für intransparent. Sie erweckten den Eindruck einer Beteiligung aller Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen, ohne deutlich zu machen, dass - derzeit - Verträge mit einem Garantie- kapital von weniger als 40.000 € an Kostenüberschüssen nicht beteiligt würden. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsver- fahren von Bedeutung, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von (näher bezeichneten) Ordnungsmitteln zu unterlassen, beim Ab- schluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 AltZertG ("Riester"- Rentenversicherungen) mit Verbrauchern die vorstehend kursiv gedruck- ten Klauseln in Nr. 2.1 AVB zu verwenden oder sich auf diese bei der Abwicklung von ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Verträgen zu berufen. Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.951,03 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hält die beanstandeten Klauseln für wirksam. Sie entsprächen einem verursachungsorientierten Verfahren im Sinne von § 153 Abs. 2 VVG. Eine Benachteiligung gerade älterer, ärmerer oder kinderreicher Versicherungsnehmer oder ein Verstoß gegen § 153 Abs. 1 letzter Halbsatz VVG gehe damit nicht einher. Ohnehin seien die ange- griffenen Klauseln einer Kontrolle entzogen, da sie lediglich den Geset- zestext wiederholten und keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätten. Überdies habe der Zusatzüberschussanteil 2012 bei Riester-Rentenver- sicherungen mit einem Garantiekapital ab 40.000 € bei lediglich 0,1% des Deckungskapitals gelegen. Da die Versicherungsnehmer in unte r- schiedlichem Ausmaß zur Entstehung der Kostenüberschüsse beitrügen, 7 8 9 - 8 - müssten diese abhängig vom Verursachungsbeitrag des jeweiligen Ve r- sicherungsnehmers verteilt werden. Die zweite beanstandete Textstelle erwecke nicht den Eindruck des Versprechens, alle Versicherungsneh- mer erhielten mindestens 50% der zuvor genannten Kostenüberschüsse. Nr. 2.1 (1) b AVB entspreche den Vorgaben aus § 81c Abs. 1 VAG und § 4 Abs. 5 MindZV. Darüber, dass eine Kostenüberschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungen ein bestimmtes Vertragsvolumen (d.h. ein bestimmtes Garantiekapital) voraussetze, müsse der Versicherer nicht informieren. Der maßgebliche Grenzbetrag könne sich jedes Jahr verän- dern. Solche unbekannten zukünftigen Entwicklungen der Wertgrenzen könnten in den Versicherungsbedingungen nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Kläger im Wesentlichen (Einsetzen des Verbots allerdings erst für ab dem 12. April 2008 - statt 1. Januar 2008 - abgeschlossene Verträge) stattgegeben und die Be- klagte weiter verurteilt, den Klägern vorprozessuale Rechtsverfolgungs- kosten in Höhe von 577,85 € zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die se weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revision noch von Inte- resse - ausgeführt, die beanstandeten Klauselteile unterlägen der ge- richtlichen Inhaltskontrolle, denn eine so genannte deklaratorische Kla u- 10 11 12 - 9 - sel sei nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Transparenzkontrolle entzogen, wenn sie den Wortlaut eines Gesetzes wiedergebe, das - wie hier § 153 VVG - der Ergänzung bedürfe. Die beanstandeten Klauseln seien intransparent und damit unwirk- sam. Sie weckten die Erwartung des Versicherungsnehmers, er werde an den Überschüssen im Ergebnis beteiligt und es sei lediglich der Grad der Beteiligung in § 153 VVG geregelt. In dieser Erwartung bestäti ge den Versicherungsnehmer auch, dass Nr. 2.1 (1) b) AVB von einer kollektiven Mindestbeteiligung spreche, dass der Versicherungsnehmer einem Kol- lektiv zugehöre und diesem die Mindestbeteiligung zugeschrieben werde. Die in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelte Bildung von Versicherungs- gruppen verdeutliche dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass gewisse Vertragskategorien aus der Kostenüber- schussbeteiligung der Riester-Rentenverträge gänzlich herausfielen, wie die Aussage, dass die Höhe der Überschussanteile abhängig sei vom gewählten Baustein, dem Alter des Kunden, der Aufschubdauer und der Höhe der Garantierente. Selbst wenn § 153 Abs. 2 VVG eine benachtei- ligende Ausgrenzung bestimmter Verträge zulasse, werde - dies begrün- de den Vorwurf der Verletzung des Transparenzgebotes - der Versiche- rungsnehmer darauf nicht hingewiesen. Ein sinngemäßer Hinweis darauf, dass Kleinsparer von der Überschussbeteiligung ausgeschlossen sein könnten, sei der Beklagten auch in zumutbarer Weise möglich. Dass sich die maßgebliche Wertgrenze nach dem Vortrag der Be- klagten jährlich verschieben und auch einmal gänzlich entfallen könne und dass den betroffenen Versicherungsnehmern wirtschaftlich kein gr o- ßer Nachteil entstehe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, 13 14 15 - 10 - dem Versicherungsnehmer das Nachteilriskio aufzuzeigen. Stehe nicht ein völlig zu vernachlässigender Nachteil im Raum, wolle und müsse je- der Vertragsinteressent über den Nachteil informiert werden, um eine selbstbestimmte Anlageentscheidung treffen zu können. Abmahnkosten habe die Beklagte gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten, wobei die Inanspruchnahme externer anwaltli- cher Beratung hier gerechtfertigt gewesen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Ber u- fungsgericht die beanstandeten Klauseln für kontrollfähig eracht et und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihre Transparenz untersucht hat. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvor- schriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind so genannte d e- klaratorische Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen, der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 unter I 2 b zu § 8 AGBG m.w.N.). Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in All- gemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre 16 17 18 19 - 11 - Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99 aaO). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig er- weist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz nur einen Rahmen vorgibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a). b) So liegt der Fall hier. Zwar entspricht die erste von den Klägern beanstandete Klausel "Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) an den Überschüssen … ." inhaltlich der Regelung in § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 VVG, diese gesetzli- che Regelung ist aber - wie sowohl aus dem 2. Halbsatz des § 153 Abs. 1 VVG als auch aus Abs. 2 der Vorschrift deutlich wird - in mehrfa- cher Hinsicht ausfüllungsbedürftig, weil es den Vertragsparteien überla s- sen bleibt zu entscheiden, ob - wie hier nicht - die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden oder wie - anderenfalls - die Verteilung im Einzelnen erfolgen soll. Die Bedingun- gen der Beklagten füllen diesen vom Gesetz eröffneten, letztgenannten Spielraum aus, weshalb das Berufungsgericht zu Recht geprüft hat, ob dies mit der gebotenen Transparenz geschehen ist. Dagegen wendet die Revision zu Unrecht ein, dass sich der Bedarf zur Ausfüllung nicht aus dem allein sinngemäß wiedergegebenen § 153 20 21 - 12 - Abs. 1 VVG, sondern erst aus anderen, mit dieser Regelung in Sachzu- sammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften (hier vor allem § 153 Abs. 2 VVG) ergebe. Gerade in der insoweit verkürzten Wiedergabe der gesetzlichen Gesamtregelung zeigt sich, dass diese nicht in jeder Hin- sicht vollständig übernommen ist. Darin kann ein Transparenzmangel begründet sein, den zu untersuchen das Gericht berufen ist. Für die zweite von den Klägern beanstandete Klausel "Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versiche- rungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fa s- sung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)." gilt nichts anderes. Auch hier beschränken sich die Bedingungen der Be- klagten nicht darauf, Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ohne eigenen Regelungsgehalt wiederzugeben, sondern füllen den vom Gesetz und von der Verordnung eröffneten Spielraum insoweit aus, als ergänzende Regelungen zur konkreten Verteilung der Kostenüberschüsse getroffen werden. c) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein - die Klausel- kontrolle rechtfertigendes - nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versi- cherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO) nicht mit der quantitativen Erwägung verneint werden, dass der Zusatzüberschussanteil regelmäßig nur circa 0,1% des De- ckungskapitals betrage und die Beklagte beispielsweise im Jahre 2012 für Kostenüberschussbeteiligungen lediglich 300.000 € für sämtliche b e- troffenen Versicherungsverträge aufgewendet habe, was - bei einer Ver- teilung auf alle Verträge - 60 Cent pro Vertrag bedeutet hätte. Vielmehr 22 23 - 13 - hat der Versicherungsinteressent vor Abschluss des Versicherungsver- trages grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse daran, auch über solche Umstände unterrichtet zu werden, die es ihm ermöglichen, eine in den Bedingungen gegebene Leistungszusage einzuordnen. Nur dann wird er in die Lage versetzt, seine Anlageentscheidung selbstbestimmt zu treffen. Stand der diesbezügliche Vortrag der Beklagten mithin einer Transparenzkontrolle nicht entgegen, so stellt es - anders als die Revisi- on meint - auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass sich das Berufungsgericht damit nicht weitergehend befasst hat. 2. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Rn. 40; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen ni e- dergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verte i- lung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 aaO m.w.N.). a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungs- gericht angenommen, die beanstandeten Klauseln genügten diesen An- 24 25 - 14 - forderungen nicht, weil sie bei dem Versicherungsinteressenten die Er- wartung weckten, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, wobei allein die Frage der Höhe der Beteiligung näherer Prüfung bedürfe, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränk- ten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht werde, dass Rentenversiche- rungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihre m Ge- schäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreite, von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausge- schlossen seien. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Aus- schluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, weder der in Nr. 2.1 (1) b AVB ge- troffenen Regelung über eine kollektive Mindestbeteiligung noch der in Nr. 2.1 (1) d) AVB geregelten Bildung von Versicherungsgruppen en t- nehmen, denn auch die Aussage, "… Die Verteilung der Überschüsse für die … Versiche- rungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich d a- ran, in welchem Umfang die Gruppen zu ihrer Entstehung beigetragen haben. …" gibt keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass damit Verträge mit g e- ringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsge- richts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge- Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kos- tenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Die Kläger rü- gen zu Recht, dass die Bedingungen den durchschnittlichen Versiche- rungsinteressenten, der seine voraussichtliche Überschussbeteiligung erfahren wolle, erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen bis zum Geschäftsbericht der Beklagten führen, wo an nicht hervorgehob e- ner Stelle zu erfahren sei, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufe n- - 15 - der Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimm- ten Garantiekapitalgrenzen gewährt werde. b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei einem Missverständnis des Regelungskonzepts der Beklagten erlegen, weil es aus dem Blick verloren habe, dass die von ihm vermisste Übe r- schussbeteiligung nur den kleinsten Teil der Überschüsse, nämlich di e- jenigen aus dem Kostenergebnis, betreffe. Der Begründung des Ber u- fungsurteils ist vielmehr durchgängig zu entnehmen, dass das Ber u- fungsgericht lediglich daran Anstoß genommen hat, die Bedingungen machten nicht deutlich, dass Verträge mit geringer Garantiesumme von der Verteilung der Kostenüberschüsse ausgenommen sind. c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als fehle r- haft, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Verteilungsverfahren der Beklagten schließe Versicherungsnehmer von Überschüssen aus, obwohl deren Verträge zur Entstehung dieser Überschüsse beigetragen hätten. Die Revision verweist darauf, dass die Beklagte insoweit ein ver- ursachungsorientiertes Verteilungsverfahren praktiziere, dessen "Un- schärfe" eine hinzunehmende Konsequenz der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 2 VVG sei, weil dort aus Gründen der Praktikabilität kein ve r- ursachungsgerechtes, sondern nur ein verursachungsorientiertes Verte i- lungsverfahren gefordert werde. Das Kostensystem der Beklagten sehe im Übrigen einen relativ geringen "Stückkostenbetrag" von lediglich 15 € pro Jahr vor, weshalb bei geringvolumigen Verträgen naturgemäß keine nennenswerten Kostenüberschüsse zu erwirtschaften seien. Darum geht es hier aber nicht, denn losgelöst von der Frage, ob das Verteilungssystem der Beklagten sachgerecht ist und inhaltlich den 26 27 28 - 16 - gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat das Berufungsgericht, das den Verteilungsmodus der Beklagten im Ergebnis nicht beanstandet, lediglich zutreffend dargelegt, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erwe- cken, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren, ohne dass die beanstandeten B e- dingungen gerade das von der Beklagten beschriebene Kosten- und Ver- teilungssystem verständlich erläuterten. Das Berufungsgericht sieht die Beklagte zu Recht in der Pflicht, ihren Versicherungsinteressenten das beschriebene Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen - aufzuzeigen, weil es geeig- net ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen. Weshalb es - wie die Revision meint - neben der Sache liegen soll, von der Beklagten einen Hinweis darauf zu verlangen, dass sie bestimmte Gruppen von Versiche- rungsnehmern von der Teilhabe an Kostenüberschüssen ausschließt, er- schließt sich nicht. Soweit die Revision stattdessen den in den Nr. 2.1 (1) d) AVB gegebenen Hinweis darauf als ausreichend erachtet, dass sich die Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Gruppen von Versiche- rungsverträgen daran orientiert, in welchem Umfang die jeweiligen Gru p- pen zu ihrer Entstehung beigetragen haben, verkennt sie, dass der Ve r- sicherungsinteressent dieser abstrakten Umschreibung nicht entnehmen kann, dass eine Vielzahl von Versicherungsnehmern mit kleinvolumigen - 17 - Verträgen zur Entstehung von Kostenüberschüssen gar nichts beitragen und folglich entgegen dem Eingangsversprechen auch keine diesbezüg- liche Überschussbeteiligung erwarten kann. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2013 - 11 O 231/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 U 57/13 -