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Entscheidung

4 StR 24/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR24.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 24/15 vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 2014 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheits- strafe drei Monate als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 15.000 € angeordnet. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und mate- riellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene- 1 2 - 3 - ralbundesanwalts vom 22. Juni 2016 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetre- tenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als voll- streckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Das Revisionsverfahren hat zunächst auf der Grundlage eines vom Landgericht zugestellten, nach außen nicht erkennbaren Urteilsentwurfs zu der Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senatsbeschluss vom 24. März 2015 geführt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 hat der Senat seine Ent- scheidung vom 24. März 2015 aufgehoben und die Fortsetzung des Revisions- verfahrens angeordnet. Nach Zustellung der richtigen Urteilsurkunde liegt die Sache dem Senat nunmehr erneut zur Entscheidung über die Revision des An- geklagten vor. Damit haben die Justizbehörden, was der Beschwerdeführer unter Dar- legung des Verfahrensgangs im Einzelnen zu Recht beanstandet, im vorlie- genden Fall das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat – wie der Generalbundes- anwalt zutreffend ausgeführt hat – zu einer unangemessenen Verfahrensverzö- gerung von etwa einem Jahr geführt. Um diese auszugleichen, stellt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fest, dass drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine höhere Kompensation 3 4 5 - 4 - ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers nicht ange- zeigt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin