Entscheidung
AnwZ (Brfg) 61/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300117BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300117BANWZ.BRFG.61.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/16 vom 30. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 30. Januar 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2016 an Ver- kündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsge- richtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 18. Dezember 1995 zur Rechtsanwaltschaft zu- gelassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulas- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Wider- spruchsabteilung der Beklagten mit dem Kläger am 4. Februar 2016 zugestell- tem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 zurück. Die gegen den Wider- rufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage hat der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Beru- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs- bescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder- zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe- scheids vom 2. Februar 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeit- punkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom 2 3 4 - 4 - Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) sieben den Klä- ger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögens- verfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat der Kläger nicht getan. Insbesondere hat er kein vollständiges Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob - wie der Kläger vorträgt - die Forderungen, derentwegen die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erfolgten, "verhältnismäßig ge- ringfügig" sind. Im Übrigen spricht der Umstand, dass es der Kläger sogar we- gen vergleichsweise geringer Verbindlichkeiten zu Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen hat kommen lassen, nicht gegen, sondern für einen Vermögensverfall (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 3 mwN). Gerade auch deshalb war es - entgegen der Auffassung des Klägers - seitens der Beklagten veranlasst und keineswegs unverhältnismäßig, den Klä- ger nicht nur zu den der Beklagten bekannten Forderungen anzuhören, sondern ihn - wie mit Schreiben vom 10. August 2015 und 22. September 2015 gesche- hen - zu einer detaillierten Darlegung seiner Vermögenssituation einschließlich des Standes seiner Verbindlichkeiten aufzufordern. Bei dem streitgegenständlichen Widerruf handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen, musste die Beklagte die Zulassung des Klägers 5 6 - 5 - widerrufen. Der Kläger erkennt insofern zutreffend, dass er, sollten seine Ver- mögensverhältnisse nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe- scheides vom 2. Februar 2016 wieder geordnet sein, den Weg des Wiederzu- lassungsverfahrens zu beschreiten hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2016 - AGH 2/16 II - 7