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Urteil

IV ZR 527/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, seine Tätigkeit "in gesunden Tagen" auszuüben. • Ein Versicherer kann im Nachprüfungsverfahren sein früheres Leistungsanerkenntnis wirksam aufheben; der Versicherte hat daraus kein eigenes Nachprüfungsrecht, er kann aber erneut Leistungen beantragen. • Für die Bestimmung des versicherten Berufs ist die konkrete Tätigkeit maßgeblich, die der Versicherte in gesunden Tagen zuletzt ausgeübt hat; eine nur leidensbedingt vorgenommene spätere, eingeschränkte Tätigkeit wird nicht zum neuen versicherten Beruf. • Bei der Frage der Vergleichbarkeit einer anderen Tätigkeit ist neben Einkommen und Arbeitsbedingungen auch die Wahrung des sozialen Status zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Beendigung einer konkreten Verweisungstätigkeit führt bei unverändertem Gesundheitszustand zu neuem Leistungsanspruch • Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, seine Tätigkeit "in gesunden Tagen" auszuüben. • Ein Versicherer kann im Nachprüfungsverfahren sein früheres Leistungsanerkenntnis wirksam aufheben; der Versicherte hat daraus kein eigenes Nachprüfungsrecht, er kann aber erneut Leistungen beantragen. • Für die Bestimmung des versicherten Berufs ist die konkrete Tätigkeit maßgeblich, die der Versicherte in gesunden Tagen zuletzt ausgeübt hat; eine nur leidensbedingt vorgenommene spätere, eingeschränkte Tätigkeit wird nicht zum neuen versicherten Beruf. • Bei der Frage der Vergleichbarkeit einer anderen Tätigkeit ist neben Einkommen und Arbeitsbedingungen auch die Wahrung des sozialen Status zu berücksichtigen. Der Kläger (HNO-Arzt) hatte eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; aufgrund einer Schulterarthrose konnte er seit 2005 keine Operationen mehr durchführen. Die Beklagte erkannte Leistungspflicht ab April 2006 an. Ab August 2010 war der Kläger angestellt als ärztlicher Leiter eines MVZ; die Beklagte stellte im Nachprüfungsverfahren die Leistungen mit Wirkung zum 31. Mai 2011 ein. Der Kläger beendete das Anstellungsverhältnis zum 31. März 2013 und seit Mai 2013 arbeitet er als Praxisvertreter gegen Honorar. Er begehrt Versicherungsleistungen ab April 2013 und Feststellung der Berufsunfähigkeit sowie Beitragsbefreiung. Das Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht gab dem Kläger ab April 2013 Leistungen und stellte die Berufsunfähigkeit fest. Die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die konkrete Verweisungsmöglichkeit durch die Beendigung der MVZ-Tätigkeit entfallen ist und damit erneut zu prüfen ist, ob der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig ist (§ 2 Abs.1 BB-BUZ). • Die Bedingungen definieren Berufsunfähigkeit als Unfähigkeit, den Beruf infolge Krankheit etc. auszuüben, und schließen eine Verweisung nur auf tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten an (konkrete Verweisung). Daher bleibt als Maßstab der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf. Eine nur leidensbedingt vorgenommene spätere Tätigkeit wird nicht zum neuen versicherten Beruf. • Der Versicherer kann sein vorheriges Anerkenntnis im Nachprüfungsverfahren gemäß § 6 BB-BUZ wirksam aufheben; dies beendet den gedehnten Versicherungsfall und macht einen neuen Leistungsantrag erforderlich. Dem Versicherten steht insoweit kein eigenes Nachprüfungsrecht zu; er kann jedoch erneut Leistungen beantragen. • Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Kläger ab April 2013 weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seinen versicherten Beruf (selbständiger HNO-Arzt in der ursprünglichen Ausgestaltung) auszuüben. Die seit Mai 2013 ausgeübte Tätigkeit als Praxisvertreter wahrt seine bisherige Lebensstellung nicht; bei der Abwägung ist auch der soziale Status zu berücksichtigen. • Auslegung der Bedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers führt dazu, dass ein während der Versicherungsdauer eingetretener und bereits realisierter gesundheitlicher Zustand nicht ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung zum neuen Normalzustand des versicherten Berufs werden kann; damit bleibt der ursprüngliche Berufsmaßstab erhalten. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat ab April 2013 bis längstens 30. November 2020 Anspruch auf die Leistungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil er aus gesundheitlichen Gründen weiterhin außerstande ist, seinen versicherten Beruf in der Ausgestaltung der "gesunden Tage" auszuüben und die zwischenzeitlich ausgeübte Vergleichstätigkeit als Praxisvertreter seine bisherige Lebensstellung nicht wahrt. Die wirksame Änderungsmitteilung der Beklagten im Nachprüfungsverfahren beendet zwar das frühere Leistungsanerkenntnis, führt aber nicht dazu, dass bei unverändertem Gesundheitszustand der Anspruch ausgeschlossen wäre; vielmehr musste der Kläger erneut Leistungen geltend machen, was hier erfolgreich war. Die Entscheidung berücksichtigt, dass der Versicherer im Nachprüfungsverfahren von seinem Anerkenntnis zurücktreten kann, der Versicherte aber keinen eigenen Nachprüfungsanspruch hat.