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Entscheidung

1 StR 490/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090217B1STR490
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090217B1STR490.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490/16 vom 9. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2016 im Aus- spruch über die Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten Aj. werden als unbegründet ver- worfen. 4. Der Beschwerdeführer Aj. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Aj. wegen banden- und ge- werbsmäßiger Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug und in 29 Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in 25 Fällen jeweils 1 - 3 - in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden- und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in neun Fällen je- weils in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit ver- suchtem Betrug ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm zugeordnete, „sichergestellte As- servate“ eingezogen. Die hiergegen von den Angeklagten geführten Revisionen erweisen sich hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche als unbegründet. Hingegen hat die den Angeklagten A. betreffende Einziehungsanordnung (§ 74 StGB) keinen Bestand. Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu be- zeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstre- ckung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313 [314] mwN). Dem genügt der Urteilstenor des Landgerichts nicht, weil er lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Soweit die Urteilsgründe die zur Konkretisierung der Gegenstände erforderlichen Angaben teilweise ent- halten, ergänzt der Senat vorliegend den Urteilstenor des Landgerichts nicht selbst, weil – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Asservate aufgrund der Urteilsgründe eine Zuordnung zu einem bestimmten Gegenstand nicht möglich ist. Daher war insoweit ohnehin eine Zurückverweisung wegen der Einziehungsanordnung an das Tatgericht 2 - 4 - veranlasst, das nunmehr insgesamt die Einziehungsanordnung im Urteilstenor zu treffen hat. Raum Jäger Bellay Cirener Bär