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Urteil

VIII ZR 146/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag ist form- und fristgerecht nicht an eine Begründung gebunden (§ 355 BGB aF). • Die Ausübung des Widerrufsrechts kann nur ausnahmsweise wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen werden; hierfür sind strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere muss Arglist oder besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers vorliegen. • Das bloße Nachverhandeln über einen günstigeren Preis oder das Einfordern einer Differenz aufgrund einer Tiefpreisgarantie begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch. • Der gesetzliche Schutzzweck des Widerrufsrechts beim Fernabsatz beschränkt die Freiheit des Verbrauchers, aus beliebigen Gründen zu widerrufen, nicht; der Widerruf dient allgemein der einfachen und effektiven Loslösung vom Vertrag.
Entscheidungsgründe
Widerruf im Fernabsatz: kein Rechtsmissbrauch durch Preisvergleich und Nachverhandlung • Ein Widerruf eines Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag ist form- und fristgerecht nicht an eine Begründung gebunden (§ 355 BGB aF). • Die Ausübung des Widerrufsrechts kann nur ausnahmsweise wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen werden; hierfür sind strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere muss Arglist oder besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers vorliegen. • Das bloße Nachverhandeln über einen günstigeren Preis oder das Einfordern einer Differenz aufgrund einer Tiefpreisgarantie begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch. • Der gesetzliche Schutzzweck des Widerrufsrechts beim Fernabsatz beschränkt die Freiheit des Verbrauchers, aus beliebigen Gründen zu widerrufen, nicht; der Widerruf dient allgemein der einfachen und effektiven Loslösung vom Vertrag. Der Kläger bestellte im Januar 2014 über die Website der Beklagten zwei Matratzen, die mit einer Tiefpreisgarantie beworben war, und zahlte 417,10 €. Er verwies später auf ein günstigeres Angebot eines Dritten und forderte die Erstattung einer Preisdifferenz von 32,98 €. Als die Parteien sich nicht einigten, widerrief der Kläger den Vertrag per E-Mail und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte hielt das Widerrufsverhalten für rechtsmissbräuchlich, da der Kläger den Widerruf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der Tiefpreisgarantie und nach Bestellung bei einem anderen Anbieter benutzt habe. Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises statt; die Beklagte ließ Revision zum Bundesgerichtshof zu, um die Klage abzuweisen. • Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Widerrufs: Der Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag; die einschlägigen Vorschriften (§§ 312b, 312d, 355 BGB aF, § 346 BGB) finden Anwendung und der Widerruf war form- und fristgerecht. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist keine Begründung des Widerrufs erforderlich. • Rechtsmissbrauchsprüfung nach § 242 BGB: Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kommt nur ausnahmsweise in Betracht; es sind strenge Anforderungen zu stellen, etwa Arglist des Verbrauchers oder besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers. • Sachliche Würdigung des Verhaltens: Das Berufungsgericht stellte keine Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten fest. Die Versuche des Klägers, eine günstigere Regelung zu erreichen oder Ansprüche aus der Tiefpreisgarantie geltend zu machen, sind typisches Verhalten im Rahmen des weitreichenden Widerrufsrechts und überschreiten nicht die Grenze zur Schikane. • Zweck des Widerrufsrechts: Der Widerruf dient dem Verbraucher als einfaches, nicht an materielle Voraussetzungen gebundenes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag; das Gesetz verlangt kein berechtigtes Interesse für den Widerruf, weshalb Motive des Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil gereichen. • Rechtsfolge: Mangels Rechtsmissbrauchs ist der Kläger aufgrund wirksamen Widerrufs nach § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet; die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof weist die Revision der Beklagten zurück. Der Widerruf des Klägers war wirksam, sodass ihm der von ihm gezahlte Kaufpreis in Höhe von 417,10 € nebst Zinsen zu erstatten ist. Ein Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) greift nicht durch, weil keine Arglist oder sonstige besondere Schutzwürdigkeit des Unternehmers vorliegt. Das bloße Nachbestellen bei einem günstigeren Anbieter und die Inanspruchnahme einer Tiefpreisgarantie stellen keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.