Leitsatz
I ZR 221/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieverbrauchskennzeichnung im Internet UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1059/2010 Art. 4 Buchst. b; VO (EU) Nr. 1060/2010 Art. 4 Buchst. b; VO (EU) Nr. 1061/2010 Art. 4 Buchst. b; Richtlinie 2002/40/EG Art. 3 Abs. 4; VO (EU) Nr. 65/2014 Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit An- hang VII Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit An- hang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Hamm vom 25. August 2015 wird auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt über einen in ihren Internetauftritt eingebundenen Onlineshop Haushaltselektrogeräte. Am 27. Juli 2012 bewarb sie dort eine Ex- quisit Kühl-Gefrierkombination KGC 270, einen Exquisit Kühlschrank KS 116 RV Top, einen Exquisit Waschautomaten WA 6014, einen Exquisit Standge- schirrspüler GSP 8009 E und einen Exquisit Elektro Standherd ECM5. Der auf den jeweiligen Produktseiten rechts neben der Produktabbildung angebrachte elektronische Verweis (Link) "zur ausführlichen Beschreibung" führte dabei nicht zu einer weiteren Internetseite, sondern allein zu der auf den Produktsei- ten weiter unten angeführten Beschreibung der Geräte. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflich- tung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kenn- 1 2 - 3 - zeichnen, und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klägerin hat die Beklag- te auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Be- klagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haus- haltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbe- schreibung wie folgt zu informieren: - bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorge- schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, - bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Ver- ordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vor- geschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, - bei Haushaltsgeschirrspülern über die in Anhang IV der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorge- schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, - bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorge- sehenen Reihenfolge, sofern dies geschieht wie in Anlage K7, K8 (Haushaltskühlgerät), K10 (Haus- haltswaschmaschine), K12 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 (Elektrobacköfen) abgebildet. Die Beklagte erstrebt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet ange- sehen. Dazu hat es ausgeführt: 3 4 - 4 - Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestandes und erst recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderun- gen grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil die Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt habe, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegehren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungs- formen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtli- chen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebe- gehrens. Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, weil die Beklagte ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuwi- dergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Angebot im Internet die nach den einschlägigen Bestimmungen vorge- schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge zu machen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat den gestellten Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und auch als begründet angese- hen (dazu unter II 2). 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision stand. a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der Ge- staltung der Informationen, die die Beklagte nach Ansicht der Klägerin bei ihrer Werbung am 27. Juli 2012 hätte geben müssen, auf den Anhang V der Dele- 5 6 7 8 9 - 5 - gierten Verordnung (EU) Nr. 1060/10, den Anhang IV der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 1061/10, den Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10 und den Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterlas- sungsantrag, der einen gesetzlich geregelten Gebots- oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kenn- zeichnung, mwN). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts bean- sprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehen- der Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 - Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN). b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Revi- sionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klageanträge durch Verweis auf die Anlagen K7, K8, K10, K12 und K14 die jeweilige Verlet- zungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwünschten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebensowenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt gewesen. Das entspricht der Auslegung des Kla- geantrags anhand des Wortlauts des Antrags und des Vorbringens der Klägerin in den Vorinstanzen, von der bereits das Berufungsgericht zu Recht ausgegan- gen ist. c) Die Revision rügt ohne Erfolg, aus dem Unterlassungsantrag werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung auf die uni- 10 11 - 6 - onsrechtlichen Bestimmungen erfolge. Dem Unterlassungsantrag ist nichts da- für zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem veränderlichen, den jeweils gültigen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestim- mungen, um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verletzungsform unschädliche Überbestimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN). d) Die Revision meint, durch den Verweis auf die gesetzliche Bestim- mung erfolge eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Verbots. Die im Klageantrag in Bezug genommenen Normen regelten gerade, welche Kenn- zeichnung erforderlich sei, so dass dieser Klageantrag ohne hinreichend be- stimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verletzung der Kennzeichnungspflicht erfasse. Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Wenn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige For- men der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Klagean- trag und im Urteilstenor nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, ist deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterlas- sungsbegehrens und gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entschei- dung maßgebliche Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 10, jeweils mwN). Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei wettbewerbskonformem Verhalten nach Ansicht der Klägerin und nach der Entscheidung des Beru- 12 13 - 7 - fungsgerichts im Rahmen ihres Internetauftritts im Zusammenhang mit den an- gebotenen Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlas- sungsantrag begründet ist, mit dem die Klägerin die in den Anlagen K7, K8, K10, K12 und K14 wiedergegebene Werbung der Beklagten im Internet für von ihr angebotene Haushaltsgeräte als gesetz- und wettbewerbswidrig bean- standet hat. a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisions- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse). Dies ist hier der Fall. aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklag- ten am 27. Juli 2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 15. Dezember 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe- werb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 gelten- de § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Rege- lung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechts- 14 15 16 - 8 - bruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse). bb) Nach den im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internetauftritts der Beklagten geltenden Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Ver- ordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 hatten die Händler sicherzustellen, dass Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haus- haltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wurden, bei der nicht davon auszugehen war, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sah, bei der Vermarktung mit den vom Lie- feranten gemäß Anhang IV (Delegierte Verordnungen [EU] Nr. 1059/2010 und 1061/2010) und Anhang V (Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1060/2010) bereit- zustellenden Informationen versehen waren. Die danach erforderlichen Informa- tionen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt. Dagegen wendet sich die Revision nicht. cc) Nach dem in Rede stehenden Verstoß gegen die Kennzeichnungs- pflicht sind die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnun- gen geändert worden. Für die Entscheidung des Streitfalls ist dies ohne Bedeu- tung. Gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Ver- ordnung (EU) Nr. 518/2014 ist Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 im Hinblick auf die Kennzeich- nung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet jeweils um einen Satz 2 ergänzt worden. Danach gelten, wenn das Angebot über das Internet erfolgt und der Lieferant dem Händler ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Art. 3 Buchstaben f und g der Delegierten Verordnun- gen 1059/2010, 1060/2010 oder 1061/2010 bereitgestellt hat, statt der Rege- 17 18 19 - 9 - lungen in Art. 4 Buchst. b Satz 1 dieser Verordnungen die Bestimmungen in deren Anhängen VIII - so die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1061/2010 - und X - so die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010. Nach den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 bezwecken diese neuen Regelungen zwar einen verbesserten Schutz der Verbraucher bei Verkäufen im Internet. Da die erforderliche Anzeige des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bild- schirm in Anspruch nehmen könnte, ist es den Händlern gemäß Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. f Satz 1 und 2 der Delegierten Verord- nungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 in der seit 6. Juni 2014 geltenden Fassung jeweils gestattet, diese Anzeige bei Geräten, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden oder für die die Lieferanten ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Datenblatt zur Verfügung gestellt haben, mithilfe einer geschachtelten Anzeige darzustellen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 518/2014; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1059/2010; Anhang X Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1060/2010; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] 1061/2010). Die insoweit zeitlich nach den von der Beklagten in ihrem Internet-Auftritt vom 27. Juli 2012 eingetretenen Rechtsänderungen sind allerdings nur techni- scher Art. Sie sind daher nicht geeignet, die durch das vollständige Fehlen von Hinweisen auf die Energieeffizienz der in diesem Internet-Auftritt beworbenen Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechen- der Verstöße entfallen zu lassen. Der Streitfall lässt sich in dieser Hinsicht nicht mit Fällen vergleichen, in denen der Senat vom Wegfall der Wiederholungsge- fahr ausgegangen ist, weil der Verstoß unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage begangen worden ist, die Zweifel aber durch eine Gesetzesände- 20 - 10 - rung beseitigt worden sind und deshalb nunmehr außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 17 = WRP 2016, 477 - Erledigungs- erklärung nach Gesetzesänderung, mwN). dd) Nach Art. 3 Abs. 4 der im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internet- auftritts der Beklagten geltenden Richtlinie 2002/40/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen mussten bei Elektrobacköfen, die über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Weg zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Raten- kauf angeboten wurden, bei dem davon ausgegangen werden musste, dass der Käufer die Geräte nicht ausgestellt sah, wie zum Beispiel bei schriftlichen An- geboten, E-Mail-Katalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektroni- schen Medien, alle in Anhang III dieser Richtlinie genannten Angaben bereitge- stellt werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlten die nach dem Anhang III erforderlichen Angaben. Die Richtlinie 2002/40/EG ist durch Art. 8 der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskenn- zeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither grundsätzlich sicher, dass Backöfen, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszuge- hen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzu- stellenden Informationen versehen sind. Abweichendes gilt gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 aE der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 allerdings für Back- öfen, die - wie im Streitfall geschehen - über das Internet angeboten werden. In 21 22 - 11 - diesem Fall gelten gemäß Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 dieser Verordnung die Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung. Nach Nr. 2 Satz 4 des An- hangs VII können die erforderlichen Angaben anders als nach der bis zum En- de des Jahres 2014 außer Kraft getretenen Regelung in der Richtlinie 2002/40/EG ebenfalls in einer geschachtelten Anzeige enthalten sein. Insoweit handelt es sich aber ebenfalls nur um eine Rechtsänderung technischer Art. Sie ist daher bei den hier angesprochenen Elektrobacköfen ebensowenig geeignet, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Be- klagten in ihrem Internetauftritt vom 27. Juli 2012 begründete Gefahr der Wie- derholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen, wie bei den dort in ent- sprechender Weise beworbenen anderen Geräten (vgl. oben unter II 2 a bb). b) Die nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a verletzten Bestim- mungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG so- wie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffenen Regelungen sollen jeweils gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse, zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder und Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelungen in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs- verordnung [Pkw-EnVKV]). Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind 23 24 - 12 - auch geeignet, die durch die verletzten Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorstehend II 2 keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 23/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-4 U 163/14 - 25 26